Oberlandesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2025, Aktenzeichen 6 U 361/24
Der Sachverhalt: Private Nachrichten nach einem Freundschaftsbruch
Die Klägerin und die Beklagte waren gut befreundet und tauschten über WhatsApp vertrauliche Nachrichten aus. Darin ging es unter anderem um die berufliche Situation der Klägerin in einer Schönheitsarztpraxis, Konflikte am Arbeitsplatz sowie persönliche und gesundheitliche Themen.
Im Sommer 2023 kam es während eines gemeinsamen Urlaubs zu einem heftigen Zerwürfnis zwischen den beiden Frauen. In der Folge leitete die Beklagte die zwischen ihnen ausgetauschte Kommunikation an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers weiter. Nach ihrer Darstellung wollte sie dadurch Schaden von der Praxis eines guten Freundes abwenden. Nach der Bewertung des OLG handelte sie dabei jedoch nicht im Rahmen einer eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern aus persönlichen Beweggründen – möglicherweise auch, um der Klägerin nach dem Streit zu schaden.
Die Weitergabe hatte einen erheblichen Konflikt zur Folge. Der Praxisinhaber kündigte der Klägerin am 3. August 2023 außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Im späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde die außerordentliche Kündigung nach der Aussage des dort gehörten Rechtsanwalts vergleichsweise in eine ordentliche Kündigung umgewandelt; außerdem wurde die Erteilung eines angemessenen Arbeitszeugnisses vereinbart.
Die Klägerin ging zunächst im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beklagte vor. In diesem Verfahren gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und übernahm die Kosten des Verfahrens. Anschließend forderte die Klägerin erfolglos eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Landgericht gab der Klage statt. Es sah die DSGVO als anwendbar an und nahm an, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten zumindest auch zur Unterstützung der wirtschaftlichen Interessen des Praxisinhabers weitergegeben habe. Zudem berücksichtigte es den Verlust des Arbeitsplatzes, die damit verbundenen Sorgen und die Offenlegung besonders persönlicher Informationen. Gegen dieses Urteil richtete sich die erfolgreiche Berufung der Beklagten.
Die zentrale Rechtsfrage: Gilt die DSGVO auch bei der Weitergabe privater Chats?
Im Zentrum der Entscheidung stand Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Erwägungsgrund 18 DSGVO nennt beispielhaft den privaten Schriftverkehr und die Nutzung sozialer Netzwerke.
Die entscheidende Frage war daher, ob die Beklagte die Nachrichten im Rahmen einer ausschließlich persönlichen Tätigkeit weitergeleitet hatte – oder ob die Weitergabe aufgrund ihres Zusammenhangs mit dem Arbeitsplatz der Klägerin aus dem privaten Bereich herausfiel.
Das OLG bejahte die Haushaltsausnahme. Für diese Beurteilung stellte es maßgeblich auf die Tätigkeit der Beklagten selbst ab. Es kam nach Auffassung des Senats darauf an, ob die Beklagte in eigener beruflicher oder wirtschaftlicher Funktion handelte und ob die Weitergabe den privaten Bereich in Richtung Öffentlichkeit überschritt.
Dabei unterschied das Gericht zwischen den Motiven und den Folgen der Weitergabe: Selbst wenn die Beklagte beabsichtigt oder zumindest damit gerechnet haben sollte, dass die Nachrichten der Klägerin beruflich schaden würden, folgte daraus nicht automatisch, dass sie selbst eine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Diese Unterscheidung ist der Kern der Entscheidung.
Die Begründung des OLG: Warum die Haushaltsausnahme greifen soll
1. Maßgeblich ist die Tätigkeit der verarbeitenden Person
Nach Auffassung des OLG ist bei Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO auf die Person abzustellen, die die Daten verarbeitet. Die Frage, ob die betroffene Person durch die Datenweitergabe berufliche oder wirtschaftliche Nachteile erleidet, ist davon zu unterscheiden.
Zwischen der Beklagten und dem Praxisinhaber beziehungsweise dessen Lebensgefährtin bestand nach den Feststellungen des Gerichts keine berufliche oder geschäftliche Verbindung. Die Beklagte kannte den Praxisinhaber aus dem privaten Umfeld. Sie handelte nach Ansicht des Senats deshalb nicht im Rahmen einer eigenen beruflichen Tätigkeit und verfolgte auch keine eigenen geschäftlichen oder wirtschaftlichen Interessen.
