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Kündigung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21.09.2011, Aktenzeichen 8 Sa 109/11

Ein 57-jähriger Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber am 08. Dezember 2009 einen Arbeitsvertrag ab, der ausdrücklich Nachtschichten und Wechselschichten umfasste. Direkt nach Aufnahme der Tätigkeit als Frachtarbeiter in einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen legte der Arbeitnehmer zwei ärztliche Bescheinigungen vor, die rund 10 Jahre bzw. 5 Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt wurden. Beide ärztlichen Bescheinigungen besagten, der Arbeitnehmer solle aus gesundheitlichen Gründen generell keine Nachtschichtarbeiten aufnehmen.

Im Monat nach der Arbeitsaufnahme belegten zwei weitere aktuelle ärztliche Bescheinigungen den notwendigen Verzicht auf Nachtarbeit. Rund zwei Monate nach der Arbeitsaufnahme erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der persönlichen Einsetzbarkeit des Frachtarbeiters.

Der Arbeitnehmer erhob erfolglos Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Die Berufung beim hessischen Landesarbeitsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Das hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Datum der Anfechtung als beendet gilt.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass dem Frachtarbeiter bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bewusst war, dass er aus gesundheitlichen Gründen für Nachtarbeit nicht geeignet sei. Der Arbeitgeber wurde dadurch arglistig über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers getäuscht, was zum Abschluss des Arbeitsvertrages führte.

Da der Arbeitgeber aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Planbarkeit darauf angewiesen ist, seine Beschäftigten gleichmäßig im Schichtbetrieb einzusetzen, führte die arglistige Täuschung des Arbeitnehmers zur wirksamen Anfechtung seitens des Arbeitgebers. Persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis und die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit bedeutsam sind, dürfen nicht verschwiegen werden.

Mit dieser Rechtsprechung setzt das Landesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Anfechtung von Arbeitsverhältnissen fort.