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Verdachtskündigung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bei Beschäftigter im Bahn‑Nahverkehr – Personenbedingter Eignungsmangel in „staatsnahem“ Unternehmen

Landesarbeitsgericht Hessen (10. Kammer), Urteil vom 21.11.2025, Aktenzeichen 10 SLa 555/25

Leitsätze:

  1. Gegenstand einer Verdachtskündigung kann auch ein personenbedingter Eignungsmangel sein.
     
  2. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel auch aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen „politischen“ Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren.
     
  3. Wird das Arbeitsverhältnis zwar formal nicht im öffentlichen Dienst durchgeführt, können sich aus der Eigenart des Betriebs aber vergleichbare Anforderungen ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn der Betrieb des Eisenbahnverkehrs durch die Deutsche Bahn zwar privatrechtlich organisiert wird, der Sache nach gemäß Art. 87e GG aber eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt.
     
  4. Mit den bei der Deutschen Bahn bestehenden besonderen Sicherheitsinteressen ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, bei dem zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der dringende Verdacht bestand, dass er sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. einer Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund strafbar (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5sowie §§ 83 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gemacht haben könnte. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht (10. Kammer) entscheidet, dass die außerordentliche fristlose Kündigung einer Kundenbetreuerin im Nahverkehr unwirksam ist, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aber sozial gerechtfertigt und wirksam das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 beendet hat. Hintergrund sind strafrechtliche Vorwürfe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens im Zusammenhang mit der sogenannten „Lauterbach‑Entführung“ und der Gruppe „Vereinte Patrioten“ („Kaiserreichsgruppe“).

Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 2017 als Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei einem Unternehmen des Deutsche‑Bahn‑Konzerns tätig, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.744 Euro. Ihre Aufgaben umfassten Fahrscheinkontrollen, Auskünfte, Erste Hilfe, Meldung von Störungen und Gefährdungen, Kommunikation mit Leitstellen und Triebfahrzeugführern, Ausübung des Hausrechts und Mitwirkung an sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an den Plänen einer terroristischen Vereinigung geführt, die u.a. die Entführung des damaligen Bundesgesundheitsministers Lauterbach und einen Umsturz der Staatsordnung mit Einführung einer Verfassung nach Vorbild 1871 plante, einschließlich Sprengstoffanschlägen auf Strominfrastruktur („Silent Night“). Die Klägerin war nicht Mitglied der Vereinigung, unterstützte nach den Feststellungen des OLG Koblenz jedoch ihren Vater (Anführerfigur der Gruppe) durch Administration von Telegram‑Chatgruppen, Überlassung ihres PKW für vereinigungsbezogene Fahrten sowie das Zusammensetzen der Datei „Exit‑S – Wehrhaft nach der Stunde Null“ mit Anleitungen u. a. zum Bombenbau.

Die Klägerin befand sich ab Oktober 2023 in Untersuchungshaft; der Arbeitgeber erfuhr spätestens am 13.10.2023 telefonisch vom LKA von der Inhaftierung im Zusammenhang mit der „Lauterbach‑Entführung“. Am 8.8.2024 kündigte die Beklagte außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2024, gestützt auf Tat‑ und Verdachtskündigung; der Betriebsrat war zuvor angehört und hatte zugestimmt. Das ArbG Frankfurt am Main gab der Kündigungsschutzklage vollständig statt und verneinte sowohl einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung als auch eine soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung.

Am 30.4.2025 verurteilte das OLG Koblenz die Klägerin (nicht rechtskräftig) zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidung des LAG: 

Das LAG gibt der Berufung der Beklagten nur teilweise statt:

  • Festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 8.8.2024 beendet wurde.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die ordentliche Kündigung zum 31.12.2024 ist wirksam.
  • Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, Revision nur für die Klägerin zugelassen.

Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)

Die fristlose Kündigung scheitert an der Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Das Gericht stellt heraus:

  • Der Arbeitgeber wusste bereits im Oktober 2023 von der Untersuchungshaft und den Terrorismusvorwürfen, hat aber nicht substantiiert dargelegt, wann ein kündigungsberechtigtes Organ Kenntnis hatte und welche Ermittlungen er ab diesem Zeitpunkt mit der gebotenen Eile geführt hat.
  • Die pauschale Berufung auf „zunehmende Medienberichterstattung“ und eine langsam wachsende Erkenntnis der Tragweite genügt der Darlegungslast nicht.
  • Ohne konkrete zeitliche Anknüpfungspunkte kann das Gericht nicht prüfen, ob der gewählte Kündigungszeitpunkt sachlich begründet oder willkürlich war; damit ist die Frist nicht gewahrt.