Dass die Klägerin bei dem Praxisinhaber beschäftigt war und die Weitergabe möglicherweise ihre Kündigung begünstigte, änderte daran nichts. Das OLG ließ ausdrücklich offen, ob die spätere Verwendung der Informationen durch den Praxisinhaber selbst noch als persönliche Tätigkeit einzustufen wäre. Zu entscheiden war lediglich über die Datenverarbeitung der Beklagten.
2. Die Weitergabe an eine einzelne Person ist nicht ohne Weiteres öffentlich
Das OLG prüfte außerdem, ob die Weiterleitung der Nachrichten den privaten Bereich der Beklagten überschritten hatte.
Die Beklagte hatte die Kommunikation unmittelbar an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers übermittelt. Sie musste nach Auffassung des Senats zwar damit rechnen, dass diese die Nachrichten dem Praxisinhaber zur Kenntnis bringen würde. Eine Weitergabe an einen unbestimmten oder unbegrenzten Personenkreis war jedoch nicht ersichtlich.
Damit unterschied sich der Fall nach Ansicht des Gerichts von Konstellationen, in denen personenbezogene Daten einem breiten Personenkreis zugänglich gemacht oder öffentliche Bereiche erfasst werden – etwa bei einer Videoüberwachung, die auch den öffentlichen Raum aufzeichnet, oder bei einer systematischen Datenerhebung im Rahmen einer Tätigkeit außerhalb der privaten Sphäre.
Dass weitere Personen später möglicherweise im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahren von der Kommunikation Kenntnis erlangten, führte nach Ansicht des OLG nicht automatisch dazu, dass die ursprüngliche Weitergabe durch die Beklagte als öffentliche Verbreitung anzusehen war. Eine solche weitere Verbreitung war von ihr nicht ersichtlich bezweckt und nicht als sichere Folge vorhersehbar.
3. Auch persönliche Rache kann eine private Handlung sein
Besonders hervorzuheben ist die Passage, in der das OLG die möglichen Beweggründe der Beklagten einordnet. Nach den Urteilsgründen könnte die Weiterleitung erfolgt sein, um der Klägerin nach dem Zerwürfnis „eines auszuwischen“, oder weil die Beklagte sich dem Praxisinhaber beziehungsweise seiner Lebensgefährtin freundschaftlich verbunden fühlte.
Das Gericht sah darin keinen Grund, die Haushaltsausnahme auszuschließen. Es stellte klar, dass der Begriff der persönlichen Tätigkeit nicht allein danach bestimmt werde, ob das Verhalten sozial akzeptabel oder rechtlich zulässig sei. Auch ein persönlich motiviertes und rechtlich missbilligtes Verhalten könne dem privaten Bereich zuzuordnen sein.
Die DSGVO diene nicht dazu, jede Form persönlicher Rache oder jedes sozial unerwünschte Verhalten zu sanktionieren. Daraus folgt allerdings nicht, dass eine solche Weitergabe generell erlaubt wäre. Das OLG prüfte die möglichen Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gesondert.
Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Weil das OLG die Haushaltsausnahme für anwendbar hielt, verneinte es bereits die Anwendbarkeit der DSGVO. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO schied damit nach der Entscheidung aus.
Das Urteil bedeutet nicht, dass das Gericht die Weitergabe der privaten Nachrichten datenschutzrechtlich gebilligt hätte. Die tragende Begründung lautet vielmehr, dass die DSGVO auf diese konkrete Datenverarbeitung nach Auffassung des Senats nicht anwendbar war.
Das ist für die Einordnung des Urteils wichtig: Die Entscheidung beantwortet nicht allgemein, ob das Weiterleiten privater Chatnachrichten datenschutzrechtlich zulässig ist. Sie betrifft die vorgelagerte Frage, ob eine solche Weitergabe überhaupt in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.
Auch keine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das OLG verneinte darüber hinaus einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beziehungsweise des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
1. Hohe Anforderungen an eine Geldentschädigung
Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraus. Außerdem muss die Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausreichend ausgeglichen werden können.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe der handelnden Person sowie der Grad ihres Verschuldens.
Das OLG betonte, dass auch ein vorsätzlicher und rechtswidriger Eingriff nicht automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründet. Das Verschulden ist ein Faktor der Gesamtwürdigung, ersetzt aber nicht die erforderliche Prüfung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung.
2. Warum das Gericht keine hinreichend schwere Beeinträchtigung annahm
Der Senat ging von den für ihn bindenden Feststellungen des Landgerichts aus. Gleichwohl hielt er die festgestellten Beeinträchtigungen nicht für ausreichend, um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung anzunehmen.
