Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, Aktenzeichen 8 SLa 372/25
Leitsätze:
1.
Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
2.
Erklärt ein Arzt, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, und nimmt er daraufhin ohne weitere Nachfragen an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege, ist seine Aussage idR nicht geeignet, den dem Arbeitnehmer bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung obliegenden Beweis für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu führen.
3.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der AU-Richtlinie. Eine solche, regelhaft vorgenommene, Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Die Klägerin war seit 2018 als Innenreinigerin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt, arbeitete überwiegend in einer Schule und verdiente rund 2.025 Euro brutto monatlich. Aufgrund eines empfundenen Personalmangels und steigender Arbeitsbelastung schilderte sie seit Juli 2024 massive Schlafstörungen, Erschöpfung, Ängste und Überlastung und wandte sich mehrfach an ihre Vorarbeiterinnen, ohne dass dies aus ihrer Sicht Abhilfe brachte. Am Wochenende vor dem 12.08.2024 erlitt sie nach ihrem Vortrag einen „Nervenzusammenbruch“ mit Zittern, Schlaflosigkeit und völliger Erschöpfung.
Am 12.08.2024 meldete sich die Klägerin morgens per WhatsApp bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und suchte ihre Ärztin auf, die eine Arbeitsunfähigkeit wegen Neurasthenie (psychische Erschöpfung) vom 12.08. bis 18.08.2024 bescheinigte und ein Schlafmittel verordnete. Noch am selben Tag informierte sie die Objektleiterin, dass sie für die Woche krankgeschrieben sei, worauf diese mit einer Sprachnachricht reagierte, in der sie der Klägerin vorwarf, ihrer Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen. Daraufhin bat die Klägerin ihren Ehemann, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen, unterschrieb dieses und ließ es per Einschreiben versenden; die Kündigung ging der Arbeitgeberin am 13.08.2024 zu.
Im Anschluss legte die Klägerin vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die lückenlos vom 12.08. bis 13.09.2024 reichten, also praktisch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15.09.2024 (14. und 15.09. arbeitsfreies Wochenende). Parallel bat sie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15.08.2024 um einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2024 mit der Begründung, sie sei chronisch krank und könne den Dienst nicht wieder aufnehmen; die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 23.08.2024 das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 15.09.2024. Eine neue Arbeit trat die Klägerin erst zum 01.10.2024 an, Sozialleistungen bezog sie in der Zwischenzeit nicht.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 12.08.2024 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verwies vor allem auf die zeitliche Koinzidenz zwischen Eigenkündigung und durchgehender Krankschreibung bis zum letzten Tag der Arbeitspflicht. Die Klägerin hielt dem entgegen, sie sei tatsächlich krank gewesen und habe die Eigenkündigung erst nach der belastenden WhatsApp-Nachricht der Vorgesetzten und der ärztlichen Krankschreibung gefasst; das zeitliche Zusammentreffen sei Zufall.
Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klägerin zunächst Recht und sprach ihr die Entgeltfortzahlung voll zu. Es sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als nicht erschüttert an und stellte insbesondere darauf ab, dass die Klägerin sogar einen früheren Beendigungszeitpunkt (31.08.) per Aufhebungsvertrag angeboten habe und damit gerade nicht „die Kündigungsfrist auf Krankenschein habe aussitzen“ wollen. Aus Sicht des Arbeitsgerichts sprach dies eher für die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags zur Erkrankung.
In der Berufung vor dem LAG Niedersachsen hatte dagegen die Arbeitgeberin Erfolg: Das LAG änderte das Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Klägerin ihren Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG selbst beweisen müsse und der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden könne, insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenfall von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit über die gesamte Kündigungsfrist. Entscheidend sei, dass ein objektiver Dritter angesichts des gleichen Datums von Erkrankung/Eigenkündigung und einer passgenauen Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anlass zu Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit habe; dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer behauptet, zuerst krank geworden zu sein oder zuerst gekündigt zu haben.
Das Gericht sah den Beweiswert der AU-Bescheinigungen hier als erschüttert an, weil die Klägerin ab dem Tag der Eigenkündigung durchgehend bis zum Ende der Arbeitspflicht arbeitsunfähig geschrieben war. Das Angebot eines Aufhebungsvertrags zum 31.08.2024 ändere daran nichts, da auch in diesem kürzeren Zeitraum Entgeltfortzahlung beansprucht worden wäre und bereits diese AU-Zeiten unter den genannten Zweifeln stünden. Der angebliche Verzicht auf die Entgeltfortzahlung für die Hälfte des Septembers sei daher kein ausreichendes Indiz für eine tatsächliche Erkrankung.
Wegen der Erschütterung des Beweiswerts musste die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nun mit weiteren Beweismitteln belegen. Das LAG hörte ihre behandelnde Ärztin als Zeugin; diese gab an, psychische Beschwerden der Klägerin im Wesentlichen „geglaubt“ zu haben, ohne vertiefte Nachfragen zu stellen, und schilderte eine Vorgehensweise, bei der Folgebescheinigungen teilweise von einem Kollegen „auf Zuruf“ unterschrieben wurden, ohne die Klägerin persönlich zu untersuchen. Das Gericht wertete dies als groben Verstoß gegen die AU-Richtlinie (§ 4 Abs. 5), wonach Arbeitsunfähigkeit – auch bei Folgebescheinigungen – grundsätzlich nur nach persönlicher ärztlicher Untersuchung festgestellt werden darf.
Insgesamt sah das LAG die ärztliche Feststellung als derart mangelhaft an, dass von einer belastbaren ärztlichen Grundlage für die Arbeitsunfähigkeit nicht gesprochen werden könne. Da die Klägerin außer den erschütterten AU-Bescheinigungen und der aus Sicht des Gerichts wenig tragfähigen Zeugenaussage ihrer Ärztin keine weiteren Beweise für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hatte, blieb sie für den gesamten Zeitraum vom 12.08. bis 15.09.2024 beweisfällig. Folge: Die Klägerin erhält für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, die Revision wurde nicht zugelassen.
Aus Arbeitnehmersicht besonders wichtig: Das Gericht betont, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Eigenkündigung und lückenloser Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Beweiswert einer AU erheblich schwächen kann. Kommt dann noch eine formell oder inhaltlich fragwürdige ärztliche Praxis hinzu (unzureichende Anamnese, Folgebescheinigungen ohne persönliche Untersuchung, Unterschrift „auf Zuruf“), kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vollständig verloren gehen.
