BLOG RECHTSPRECHUNG

Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe: Keine Darlegungspflicht der Verhinderung durch den Wahlberechtigten

Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Beschluss vom 22.01.2025, Aktenzeichen 7 ABR 1/24

Leitsatz:

Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.

Der Sachverhalt: 

Was war passiert?

Bei einer Betriebsratswahl in einem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Mai 2022 gab es Streit um die Briefwahl. Insgesamt 71 Wähler forderten Briefwahlunterlagen an.

Die kritischen Punkte waren:

  1. Begründungslose Briefwahl: 23 Wähler forderten die Unterlagen per E-Mail an, ohne einen Grund (wie Urlaub oder Krankheit) zu nennen. Der Wahlvorstand verschickte die Unterlagen einfach.
  2. Fehlgeschlagene Zustellung: Einem Wähler konnten die Unterlagen nicht zugestellt werden, da er nicht ansprechbar im Krankenhaus lag. Der Wahlvorstand unternahm nach einer Rückfrage beim Arbeitgeber keine weiteren Versuche.
  3. Die „Falschfalter“: Bei der Auszählung entdeckte der Wahlvorstand vier Briefwahl-Stimmzettel, die mit dem Schriftbild nach außen gefaltet waren. Man konnte also sofort sehen, wer gewählt wurde, sobald der Umschlag geöffnet wurde. Der Wahlvorstand erklärte diese Stimmen für ungültig und warf sie gar nicht erst in die Wahlurne.
  4. Hinweise im Merkblatt: Das beigefügte Merkblatt enthielt die Bitte: „Falten Sie den Stimmzettel so, dass die Stimmabgabe erst nach dem Auseinanderfalten erkennbar ist“.

Mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl deshalb an. Sie meinten, die 23 Stimmen ohne Begründung hätten nicht zählen dürfen und die vier „Falschfalter“ hätten gewertet werden müssen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihnen zunächst recht, doch das BAG kassierte diese Entscheidung und erklärte die Wahl für gültig.

Zusammenfassung des Beschlusses aus Betriebsratssicht

Für Sie als Betriebsrat oder Wahlvorstand ist diese Entscheidung eine enorme Erleichterung, da sie bürokratische Hürden abbaut und die Rechtssicherheit bei der Stimmauszählung stärkt.

1. Erleichterung bei der Beantragung der Briefwahl

Das BAG hat für maximale Entlastung des Wahlvorstands gesorgt:

  • Keine Begründungspflicht: Wer Briefwahlunterlagen „verlangt“, muss nicht nachweisen, warum er am Wahltag verhindert ist. Das Wort „Verlangen“ bedeutet eine einfache Forderung.
  • Keine Detektivarbeit: Der Wahlvorstand darf grundsätzlich unterstellen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Er muss nicht prüfen, ob jemand wirklich im Urlaub ist.
  • Ausnahme: Nur wenn der Wahlvorstand positiv weiß, dass ein Mitarbeiter am Wahltag im Betrieb arbeiten wird, muss er nachhaken.

2. Formfehler „Falschfaltung“ führt zur Ungültigkeit

Seit der Reform der Wahlordnung (WO) 2021 werden bei der Urnenwahl keine Umschläge mehr verwendet. Das hat Auswirkungen auf das Wahlgeheimnis bei der Briefwahl:

  • Schriftbild nach innen: Wer den Stimmzettel so faltet, dass die Kreuze nach außen zeigen, macht die Stimme ungültig.
  • Schutz des Wahlgeheimnisses: Da man bei der Briefwahl den Zettel aus dem Umschlag zieht, darf die Stimme nicht sofort für die Wahlhelfer sichtbar sein.
  • Keine Heilung: Ein falsch gefalteter Zettel ist und bleibt ungültig. Der Wahlvorstand handelt korrekt, wenn er solche Stimmen sofort aussondert.

3. Vorgehen bei der Stimmauszählung

Das BAG gibt dem Wahlvorstand Flexibilität bei der technischen Abwicklung:

  • Aussortieren sofort erlaubt: Sie müssen falsch gefaltete Zettel nicht erst in die Urne werfen. Wenn beim Öffnen des Wahlumschlags die Stimme sichtbar ist, ist der Fehler bereits passiert und die Stimme ungültig.
  • Reihenfolge: Ein nacheinander folgendes Öffnen (Freiumschlag prüfen -> Wahlumschlag öffnen -> Zettel in Urne) ist zulässig und verstößt nicht gegen die Wahlordnung.

4. Anforderungen an Merkblätter und Hinweise

Hier mahnt das BAG zur Präzision, gibt aber auch Rückendeckung:

  • Widerspruchsfreiheit: Infos im Merkblatt dürfen nicht den Hinweisen auf dem Stimmzettel widersprechen.
  • „Bitte“ ist eine Anweisung: Auch wenn auf dem Stimmzettel steht „Stimmzettel bitte nach innen falten“, ist dies eine rechtlich bindende Vorgabe. Höflichkeit hebt die Pflicht nicht auf.

Checkliste für Ihren nächsten Wahlvorstand:

ThemaEmpfehlung
Briefwahl-AnträgeUnterlagen auf einfaches Verlangen (E-Mail) zusenden. Keine Nachweise fordern.
Stimmzettel-DesignDen Hinweis „Mit Schriftbild nach innen falten“ deutlich andrucken.
UnzustellbarkeitWenn ein Wähler nachweislich nicht ansprechbar ist (Koma/Intensivstation), endet die Pflicht des Wahlvorstands zur Zustellung.
AuszählungFalsch gefaltete Zettel (Außenseite sichtbar) direkt als ungültig aussortieren und im Protokoll vermerken.