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Bundesarbeitsgericht kippt altersbezogene Spätehenklausel bei Hinterbliebenenrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2026, Aktenzeichen 3 AZR 107/25

Leitsatz: 

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde und nicht mindestens fünf Jahre Bestand hatte, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn mit der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht typischerweise das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalls verbunden ist.

Das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 107/25) hat entschieden, dass eine Versorgungsregelung, die eine Witwen- oder Witwerrente ausschließt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde und zudem nicht mindestens fünf Jahre bestand, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Die Klausel ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, weil sie unmittelbar an das Alter anknüpft, ohne an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den typischen Eintritt in den Versorgungsfall anzuknüpfen.

Im konkreten Fall verlangte die Klägerin als Witwe ihres ehemaligen Arbeitnehmers eine Hinterbliebenen-Betriebsrente in Höhe von 675,82 Euro brutto monatlich ab November 2023. Ihr Ehemann war langjährig bei einem Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt, bezog seit 2004 eine Betriebsrente und hatte die Ehe mit der Klägerin erst 2022 geschlossen; er verstarb 2023. Der Beklagte verweigerte die Hinterbliebenenversorgung mit Hinweis auf die Ausschlussklausel in seiner Versorgungsregelung.

Das BAG stellte zunächst klar, dass der Zahlungsantrag zulässig und die Klägerin anspruchsberechtigt ist. Der Beklagte sei als Unterstützungskasse passivlegitimiert; trotz des in der Versorgungsordnung formulierten Ausschlusses eines Rechtsanspruchs bestehe bei zugesagter Durchführung über eine Unterstützungskasse ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Kasse. Inhaltlich erfüllten die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente dem Grunde und der Höhe nach die Regelung, wenn die Ausschlussklausel wegfällt.

Entscheidend war dann die Gleichbehandlungsprüfung nach dem AGG. Das Gericht bejahte eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, weil die Regelung Personen schlechter stellt, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres heiraten. Zwar erkannte das BAG an, dass die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die finanzielle Belastung kalkulierbar zu halten. Die konkrete Altersgrenze sei aber nicht angemessen, weil sie nicht an einen typischen Versorgungsschnitt anknüpfe: Nach der Versorgungsordnung beginnt der normale Ruhestand erst mit der Regelaltersgrenze, und auch der vorzeitige Ruhestand knüpft nicht typisierend an das 60. Lebensjahr als Zäsur an.

Auch die zusätzliche Voraussetzung einer fünfjährigen Mindestehedauer rettete die Klausel nicht. Das BAG sah darin keine ausreichende Rechtfertigung, sondern eine weitere Einschränkung ohne tragfähigen Bezug zu einem Strukturprinzip der betrieblichen Altersversorgung. Gerade weil die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter habe, sei die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses oder ein versorgungsnahes Alter kein geeigneter Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist nach § 306 Abs. 1 BGB der ersatzlose Wegfall der Ausschlussklausel. Eine ergänzende Vertragsauslegung kam nicht in Betracht, weil nicht sicher feststellbar war, welche Ersatzregelung die Parteien gewählt hätten. Daher blieb es beim Anspruch der Klägerin auf Witwenrente in voller zugesprochener Höhe. Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung ab dem 1. November 2023; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.