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Vergütung von Überstunden muss vereinbart sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, 5 AZR 629/10

Ein Büroleiter war bei einer Versicherungsmaklerin tätig. Die Arbeitszeit wurde mit 40 Stunden wöchentlich, Montag bis Freitag, vereinbart. Neben dem vereinbarten Monatsbetrag von 3 000 Euro wurden Provisionen für abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter Mitwirkung des Büroleiters entstanden, in einem separaten Vertrag vereinbart. Im Nachtrag zum Zusatzvertrag wurde geregelt, dass Außendiensttätigkeit nicht zur regulären Arbeitszeit gehört. Termine, die in die Arbeitszeit fallen, durften wahrgenommen werden, mussten aber mit der Arbeitszeit verrechnet und abgezogen werden. Angebote und Telefonate galten generell als Arbeitszeit.

 Nach 2,5 Jahren Tätigkeit bekam der Büroleiter eine fristlose Kündigung, da er sich laut Versicherungsmaklerin in Medien als „kommissarischer Reichspräsident“ dargestellt habe. Der Büroleiter klagte gegen die Kündigung und beanspruchte u.a. die Bezahlung von 1.448,5 Überstunden, da der Geschäftsführer diese angeordnet und genehmigt habe.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte, der Büroleiter hat keinen Anspruch auf Überstunden. Das wird vom BAG so begründet:

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält weder eine positive noch eine negative Regelung zur Vergütung von Überstunden. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann deshalb nur §612 Abs.1 BGB sein. Nach dieser Vorschrift gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Anders als im „Normalarbeitsverhältnis“ sind die Vertragsbeziehungen der Parteien im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger neben dem Arbeitsverhältnis als Büroleiter, in dem er für eine bestimmte Wochenarbeitszeit eine gleichbleibende monatliche Vergütung erhalten sollte, damit betraut war, Versicherungsverträge für die Beklagte unabhängig von dem dafür benötigten Zeitaufwand auf Provisionsbasis zu vermitteln. Dabei waren die unterschiedlichen Vergütungsregelungen folgenden Tätigkeiten arbeitszeitlich nicht strikt getrennt, sondern ineinander verschränkt.

Der Büroleiter durfte ohne zeitliche Begrenzung während der Arbeitszeit Angebote für seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter ausarbeiten und dafür notwendige Telefonate führen. Die geplante Tätigkeit als Geschäftsführer einschließlich einer 10%-Beteiligung am Unternehmen spricht gegen eine Vergütungserwartung für Überstunden.