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Mitbestimmung bei Konzerntätigkeit in Matrixstrukturen: Einstellung nach § 99 BetrVG nur bei Weisungsrecht des Inlandsbetriebs

Bundesarbeitsgericht (1. Senat), Beschluss vom 23.09.2025, Aktenzeichen 1 ABR 25/24

Leitsatz:

Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur in Betracht, wenn sie – bezogen auf den Betriebsinhaber – weisungsgebunden tätig sind und ihm daher zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit zusteht. 

Kernaussage des Beschlusses:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine „Einstellung“ im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Führungskräften, die in einem Konzern im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, nur vorliegt, wenn der Inlandsbetriebsinhaber diesen Personen gegenüber ein zumindest teilweises, arbeitsvertragstypisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit besitzt.  Ein bloßes Führen von Mitarbeitern des Betriebs ohne entsprechendes Weisungsrecht der Arbeitgeberin genügt nicht, um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auszulösen.

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin produziert und vertreibt Massenspektrometer und beschäftigt in ihrem einzigen Betrieb in B etwa 500 Arbeitnehmer; sie gehört zu einem US‑amerikanischen Konzern mit matrixförmigen Organisationsstrukturen.  Im Betrieb sind vier Personen (H, S, Z, L) tätig, die bei ausländischen Konzerngesellschaften angestellt sind und ihre Aufgaben überwiegend per Videokonferenz wahrnehmen.  Der Betriebsrat sieht in deren Einsatz Einstellungen nach § 99 BetrVG, weil diese – teilweise als Vorgesetzte – in den Betrieb eingegliedert seien; die Arbeitgeberin bestreitet ein Mitbestimmungsrecht mangels Weisungsbefugnissen und hinreichender Zusammenarbeit mit der Belegschaft.  Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Betriebsrat Recht; die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein.

Tenor des BAG:

Das BAG hebt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Mai 2024 (2 TaBV 2/23) auf und verweist die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das LAG zurück.  Eine abschließende Entscheidung über die Anträge des Betriebsrats ist wegen unzureichender Feststellungen zur Eingliederung der vier Personen nicht möglich.

Rechtliche Grundsätze des BAG:

1.  Voraussetzungen einer Einstellung nach § 99 BetrVG

•   Eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (hier: Einstellung) liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.

•   Auf das rechtliche Vertragsverhältnis (Arbeitnehmer des Betriebsinhabers oder Drittunternehmen) kommt es nicht an; entscheidend ist eine Tätigkeit, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist und in eine vom Betriebsinhaber organisierte Arbeitsorganisation eingebettet ist.

•   Der Betriebsinhaber muss ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht (Inhalt, Ort, Zeit) zumindest teilweise ausüben; es reicht eine aufgespaltene Arbeitgeberstellung.

2.  Besonderheiten bei Führungskräften aus anderen Konzerngesellschaften

•   Auch bei konzernangehörigen Führungskräften, die bei einem anderen Unternehmen angestellt sind, ist für eine Einstellung erforderlich, dass der Betriebsinhaber selbst ein Mindestmaß arbeitsvertragstypischer Weisungsbefugnisse innehat.

•   Es genügt nicht, dass diese Personen im Konzern als Vorgesetzte von Arbeitnehmern des Inlandsbetriebs fungieren oder fachliche Weisungsbefugnisse abstrakt zugesprochen bekommen; dieses „fachliche Weisungsrecht“ ist kein feststehender Rechtsbegriff und muss inhaltlich konkretisiert werden.

•   Der Zweck des § 99 BetrVG rechtfertigt keine Ausweitung dahin, dass bereits die reine Bestellung von extern angestellten Führungskräften zu Vorgesetzten betriebsangehöriger Arbeitnehmer als Einstellung gilt, wenn dem Betriebsinhaber kein eigenes Weisungsrecht gegenüber diesen Führungskräften zusteht.

3.  Schutzzweck und Grenzen des § 99 BetrVG

•   § 99 BetrVG soll dem Betriebsrat ermöglichen, die Interessen der Belegschaft gegen geplante personelle Maßnahmen geltend zu machen, insbesondere im Hinblick auf Zustimmungsverweigerungsgründe (z.B. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG bei Zuweisung von Vorgesetztenfunktionen).

