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Mitbestimmung Betriebsrat Nachtarbeit

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung der Nachtarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012, 1 ABR 62/10

Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht zu, in welcher Form der Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren ist. Besteht jedoch bereits eine tarifliche Regelung zum Ausgleich von Nachtarbeit, entfällt das Mitbestimmungsrecht.

Ein Krankenhaus, dessen Betreiber dem HELIOS-Konzern angehört, unterliegt dem Tarifvertrag Helios. Im Tarifvertrag ist der Ausgleich von Nachtarbeit geregelt. Zusatzurlaub wird in Abhängigkeit der geleisteten Nachtarbeitsstunden im Folgejahr gewährt. Tarifverträge wendet die Arbeitgeberin einheitlich für alle Beschäftigten an, unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit.

Auf Antrag des Betriebsrates wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Die Einigungsstelle beschloss gegen die Stimmen der Arbeitgeberin einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts für Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden.

Die Arbeitgeberin stellte beim Arbeitsgericht einen Antrag zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle. Der Antrag wird damit begründet, dass ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats wegen der tariflichen Ausgleichsregelungen nicht bestehe.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben dem Antrag entsprochen. Das Bundesarbeitsgericht erklärt ebenfalls die Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle. Die vom Betriebsrat eingelegte Rechtsbeschwerde ist hingegen unbegründet.

Das BAG führt aus:

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob die tarifliche Ausgleichsregelung als abschließende Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG anzusehen ist. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Ausgleichs der mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, wenn in seinem Betrieb entweder normativ oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme eine tarifliche Regelung gilt, die eine materielle Kompensation für die Erschwernisse enthält, die mit der Heranziehung zur Nachtarbeit verbunden sind. Haben die Tarifvertragsparteien einen solchen Ausgleich festgelegt, besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, selbst eine solche zu schaffen. Es fehlt an der durch eine arbeitsschutzrechtliche Rahmenvorschrift begründeten Pflichtenstellung des Arbeitgebers, von deren Ausübung das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG abhängt.

Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung nach § 6 Abs. 5 ArbZG über den Ausgleich für Bereitschaftsstunden zu treffen, die während der Nachtzeit geleistet werden. Die bei ihr geltenden tariflichen Bestimmungen sehen bereits eine Kompensation vor.