Das Landgericht hatte insbesondere die Sorgen der Klägerin um einen neuen Arbeitsplatz, mögliche Schamgefühle und die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen immateriellen Folgen berücksichtigt. Das OLG stellte dem entgegen, dass das Arbeitsklima in der Praxis bereits zuvor von erheblichen Konflikten geprägt gewesen sei. Die Klägerin selbst hatte die berufliche Situation als emotional belastend und das Arbeitsumfeld als schlecht beschrieben.
Auch seien die meisten der weitergeleiteten Informationen dem Praxisinhaber und seiner Lebensgefährtin bereits bekannt gewesen. Dies betraf nach den Urteilsgründen unter anderem Konflikte innerhalb der Praxis und bestimmte persönliche Umstände der Klägerin. Das Gericht bewertete die Weitergabe deshalb nicht in allen Punkten als erstmalige Offenlegung besonders vertraulicher Informationen.
Als im Wesentlichen bislang unbekannten Inhalt sah der Senat mögliche vertrauliche Äußerungen über Suizidgedanken an. Auch deren Weitergabe wertete er im konkreten Fall jedoch nicht als tiefgreifende Persönlichkeitsverletzung. Maßgeblich war für ihn unter anderem, dass nicht dargetan oder ersichtlich war, dass über den Praxisinhaber und dessen Lebensgefährtin hinaus weitere Personen davon Kenntnis erlangt hatten – abgesehen von den Anwälten und Richtern in den späteren Verfahren.
Diese Bewertung ist einzelfallbezogen. Das Urteil begründet keinen allgemeinen Rechtssatz, dass die Offenlegung von Gesundheitsinformationen oder Suizidgedanken grundsätzlich keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen könne. Es handelt sich um die Würdigung der konkreten Umstände dieses Verfahrens.
3. Die Unterlassungserklärung als anderweitiger Ausgleich
Ein weiterer Gesichtspunkt war, dass die Klägerin bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt hatte. Die Beklagte hatte außerdem die Kosten dieses Verfahrens übernommen und erklärt, die Nachrichten künftig nicht erneut an Dritte weiterzugeben.
Nach Ansicht des OLG war damit bereits ein gewisser Ausgleich erreicht. Eine zusätzliche Geldentschädigung sei nicht erforderlich, um auf die Beklagte einzuwirken oder ihr Verhalten angemessen zu sanktionieren.
Das Gericht berücksichtigte dabei auch den Umstand, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hatte, durch das bisherige Verfahren finanziell erheblich belastet worden zu sein. Die Sanktionierung eines sozial unerwünschten Verhaltens sei nicht Selbstzweck der Geldentschädigung; entscheidend bleibe, ob ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich zur Genugtuung erforderlich sei.
Weitere Anspruchsgrundlagen ebenfalls erfolglos
Das OLG verneinte auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 202 StGB. Die Vorschrift betrifft die Verletzung des Briefgeheimnisses. Der Senat wies darauf hin, dass § 202 StGB ein Antragsdelikt sei und die Klägerin strafrechtlich nicht gegen die Beklagte vorgegangen war. Unabhängig davon bestehe insoweit kein Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung; eine Gesundheitsverletzung, die einen Anspruch nach § 253 Abs. 2 BGB tragen könnte, sei ebenfalls nicht dargetan oder erkennbar.
Auch die Feststellung einer Ersatzpflicht für materielle Schäden hatte keinen Erfolg. Selbst wenn man die Anwendbarkeit der DSGVO unterstellte, waren nach Auffassung des OLG keine bereits eingetretenen materiellen Schäden ausreichend dargelegt oder ersichtlich. Damit entfiel zugleich der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Entscheidung und prozessuale Folgen
Das OLG gab der Berufung der Beklagten statt, änderte das Urteil des Landgerichts ab, hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage insgesamt ab.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden grundsätzlich der Klägerin auferlegt. Ausgenommen waren die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vor dem Landgericht verursachten Kosten, die weiterhin von der Beklagten zu tragen waren.
Von besonderer Bedeutung ist, dass das OLG die Revision beschränkt auf die auf die DSGVO gestützten Ansprüche zuließ. Der Senat wollte damit die Frage klären lassen, ob die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO in einer solchen Konstellation tatsächlich greift. Das Urteil weist als nachfolgenden Verfahrensgang das Aktenzeichen BGH, I ZR 256/25 aus.
Arbeitnehmerorientierte Einordnung
Aus Sicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Entscheidung ambivalent.
