Einstellung – Eingliederung in die Betriebsorganisation grösserer Unternehmen

Zustimmung zur Einstellung – Eingliederung in die Betriebsorganisation Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.10.2021, Aktenzeichen 9 TaBV 17/21 Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend für eine Eingliederung ist nicht der örtliche Sitz des Arbeitnehmers, sondern dessen organisatorische … Weiterlesen

Zustimmungsersetzung Betriebsrat bei Einstellung

Zustimmung des Betriebsrats zu einer Tätigkeit ohne Arbeitsplatz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Aktenzeichen 1 ABR 5/18

Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert weder, dass die geschuldeten Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet werden, noch setzt sie eine Mindestanwesenheitszeit im Betrieb voraus.

Einstellung ohne getilgte Vorstrafen angeben zu müssen

Getilgte Vorstrafen müssen bei Einstellung nicht erklärt werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12

Für die Beschäftigung in einer Justizvollzugsanstalt müssen Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, nicht angegeben werden. Bereits eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren müssen ebenfalls nicht angegeben werden.

Zustimmung Betriebsrat durch Arbeitsgericht ersetzt

Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.02.2011, 9 TaBV 93/10

Ein Dienstleistungsunternehmen der Passagier- und Gepäckkontrolle beabsichtigte, für ein Jahr befristet, die Neueinstellung von 4 Mitarbeitern in Teilzeit. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG wurde die Zustimmung des Betriebsrates beantragt. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Der Betriebsrat befürchtete, dass bereits beschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr im bisherigen Umfang eingesetzt würden und sie Nachteile erlitten, weil ihnen durch die Neueinstellungen Stundenaufstockungen verwehrt würden. Auf Antrag der Arbeitgeberin wurde die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt.