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Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2025, Aktenzeichen 2 AZR 68/24

Dieses Urteil ist ein großer Sieg für die Rechtssicherheit von Arbeitnehmern. Es stärkt Ihre Position erheblich, wenn ein Arbeitgeber behauptet, eine Kündigung sei „automatisch“ zugegangen, ohne dafür handfeste Beweise zu liefern.

1. Die Ausgangslage: „Ich habe nichts bekommen“

Oft befinden sich Arbeitnehmer in der Situation, dass der Arbeitgeber behauptet, eine Kündigung sei per Post eingegangen, man selbst hat aber nie einen Brief im Kasten gefunden. Bisher war es riskant, den Zugang einfach nur zu bestreiten, da viele Gerichte dem „Einwurf-Einschreiben“ blind vertraut haben. Das BAG hat hier nun eine klare Grenze zugunsten der Arbeitnehmer gezogen.

2. Die wichtigsten Punkte aus Arbeitnehmersicht

Der „Online-Status“ ist kein Beweis

Der Arbeitgeber kann Sie nicht einfach mit einem Screenshot der Internet-Sendungsverfolgung („Die Sendung wurde zugestellt“) abspeisen. Das BAG sagt klar: Dieser Statusbericht ist wertlos, um den Zugang rechtssicher zu beweisen. Er ist lediglich ein interner Datensatz der Post, der nicht dokumentiert, ob der Postbote tatsächlich an der richtigen Adresse war oder den Brief vielleicht versehentlich beim Nachbarn oder gar nicht eingeworfen hat.

Kein „Anscheinsbeweis“ gegen Sie

Früher argumentierten Arbeitgeber oft mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: „Die Post arbeitet normalerweise zuverlässig, also wird der Brief schon angekommen sein.“ Damit ist jetzt Schluss, sofern nur der Sendungsstatus vorliegt. Das Gericht stellt fest:

  • Es gibt keine „signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit“, dass ein Einwurf-Einschreiben allein durch die Einlieferung auch ankommt.
  • Ohne einen detaillierten Auslieferungsbeleg (auf dem der Postbote individuell quittiert, dass er genau diesen Brief in genau diesen Kasten geworfen hat) darf das Gericht nicht einfach gegen Sie entscheiden.

Die Verteidigung wird einfacher

Wenn Sie den Zugang einer Kündigung bestreiten, musste der Arbeitgeber bisher oft nur den Einlieferungsschein vorlegen. Nun muss er viel tiefer graben. Er muss den Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Zustellers vorlegen. Kann er das nicht (z. B. weil er zu lange gewartet hat und die Post die Daten gelöscht hat), haben Sie den Prozess in diesem Punkt so gut wie gewonnen.

Schutz der Klagefrist

Dies ist der wichtigste strategische Punkt: Die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) beginnt erst zu laufen, wenn die Kündigung Ihnen tatsächlich zugegangen ist.

  • Wenn der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen kann, gilt die Kündigung als nicht zugegangen.
  • Damit kann die 3-Wochen-Frist gar nicht ablaufen.
  • Sie können sich also auch noch viel später gegen die Kündigung wehren, wie es die Klägerin in diesem Fall erfolgreich getan hat.

3. Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Wenn Ihr Arbeitgeber behauptet, Ihnen gekündigt zu haben, Sie aber kein Schreiben erhalten haben:

  1. Bestreiten bleibt effektiv: Sie können den Zugang weiterhin mit Nichtwissen bestreiten. Die Hürde für den Arbeitgeber, das Gegenteil zu beweisen, ist durch das BAG-Urteil massiv gestiegen.
  2. Fehlende Dokumentation ist Ihr Vorteil: Viele Arbeitgeber versäumen es, innerhalb der 15-monatigen Speicherfrist der Post den echten Auslieferungsbeleg anzufordern. Fehlt dieser Beleg im Prozess, hat der Arbeitgeber keine Handhabe mehr.
  3. Wachsamkeit bei der Post: Sollten Sie dennoch einen Brief erhalten, notieren Sie sich sofort das Datum und die Uhrzeit der Entnahme aus dem Briefkasten.

Fazit für Arbeitnehmer

Das Urteil verhindert, dass Arbeitnehmer durch technische Fehler im System der Post ihre Rechte verlieren. Es stellt klar: Die Beweislast und das Risiko für den Postweg liegen allein beim Arbeitgeber. Er darf sich nicht auf einfache Online-Bestätigungen verlassen, sondern muss den Zugang lückenlos und individuell nachweisen.

Soll ich Ihnen erläutern, wie Sie sich verhalten sollten, wenn der Arbeitgeber versucht, Ihnen eine Kündigung persönlich unter Zeugen zu übergeben?