Einerseits zeigt der Fall, wie private Kommunikation aus dem Freundeskreis in einen beruflichen Konflikt hineinwirken kann. Vertrauliche Nachrichten, die ursprünglich in einer persönlichen Beziehung ausgetauscht wurden, können an Personen gelangen, die Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben. Das kann erhebliche persönliche und berufliche Folgen auslösen.
Andererseits stellt das OLG klar, dass die beruflichen Folgen für die betroffene Person nicht allein darüber entscheiden, ob die DSGVO auf die Weitergabe anwendbar ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die datenverarbeitende Person selbst im Rahmen einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit handelt oder ob die Weitergabe aus ihrem privaten Bereich heraus in die Öffentlichkeit reicht.
Für Beschäftigte ergeben sich daraus folgende praktische Hinweise:
- Private Nachrichten bleiben nicht zwingend im privaten Kreis. Auch in einer Freundschaft ausgetauschte Informationen können später an Dritte weitergeleitet werden.
- Berufliche Auswirkungen führen nicht automatisch zur Anwendbarkeit der DSGVO. Entscheidend kann sein, ob die Weitergabe durch eine Privatperson ausschließlich persönlich veranlasst war.
- Die Haushaltsausnahme bedeutet keine generelle Rechtmäßigkeit. Auch wenn die DSGVO nicht anwendbar ist, kommen Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder anderen Rechtsgrundlagen grundsätzlich in Betracht.
- Eine Geldentschädigung setzt mehr voraus als eine rechtswidrige Weitergabe. Entscheidend sind die Schwere des Eingriffs und die Frage, ob bereits auf andere Weise ausreichende Genugtuung erreicht wurde.
- Der konkrete Empfängerkreis spielt eine Rolle. Eine gezielte Weitergabe an eine einzelne Person ist nach der Argumentation des OLG nicht ohne Weiteres einer Veröffentlichung gegenüber der Öffentlichkeit gleichzustellen.
Die Entscheidung sollte allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass private Chatnachrichten bedenkenlos weitergegeben werden dürften. Das OLG ging von einem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff aus, verneinte aber sowohl die Anwendbarkeit der DSGVO als auch die Voraussetzungen einer zusätzlichen Geldentschädigung. Gerade die Abgrenzung zwischen privater Datenverarbeitung und beruflich oder wirtschaftlich veranlasster Verarbeitung bleibt der zentrale Streitpunkt.
Rechtliche Kernaussagen
- Haushaltsausnahme: Die Weitergabe privater Nachrichten durch eine natürliche Person kann Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO unterfallen, wenn sie ausschließlich persönlich veranlasst ist und nicht in den öffentlichen Raum ausgreift.
- Perspektive des Verarbeiters: Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob die verarbeitende Person selbst im Rahmen einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit handelt. Berufliche Folgen für die betroffene Person reichen hierfür nicht ohne Weiteres aus.
- Begrenzter Empfängerkreis: Die Weitergabe an eine bestimmte Person ist nicht automatisch eine öffentliche Verbreitung im Sinne der vom OLG herangezogenen Rechtsprechung.
- Keine automatische Geldentschädigung: Auch ein rechtswidriger und vorsätzlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt nicht zwangsläufig zu einem Geldentschädigungsanspruch. Erforderlich ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung, die nicht anderweitig ausreichend ausgeglichen werden kann.
- Anderweitige Genugtuung: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten eines Eilverfahrens können bei der Frage berücksichtigt werden, ob eine zusätzliche Geldentschädigung notwendig ist.
Fazit:
Das OLG Frankfurt am Main zieht eine wichtige Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der DSGVO und der rechtlichen Bewertung privaten Fehlverhaltens. Die Weiterleitung vertraulicher WhatsApp-Nachrichten kann nach Auffassung des Senats trotz möglicher beruflicher Folgen für die betroffene Person noch eine ausschließlich persönliche Tätigkeit darstellen, wenn die weiterleitende Person nicht selbst beruflich oder wirtschaftlich handelt und die Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine rechtswidrige Weitergabe, selbst wenn sie vorsätzlich erfolgt, reicht hierfür nicht automatisch aus. Entscheidend sind die Schwere der konkreten Beeinträchtigung und die Frage, ob bereits anderweitig ausreichende Genugtuung erreicht wurde.
Hinweis: Für die Entscheidung ist die Revision zugelassen: Die Reichweite der Haushaltsausnahme bei der gezielten Weitergabe privater Kommunikation mit möglichen Auswirkungen auf ein Arbeitsverhältnis ist der zentrale rechtliche Streitpunkt. Die Entscheidung muss deshalb als einzelfallbezogene Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gesehen werden, nicht als allgemeine Freigabe für die Weitergabe privater Chats.
