Beschlussverfahren für erledigt erklärt

Einstellung eines Beschlussverfahrens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2018, Aktenzeichen 7 ABR 63/16

Ein Beschlussverfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste.