Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026, Aktenzeichen 2 AZR 184/25
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen und damit die Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung bestätigt. Kernpunkt des Falls war, dass die Arbeitgeberin vor der Kündigung ein erneut erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nicht wirksam eingeleitet hatte, weil der Zugang der Einladung vom 11. Oktober 2023 nicht bewiesen war.
Der Kläger war seit 2015 beschäftigt und in den drei Jahren vor der Kündigung mehrfach länger krank. Zwar hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bereits früher mehrfach zum bEM eingeladen, doch nach einer Einladung vom April 2023, auf die der Kläger nicht reagierte, trat erneut erhebliche Arbeitsunfähigkeit auf. Daraufhin versandte die Arbeitgeberin eine weitere bEM-Einladung als Einwurf-Einschreiben.
Streitentscheidend war die Frage, ob für dieses „Scan-Verfahren“ der Deutschen Post ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht. Das BAG verneinte dies: Der elektronische Auslieferungsbeleg werde nach dem festgestellten Ablauf bereits erzeugt und unterschrieben, bevor der Brief tatsächlich eingeworfen wird. Deshalb gebe es keinen typischen Geschehensablauf, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen späteren Zugang beim Empfänger schließen lasse.
Auch die Vernehmung des Postzustellers half der Arbeitgeberin nicht weiter. Das Landesarbeitsgericht durfte die Aussage als unergiebig bewerten, weil der Zeuge keine konkrete Erinnerung an die Zustellung hatte, seine Unterschrift nicht wiedererkannte und den genauen Ablauf nicht schlüssig bestätigen konnte. Damit blieb der Zugang der Einladung beweislos.
Folge davon war, dass die Arbeitgeberin ihrer erweiterten Darlegungslast zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung nicht genügte. Ohne ordnungsgemäß erneut angebotenes bEM konnte sie nicht darlegen, dass mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen waren. Die Kündigung war deshalb sozial ungerechtfertigt.