•   Anknüpfungspunkt bleibt aber die „Einstellung“ in den Betrieb; ein reines Nebeneinander von Belegschaftsteilen verschiedener Unternehmen in einem Betrieb, etwa bei Dienst‑ oder Werkverträgen, soll nicht durch § 99 BetrVG mitgestaltet werden.

4.  Anwendungsbereich des BetrVG und Territorialitätsprinzip

•   Das BetrVG gilt nach dem Territorialitätsprinzip für alle inländischen Betriebe, unabhängig von Staatsangehörigkeit von Arbeitgeber oder Arbeitnehmern und vom auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Recht.

•   Daher sind §§ 99 ff. BetrVG anwendbar, wenn es – wie hier – um die Eingliederung von Personen in einen in Deutschland gelegenen Betrieb geht; das Vertragsstatut des jeweiligen Arbeitsvertrags ist unerheblich.

5.  Kriterien der Eingliederung in Matrix- und Remote-Konstellationen

•   Die Eingliederung hängt von der Eigenart der Tätigkeit ab und setzt eine tatsächliche Einbindung in die Arbeitsprozesse des Betriebs voraus; reine planerische Einordnung von Leistungen nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort reicht nicht.

•   Maßgeblich ist, ob die Person gemeinsam mit den Betriebsangehörigen den arbeitstechnischen Zweck verwirklicht, z.B. durch regelmäßige Zusammenarbeit und tatsächliche Ausübung fachlicher Weisungsbefugnisse im operativen Geschehen.

•   Ort und Umfang der Tätigkeit (z.B. Tätigkeit überwiegend aus dem Ausland per Videokonferenz, seltene Präsenz vor Ort) schließen eine Eingliederung nicht aus; weder ist eine Mindestanwesenheit im Betrieb erforderlich, noch muss die Tätigkeit auf dem Betriebsgelände stattfinden.

•   Eine Person kann gleichzeitig in mehrere Betriebe eingegliedert sein; das BetrVG verlangt nicht, dass die Eingliederung auf einen einzigen Betrieb beschränkt ist.

Kritik des BAG an der LAG-Entscheidung:

Das BAG beanstandet, dass das LAG bei der Prüfung der Eingliederung von Führungskräften aus anderen Konzerngesellschaften das Erfordernis eines Weisungsrechts des Betriebsinhabers verkannt hat.  Die pauschale Bezugnahme auf „fachliche Weisungsbefugnisse“, das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen oder Urlaubsabstimmungen sowie der bloße Hinweis auf ein „gemeinsames Arbeiten am unternehmerischen Zweck“ genügen nach Auffassung des BAG nicht, um eine Eingliederung in den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs festzustellen.  Es fehlen Feststellungen dazu, wem konkret das Weisungsrecht gegenüber den vier Personen zusteht, welche konkreten Aufgaben sie gemeinsam mit den Beschäftigten des Betriebs verrichten und in welcher Weise sie in die operativen Arbeitsprozesse eingebunden sind.

Vorgaben des BAG für das weitere Verfahren:

Für die neue Entscheidung hat das LAG nach Vorgabe des BAG insbesondere:

•   die personellen Maßnahmen in ihrer jeweils aktuellen Ausgestaltung zum Zeitpunkt der letzten Anhörung zugrunde zu legen, da § 101 BetrVG auf die Beseitigung eines gegenwärtigen betriebsverfassungswidrigen Zustands zielt;

•   festzustellen, wem gegenüber H, S, Z und L das arbeitsvertragstypische Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit zusteht; liegt dieses nicht wenigstens teilweise bei der Arbeitgeberin, scheidet ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG aus;

•   den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs zu bestimmen und konkret zu klären, welche Aufgaben die vier Personen gemeinsam mit den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zur Verwirklichung dieses Zwecks erbringen;

•   bei der Gesamtwürdigung klarzustellen, dass weder eine gewisse Eigenständigkeit der Teams noch der ausländische Arbeitsort, das anzuwendende Arbeitsrecht oder eine mögliche Eingliederung in einen weiteren Betrieb der Annahme einer Einstellung im Inlandsbetrieb grundsätzlich entgegenstehen.