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Fehlende Betriesratsanhörung – Ordnungsgeld

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.01.2012, 6 Ta 187/11

Mitarbeiter einer Klinik leisteten im Jahr 2008 auf Anweisung Überstunden. Die Klinik führte eine zusätzliche Schicht ein. Die Zustimmung des Betriebsrates wurde nicht eingeholt.
Fünf Ärzte arbeiteten im Monat Mai 2011 auf der Intensivstation ohne vorherige Bestätigung des Dienstplanes durch den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wurde erneut zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet.

Aus der Beschäftigung der fünf Ärzte im Mai 2011 ergaben sich insgesamt 50 Fälle. Jeder einzelne Arbeitseinsatz gilt als Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß §87 Abs. 1 BetrVG.

Für jeden Verstoß wurden 300 Euro Ordnungsgeld angesetzt. Die Gesamtsumme des Ordnungsgeldes beläuft sich somit auf 15.000 Euro.

Die Arbeitgeberin legte gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Notwendigkeit zur Zahlung des Ordnungsgeldes.

Das Ordnungsgeld wird vom LAG wie folgt begründet:

Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates hat die Arbeitgeberin nicht durch die Einigungsstelle ersetzen lassen. Die Arbeitgeberin ist schuldhaft nicht der Unterlassungspflicht gefolgt, die sich aus einem früheren Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck ergibt. Es wurden fünf Ärzte auf der Intensivstation einer Klinik eingesetzt. Deren Einsatzzeiten waren nicht durch einen betriebsverfassungsgerechten Dienstplan abgedeckt.

Die Arbeitgeberin hat sich schuldhaft mitbestimmungswidrig verhalten.

Das LAG erläutert:

Ihr ist ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, denn sie hat es unterlassen, nach dem Widerspruch des Betriebsrates gegen den Dienstplan der Ärzte der Intensivstation für den Monat Mai 2011 die Einigungsstelle anzurufen und so das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Ein sorgfältiger Arbeitgeber hätte sich umgehend um die Errichtung einer Einigungsstelle bemüht.

Dieser Beschluss kam zustande, weil es bereits im Vorfeld ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Lübeck gegeben hatte. Dort hatten die Betriebsräte einen Titel erlangt, d. h. einen Beschluss des Gerichts nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Dieser Beschluss untersagte dem Arbeitgeber bereits Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats anzuordnen. Im jetzigen Verfahren wurde aufgrund dieses Beschlusses das Ordnungsgeld verhängt. Das LAG verhängte es, obwohl der Einsatz der Ärzte nicht der Gewinnmaximierung diente, sondern in erster Linie dem Wohl der Patienten auf der Intensivstation. Das LAG erkannte auch an, dass es in einer strukturschwachen Gegend schwierig sei, Ärzte zu gewinnen und eine dünne Personaldecke die Gestaltung eines Dienstplanes schwierig mache.

Das LAG hat deutlich gemacht, dass all die Begründungsversuche des Arbeitgebers, eine Rechtsverletzung nicht rechtfertigen.