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LAG Köln: VPI-gekoppelte Vergütungszusage ist wirksam als Anspruchsgrundlage, aber die Indexklausel verstößt gegen das Preisklauselgesetz

Landesarbeitsgericht Köln (7. Kammer), Urteil vom 29.05.2026, Aktenzeichen 7 SLa 571/25

Leitsätze: 

1.
Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, die Vergütung entsprechend den durch das Statistische Bundesamt bekannt gemachten Veränderungsraten des Verbraucherpreisindex zu erhöhen, verstößt dies, sofern nicht die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot gegeben sind, gegen § 1 Abs. 1 PreisklG.

2.
Die Rechtsfolgen aus § 1 Abs. 1 PreisklG iVm. § 134 BGB trete ex nunc im nach § 8 Satz 1 PreisklG maßgeblichen Zeitpunkt ein. Der Arbeitnehmer kann daher im Zeitraum bis zur rechtskräftigen

Feststellung eines Verstoßes gegen § 1 PreisklG Vergütung unter Einbeziehung der gegen § 1 Abs. 1 PreisklG verstoßenden Vergütungsregelung verlangen.

3.
Der Arbeitgeber kann die Nichtigkeit einer gegen § 1 Abs. 1 PreisklG verstoßenden Vergütungsregelung im Wege einer Feststellungs(wider-)klage geltend machen.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzansprüche. In diesem Zusammenhang geht es im Wesentlichen darum, ob sich die beklagte Arbeitgeberin im Wege einer Gesamtzusage verpflichtet hat, die Vergütungshöhe der Arbeitnehmer jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes anzupassen. Im Wege der Widerklage begehrt die Arbeitgeberin entsprechend § 8 Satz 1 PreisklG die Feststellung, dass die Vergütungsanpassung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes unwirksam ist.

Zusammenfassung:

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über Vergütungsdifferenzen eines Arbeitnehmers und über die Wirksamkeit einer von der Arbeitgeberin einseitig erlassenen „Gesamtzusage zur Vergütungsrichtlinie“ zu entscheiden. Diese sah vor, dass die jeweilige Vergütungsgruppe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts angepasst wird. Das Gericht bestätigte im Ergebnis die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche des Klägers, wies aber zugleich die Anschlussberufung des Klägers zurück und hielt die auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung für richtig, dass die Indexregelung gegen § 1 Abs. 1 PreisklG verstößt.

Die Kammer legt die Gesamtzusage als rechtsverbindliche Gesamtzusage und zugleich als Allgemeine Geschäftsbedingung aus. Entscheidend war für das Gericht, dass die Zusage ausdrücklich als „Gesamtzusage“ bezeichnet wurde, den begünstigten Personenkreis, Beginn, Dauer und Widerruf regelte und in § 3 Abs. 2/3 sprachlich eindeutig an die Vergütung „gemäß ihrer jeweils einschlägigen Vergütungsgruppe“ und an eine jährliche Anpassung der „jeweiligen Vergütungsgruppe“ an den VPI anknüpfte. Nach Auffassung des Gerichts durfte ein durchschnittlicher Arbeitnehmer das so verstehen, dass seine Vergütung jährlich entsprechend dem VPI steigen soll; ein bloßer Spielraum der Arbeitgeberin nach § 315 BGB oder nur eine Anpassung von Mindestgehältern sei aus der Erklärung nicht hinreichend klar ersichtlich.

Für den Kläger bedeutete das: Seine Vergütung war nach der für ihn einschlägigen Vergütungsgruppe und den jährlichen VPI-Anpassungen zu berechnen. Das Gericht ließ es offen, ob § 3 Abs. 3 einen individuellen Anpassungsanspruch unabhängig von der konkreten Höhe der Vergütung begründet oder ob nur Mindestgehälter erfasst sind, weil der Kläger im relevanten Zeitraum ohnehin jeweils auf dem Mindestniveau der einschlägigen Vergütungsgruppe bezahlt worden war. Zusätzlich erkannte das Gericht an, dass auch die prozentual berechneten Zuschläge für Sonn-, Sonn- und Nachtarbeit sowie die Mehrarbeitsvergütung an die jeweils zutreffend erhöhte Grundvergütung anknüpfen und deshalb entsprechend mitsteigen.

Der im Herbst 2023 erklärte Widerruf der VPI-Anpassung war nach Auffassung des LAG unwirksam. Zwar enthielt die Gesamtzusage einen allgemeinen Widerrufshinweis, aber keinen hinreichend transparenten, auf die konkrete Leistung bezogenen Widerrufsvorbehalt mit nachvollziehbaren Widerrufsgründen. Außerdem hielt die Kammer die Maßstäbe der §§ 305 ff. BGB für anwendbar und verwarf die Argumentation der Arbeitgeberin, Gesamtzusagen seien wie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen von der AGB-Kontrolle ausgenommen.

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung zur Widerklage: Das LAG Köln sah in der Indexierung der Vergütung an den Verbraucherpreisindex einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PreisklG, weil Geldschulden dadurch unmittelbar und selbsttätig an einen allgemeinen Preisindex gekoppelt würden. Ein Ausnahmetatbestand griff nach Auffassung der Kammer nicht ein; insbesondere passte die Konstruktion nicht zu den in § 3 Abs. 1 PreisklG geregelten Fallgruppen. Zugleich betonte das Gericht, dass die Nichtigkeitsfolge nach § 8 PreisklG erst mit der rechtskräftigen Feststellung eintritt, sodass der Arbeitnehmer bis dahin die Vergütung unter Einbeziehung der Klausel verlangen kann. Die Beklagte durfte sich daher mit ihrer Feststellungswiderklage auf die Unwirksamkeit berufen.

Auch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist half der Beklagten nicht. Das Gericht hielt die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, gegen § 309 Nr. 13 BGB und wegen Einbeziehung von Ansprüchen, die nach § 202 Abs. 1 BGB nicht verkürzt werden dürfen, insgesamt für unwirksam. Zudem verneinte die Kammer eine Anrechnung der gezahlten Inflationsausgleichsprämie auf die geschuldeten Differenzvergütungen, weil dafür weder eine Tilgungsbestimmung noch eine entsprechende Vereinbarung vorlag.