Auflösung mit Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2016, Aktenzeichen 28 Ca 3744/16

Wird ein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Arbeitgeberin nicht aufgelöst, dem Arbeitnehmer ist jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.