Verdacht darf nicht in das Arbeitszeugnis fliessen

Arbeitszeugnis darf nicht subjektiv vom Arbeitgeber geprägt werden

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.12.2012, 28 Ca 16143/12

Der Arbeitgeber kündigte einem Angestellten zum Ende der Probezeit. Während der Beschäftigung des Angestellten war ein Verdacht auf Diebstahl von Betriebseigentum entstanden. Das verlangte Arbeitszeugnis enthielt keine Aussage zur Ehrlichkeit des Angestellten. Im Einzelhandel ist die fehlende Aussage ein Beleg dafür, dass der Mitarbeiter nicht ehrlich ist. Auf gerichtliches Verlangen des Angestellten musste der Arbeitgeber auf dem Arbeitszeugnis die Ehrlichkeit bescheinigen, da kein dringender Tatverdacht besteht.

Anhörung des Betriebsrates zur Interessenabwägung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012, 2 Sa 305/11

Die Arbeitnehmerin war als Aufsicht/Reinigungskraft im Schwimmbad tätig. Während ihrer Erkrankung begab sie sich in das Schwimmbad und nahm nach Vermutung des Arbeitgebers einen Tauchring mit. Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Diebstahl aus.  Die fristlose Kündigung sowie eine spätere ordentliche Kündigung waren unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrates war fehlerhaft. Der Arbeitgeber hatte es unterlassen, dem Betriebsrat seine Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung mitzuteilen.