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Sachgrundlose Befristung trotz 17,5 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig – hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2026, Aktenzeichen 10 SLa 923/25

Leitsätze:

1.
Das Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar.

2. 
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht.

3.
Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitsuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht.

4.
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

5.
Bei einem zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden Zeitraum von ca. 17,5 Jahren liegt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände die Vorbeschäftigung in diesem Sinne nicht „sehr lang“ zurück. Allein aufgrund dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar.

6.    
Bei einer Befristung zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG muss die vereinbarte Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen.


Sachverhalt: 

Der Kläger war bereits mehrfach beim beklagten Land beschäftigt:

  • zunächst als Auszubildender, 
  • anschließend von August 2001 bis März 2004 in einem Arbeitsverhältnis, 
  • danach erneut von Januar 2005 bis Januar 2006 in einem Arbeitsverhältnis, 
  • anschließend bis September 2008 Beamter desselben Landes. 

Im April 2023 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag. Dieser war ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30. April 2025 befristet.

Nach Ablauf der Befristung erhob der Kläger Befristungskontrollklage. Er machte geltend, die sachgrundlose Befristung sei wegen seiner früheren Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber unzulässig.

Das beklagte Land vertrat demgegenüber die Auffassung,

  • die frühere Tätigkeit liege inzwischen zu lange zurück, 
  • teilweise habe lediglich ein Ausbildungs- bzw. Beamtenverhältnis bestanden, 
  • außerdem sei die neue Tätigkeit wesentlich anders ausgestaltet gewesen, 
  • hilfsweise sei die Befristung jedenfalls zur Erprobung gerechtfertigt. 

Das Arbeitsgericht Celle wies die Klage zunächst ab. Hiergegen legte der Kläger erfolgreich Berufung ein.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:  

Das LAG Niedersachsen gab der Berufung statt.

Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist, weil sowohl die sachgrundlose Befristung als auch die hilfsweise geltend gemachte Sachgrundbefristung unwirksam waren.

Zentrale rechtliche Erwägungen:

1. Vorbeschäftigungsverbot gilt grundsätzlich fort

Das Gericht betont zunächst den Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Die Vorschrift soll verhindern,

  • dass Arbeitnehmer durch wiederholte sachgrundlose Befristungen dauerhaft in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen
    gehalten werden, 
  • Kettenbefristungen entstehen, 
  • das unbefristete Arbeitsverhältnis als gesetzlicher Regelfall ausgehöhlt wird. 

Zwar greift die Vorschrift erheblich in die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Dieser Eingriff sei jedoch grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil der Schutz der Beschäftigten und sozialpolitische Ziele überwiegen.

2. Ausnahmen nur in eng begrenzten Fällen

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts stellt das LAG klar:

Eine erneute sachgrundlose Befristung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die frühere Beschäftigung

  • sehr lange zurückliegt, 
  • nur von sehr kurzer Dauer war oder 
  • völlig anders geartet war.

Diese Ausnahmen seien jedoch eng auszulegen.

3. 17,5 Jahre reichen hierfür nicht aus 

Der entscheidende Punkt des Urteils betrifft den Zeitraum zwischen den Beschäftigungen.

Zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses und der erneuten Einstellung lagen etwa 17 Jahre und vier Monate. Das Gericht hält diesen Zeitraum nicht für ausreichend, um die Vorbeschäftigung als „sehr lange zurückliegend“ anzusehen. Es verweist darauf, dass das Bundesarbeitsgericht bisher Zeiträume von etwa 22 Jahren als Ausnahme anerkannt habe. Ein Zeitraum von rund 17,5 Jahren genüge dagegen ohne weitere besondere Umstände nicht. Allein der Zeitablauf beseitige den gesetzgeberischen Zweck des Vorbeschäftigungsverbots nicht.

4. Frühere Tätigkeit war nicht „ganz anders geartet“ 

Auch die zweite mögliche Ausnahme verneint das Gericht.

