Krankengeld – keine finanzielle Besserstellung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 227/10

Die Krankheit eines Beschäftigten währte 6 Wochen und 35 Tage. 6 Wochen lang gilt die gesetzliche Verpflichtung fĂĽr Arbeitgeber, fĂĽr den Lohnausgleich des erkrankten Mitarbeiters aufzukommen. Alle Zahlungen, die darĂĽber hinaus gehen, basieren grundsätzlich auf arbeitsvertraglichen  Vereinbarungen oder auf Regelungen in Tarifverträgen. In diesem Fall gab es einen Manteltarifvertrag (MTV), der die Höhe der Krankenzulage nach Ablauf von 6 Wochen regelt. FĂĽr die Ermittlung der Krankenzulage war die BruttovergĂĽtung der letzten 12 Monate vor der Krankheit abzĂĽglich des – fiktiven – Krankengeldes, das der Beschäftigte bekommen wĂĽrde, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre, zu berĂĽcksichtigen.