Ordentliche Kündigung – keine verhaltensbedingte, aber personenbedingte Verdachtskündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) lehnt das LAG ab. Die Straftaten seien der Privatsphäre zuzuordnen und stünden nicht in einer derart engen Beziehung zur Arbeitspflicht der Kundenbetreuerin, dass allein daraus eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt wäre.

Dagegen bejaht das Gericht eine personenbedingte Verdachtskündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG wegen Eignungsmangels:

  • Es bestehe ein dringender Verdacht, dass die Klägerin Straftaten nach § 129a StGB sowie §§ 83, 27 StGB unterstützt habe; dieser Verdacht stütze sich auf objektive Tatsachen und sei durch das Urteil des OLG Koblenz – trotz fehlender Rechtskraft – im arbeitsrechtlichen Verfahren verwertbar.
  • Gegenstand der Verdachtskündigung könne auch ein personenbedingter Eignungsmangel sein, insbesondere wenn strafbare Handlungen Zweifel an Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die konkrete Tätigkeit begründen.
  • Besondere Rolle der „staatsnahen“ Tätigkeit und kritischen Infrastruktur
  • Die Beklagte ist ein Unternehmen der Deutsche‑Bahn‑Gruppe, die vollständig im Eigentum der Bundesrepublik steht; der Bund behält nach Art. 87e GG die Gewährleistungsverantwortung für den Schienenverkehr als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Das Gericht ordnet die Beklagte einem Bereich der kritischen Infrastruktur bzw. Daseinsvorsorge zu und verweist auf eine hohe abstrakte Gefährdungslage durch Sabotageakte gegen den Bahnverkehr.

Vor diesem Hintergrund:

  • Genügt bereits bei einer „einfachen“ Kundenbetreuerin der dringende Verdacht der Unterstützung terroristischer Ziele, um ihre Eignung für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Bahnverkehr in Frage zu stellen.
  • Verfügt sie über betriebliche Kenntnisse, kann Sicherheitsmeldungen auslösen und ist im Gefahrenfall für den Schutz der Fahrgäste mitverantwortlich; das steht in deutlichem Spannungsverhältnis zu der Beteiligung an einer Datei mit Bombenbau‑Anleitungen und an Umsturz‑ und Sabotageplänen.

Das LAG betont, dass gesteigerte Verfassungstreuepflichten zwar klassisch den öffentlichen Dienst treffen, ähnlich hohe Anforderungen sich aber aus der Eigenart eines „staatsnahen“ Betriebs der Daseinsvorsorge ergeben können.

Verdachtsgrad, Prognose und Interessenabwägung

Das Gericht wertet die Feststellungen des OLG Koblenz (Chat‑Administration, Überlassung des Fahrzeugs, Erstellung der „Exit‑S“-Datei) als tragfähige objektive Anknüpfungstatsachen; die pauschalen Bestreitungen der Klägerin genügen nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Es hält die Annahme eines dringenden Verdachts für berechtigt, auch wenn die Klägerin eher „Mitläuferin“ aus familiärer Verbundenheit gewesen sei und sich in der Haft von der Gruppe distanziert habe.

Für die Zukunftsprognose stellt das LAG maßgeblich darauf ab:

  • Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, wie sie sich dauerhaft von ihrem Vater und dessen Umfeld distanzieren wolle; wegen der engen familiären Bindung könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut zu Unterstützungshandlungen gedrängt werde.
  • Gerade im sicherheitsrelevanten Bereich der Bahn könne der Arbeitgeber nicht einmal ein „kleines Risiko“ weiterer terroristischer Beeinflussung hinnehmen.
  • Zusätzlich drohe der Beklagten ein erheblicher Reputationsschaden und eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste, falls bekannt würde, dass eine wegen terroristischer Unterstützung Verurteilte als Kundenbetreuerin eingesetzt wird.

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das Gericht zugunsten der Beklagten die relativ kurze Betriebszugehörigkeit (7,5 Jahre), das Alter der Klägerin (33 Jahre), das Fehlen von Unterhaltspflichten und die Möglichkeit, anderweitige Beschäftigung außerhalb kritischer Infrastruktur zu finden. Die Kündigung führe daher nicht zu einem faktischen Berufsverbot im Sinne von Art. 12 GG.

Verfahrensfragen

Die Klägerin war vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden; das Anhörungsschreiben legte die maßgeblichen Verdachtsmomente konkret dar und die Klägerseite antwortete hierauf. Ebenso war der Betriebsrat nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß und ausführlich – einschließlich Sozialdaten und Kündigungsgründen – angehört und stimmte der beabsichtigten Tat‑ und Verdachtskündigung zu.