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Unwirksame Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten – Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern bei Eigenkündigung nach Krankheit

Bundesarbeitsgericht (9. Senat), Urteil vom 21.10.2025, Aktenzeichen 9 AZR 266/24

Eine Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt und nahm auf Grundlage eines von der Arbeitgeberin vorformulierten Fortbildungsvertrags an einer Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege teil.  Die Arbeitgeberin übernahm Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 3.550,40 Euro und stellte die Arbeitnehmerin für 81 Tage unter Fortzahlung der Bezüge frei, wobei sich daraus ein erheblicher Gesamtbetrag an Fortbildungskosten ergab.  Im Vertrag war eine Bindungsfrist von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung vereinbart, innerhalb derer bei bestimmten Beendigungstatbeständen eine (anteilige) Rückzahlungspflicht von insgesamt bis zu 14.955,20 Euro vorgesehen war.

Kern der streitigen Klausel war § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags, der eine Rückzahlung vorsah, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ von der Arbeitnehmerin selbst oder von der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag wegen verhaltensbedingter Pflichtverletzungen geschlossen wird.  Zusätzlich gab es in § 4 Abs. 3 eine Rückzahlungspflicht beim Abbruch der Fortbildung oder Nichterreichen des Abschlusses aus Gründen in der Sphäre der Arbeitnehmerin, wobei dann der volle Rückzahlungsbetrag fällig werden sollte.  Die Arbeitnehmerin absolvierte die Fortbildung erfolgreich und kündigte später das Arbeitsverhältnis, woraufhin die Arbeitgeberin anteilige Rückzahlung von Fortbildungskosten geltend machte (9.347 Euro).

Die Arbeitgeberin argumentierte, die Klausel sei wirksam und könne nicht so verstanden werden, dass eine Eigenkündigung wegen unverschuldeter Krankheit eine Rückzahlungspflicht auslöse; dies sei „lebensfremd“.  Die Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, dass § 4 Abs. 1 als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, weil die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ so auszulegen sei, dass sie auch Fälle unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit und deshalb notwendiger Eigenkündigung erfasse.  Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht und wiesen die Klage auf Rückzahlung ab; die Arbeitgeberin legte Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Das BAG stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Fortbildungsvertrag um von der Arbeitgeberin vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.  Die Rückzahlungsklausel greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit ein und ist daher besonders streng zu prüfen.  Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher, verständiger Arbeitnehmer die Klausel verstehen muss; dabei wird der gesamte Vertragskontext berücksichtigt.

Entscheidend war, dass die Wendung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ mehrdeutig ist und mehrere ernsthafte Auslegungsvarianten zulässt.  Denkbar ist ein Verständnis im Sinne einer Zumutbarkeitsprüfung (Vertretenmüssen, wenn es zumutbar wäre, die Bindungsdauer einzuhalten), ein Verständnis im Sinne von Verschulden nach § 276 BGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit) oder ein Verständnis als umfassende Zurechnung aller Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin, einschließlich personenbedingter Gründe wie Krankheit.  Keine dieser Deutungen ist eindeutig vorzugswürdig, insbesondere weil die Klausel dieselbe Formulierung sowohl für Eigenkündigungen als auch für Kündigungen der Arbeitgeberin verwendet und verschiedene Rückzahlungstatbestände (Eigenkündigung, Arbeitgeberkündigung, Aufhebungsvertrag) unscharf miteinander verknüpft.  Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen solche Auslegungszweifel zulasten der Arbeitgeberin als Verwenderin der Klausel.

Das BAG prüft sodann die Klausel unter der (für die Arbeitgeberin ungünstigeren) Auslegung, dass „Vertretenmüssen“ alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin (einschließlich Krankheit) erfasst beziehungsweise an ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB anknüpft.  In beiden Varianten führt dies dazu, dass die Arbeitnehmerin selbst dann (anteilig) Fortbildungskosten zurückzahlen müsste, wenn sie wegen einer dauerhaft eingetretenen Leistungsunfähigkeit – etwa aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung – gezwungen ist, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden.  Das BAG knüpft hier ausdrücklich an seine ständige Rechtsprechung an: Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen, wenn sie auch den Arbeitnehmer bindet, der das Arbeitsverhältnis kündigt, weil er unverschuldet dauerhaft nicht mehr arbeiten kann.

Aus Sicht des Gerichts ist ein Festhalten des Arbeitnehmers an einem faktisch „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis, in dem er wegen dauerhafter Erkrankung keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann, nicht zumutbar und entspricht auch nicht den billigenswerten Interessen des Arbeitgebers.  Der Arbeitgeber kann die Qualifikation dann ohnehin nicht mehr nutzen; der Zweck der Bindung – Refinanzierung der Fortbildung durch Arbeitsleistung – fällt weg.  Würde die Klausel trotzdem eine Rückzahlungspflicht auslösen, wäre der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, trotz Krankheit und nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am Arbeitsverhältnis „festzuhalten“, nur um die hohe Rückzahlung zu vermeiden; dies schränkt seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein.

Das BAG betont, dass der Arbeitgeber nicht überfordert ist, wenn er bestimmte Fallgruppen (insbesondere unverschuldete dauerhafte Leistungsunfähigkeit) ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht ausnimmt.  Zulässig bleibt es, Rückzahlungsklauseln auf Fälle schuldhafter Pflichtverletzungen oder auf Eigenkündigungen ohne unzumutbaren Grund zu beschränken, etwa wenn der Arbeitnehmer ohne gesundheitlichen Zwang zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.  Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer die Rückzahlung durch loyale Betriebstreue tatsächlich steuern kann und nicht für Risiken haftet, die er nicht beherrschen kann (z.B. schwere Krankheit).

Weil die Klausel in § 4 Abs. 1 in ihrer Reichweite unangemessen weit ist und eine unzulässige Bindung auch für Fälle krankheitsbedingter Eigenkündigung bewirkt, verstößt sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist insoweit unwirksam. Die Unwirksamkeit betrifft die Rückzahlungsklausel, soweit sie an die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin anknüpft; diese Bestimmung entfällt ersatzlos, ohne dass eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung möglich wäre.  Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Eigenkündigung vorlag – schon das Stellen einer zu weitreichenden, typischerweise unangemessenen Klausel genügt für die Unwirksamkeit.

Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision der Arbeitgeberin vollständig zurück und bestätigt damit die Urteile der Vorinstanzen.  Die Arbeitnehmerin muss keine Fortbildungskosten zurückzahlen, und die Arbeitgeberin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.  Aus Arbeitnehmersicht festigt das Urteil die Linie, dass Fortbildungskosten-Rückzahlungsklauseln eng und klar gefasst sein müssen und insbesondere keine Rückzahlungspflichten vorsehen dürfen, wenn Arbeitnehmer aus gesundheitlich bedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit oder anderen unzumutbaren Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen sind.