Das beklagte Land argumentierte, der Kläger sei nunmehr als Pferdewirtschaftsmeister mit Führungsverantwortung tätig gewesen. Nach Auffassung des Gerichts reicht dies jedoch nicht aus.

Eine Tätigkeit ist nur dann „ganz anders geartet“, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die die bisherige Erwerbsbiographie in eine völlig neue Richtung lenken.

Hier beruhte sowohl die frühere als auch die spätere Tätigkeit auf derselben beruflichen Qualifikation als Pferdewirt. Die hinzugekommenen Leitungsaufgaben änderten den Charakter der Tätigkeit nicht grundlegend.

5. Frühere Arbeitsverhältnisse bleiben Arbeitsverhältnisse

Das beklagte Land hatte außerdem eingewandt,

  • die frühere Tätigkeit habe teilweise Ausbildungscharakter gehabt, 
  • das spätere Arbeitsverhältnis habe lediglich der Vorbereitung einer Verbeamtung gedient. 

Dem folgt das Gericht nicht.

Es stellt klar:
Entscheidend ist die rechtliche Ausgestaltung.
Die Beschäftigungen von 2001 bis 2006 waren Arbeitsverhältnisse.
Dass daneben Fortbildungen stattfanden oder später eine Verbeamtung erfolgte, ändere hieran nichts.

6. Beamtenverhältnis zählt nicht als Vorbeschäftigung 

Das eigentliche Beamtenverhältnis stellt dagegen keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar.

Beamten- und Arbeitsverhältnis unterscheiden sich grundlegend. Das Beamtenverhältnis entsteht durch hoheitlichen Ernennungsakt und nicht durch Arbeitsvertrag. Gleichwohl berücksichtigt das Gericht die anschließende Tätigkeit als Beamter im Rahmen der Gesamtabwägung.Sie spricht eher gegen die Annahme, dass eine erneute sachgrundlose Befristung gerechtfertigt wäre.

7. Kein Sachgrund der Erprobung 

Hilfsweise berief sich das beklagte Land auf den Sachgrund der Erprobung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG). Auch dies ließ das Gericht nicht gelten. Zwar könne eine Befristung grundsätzlich zur Erprobung vereinbart werden. Die Dauer müsse jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich erforderlichen Erprobungszeit stehen. Hier sollte die Erprobung zwei Jahre dauern. Das Gericht hält dies für unverhältnismäßig. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits jahrelang bei derselben Dienststelle tätig gewesen war und seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber bekannt war. Ein erneuter zweijähriger „Test“ seiner Eignung sei deshalb nicht nachvollziehbar.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot weiterhin eng auszulegen ist.

Insbesondere stellt das LAG klar:

  • Ein Zeitraum von rund 17,5 Jahren genügt regelmäßig noch nicht, um eine frühere Beschäftigung als „sehr lange zurückliegend“ anzusehen. 
  • Höherwertige Aufgaben oder zusätzliche Leitungsverantwortung führen nicht automatisch dazu, dass eine Tätigkeit als „ganz anders geartet“ gilt. 
  • Eine frühere langjährige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber spricht regelmäßig gegen die Annahme eines Erprobungsbedarfs. 
  • Der gesetzliche Schutz vor Kettenbefristungen bleibt auch bei weit zurückliegenden Vorbeschäftigungen grundsätzlich erhalten.

Kernaussage des Urteils

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stärkt den Schutz des Vorbeschäftigungsverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Eine sachgrundlose Befristung bleibt auch nach einem Abstand von etwa 17,5 Jahren unzulässig, wenn keine besonderen Ausnahmeumstände vorliegen. Weder eine lediglich höherwertige Ausgestaltung derselben Tätigkeit noch der pauschale Hinweis auf eine Erprobung reichen aus, um das gesetzliche Anschlussverbot zu überwinden. Das Urteil bestätigt damit die restriktive Handhabung der verfassungsrechtlich anerkannten Ausnahmen und unterstreicht den Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis die Regelbeschäftigungsform bleibt.