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Internet und E-Mail für den Betriebsrat

Internet und E-Mail Nutzung für Betriebsratsmitglieder

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08

Internetzugang und die Einrichtung eigener Email-Adressen gehören zu den Sachmitteln, die ein Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Der Betriebsrat bestand aus drei Personen. Dem Betriebsratsvorsitzenden und einem Betriebsratsmitglied wurden bereits Internetzugang und die Verwendung externer Mails zugestanden. Der Betriebsrat verlangte, dem dritten Betriebsratsmitglied ebenfalls am Arbeitsplatz Internetzugang und externe E-Mail zu gewähren. Alternativ sollte dem Betriebsrat eine Zugangsmöglichkeit zum Internet eingerichtet werden, die nicht auf einzelne Mitglieder beschränkt ist.

Der Betriebsrat argumentiert:

Jedes Gremiumsmitglied muss sich im Internet über betriebsverfassungsrechtliche Fragen eigenständig informieren und mit nicht dem Unternehmen angehörenden Dritten per Email kommunizieren können.

Alle Mitarbeiter der Außenstelle arbeiteten an einem PC-Arbeitsplatz. Etwa 25 % aller Mitarbeiter waren zu diesem Zeitpunkt berechtigt und in der Lage, externe Mails zu empfangen. Zirka 10 bis 12 % aller Mitarbeiter verfügten über einen Internetzugang. Dazu gehörten auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter.

Unter Berücksichtigung der Belange des Einzelfalles entsprach das BAG den Forderungen des Betriebsrates. Aus der Begründung des BAG:

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter auch dem weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Internetzugang zu ermöglichen und eine externe Email-Adresse einzurichten.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet (BAG 23. August 2006 – 7 ABR 55/05- zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Auch die Einrichtung oder Zuweisung von Email-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 40 Rn. 134 mwN).

Die Forderungen des Betriebsrates nach Sachmitteln müssen einer Prüfung standhalten können. Der Anspruch auf Sachmittel für den Betriebsrat muss sich auf den erforderlichen Umfang beschränken, um den Arbeitgeber nicht übermäßig finanziell zu belasten.

Die Prüfung der Notwendigkeit von Betriebsmitteln ist Aufgabe des Betriebsrates. Die Entscheidung des Betriebsrates unterliegt der Kontrolle des Arbeitsgerichtes. Solange das Arbeitsmittel zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, kann das Arbeitsgericht die Entscheidung des Betriebsrates nicht ersetzen.

Eine externe Email-Adresse für jedes Betriebsratsmitglied kann der Betriebsrat nur verlangen, wenn die Email-Adresse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied wiederholt, dass der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet einschließlich externer Kommunikation per Email als notwendig ansehen kann.

Das BAG sah im vorliegenden Fall keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers, die den Forderungen des Betriebsrates entgegenstehen. Die Argumente des Arbeitgebers, Erwerb von Software und Lizenzen sowie Pflege und Wartung des zusätzlichen Anschlusses, der auf einem vorhandenen PC beruht, sind nicht ausreichend, sich gegen Internetzugang und E-Mail-Adresse des dritten Betriebsratsmitgliedes auszusprechen. Den Arbeitgeber drängte auch die Sorge, dass er auf Basis des Urteils möglicherweise für sämtliche Betriebsräte des Unternehmens, in allen organisatorischen Einheiten, an ihren Arbeitsplätzen einen Internetzugang freischalten muss.

Ein Betriebsrat muss bei seiner Entscheidung über das Verlangen nach einem Sachmittel keine Erwägungen darüber anstellen, ob möglicherweise Betriebsräte in anderen Betrieben des Arbeitgebers seinem Beispiel folgen.

Zum Tätigkeitsumfang des Betriebsrates gehört auch die für erforderlich gehaltene Kommunikation mit Dritten, die nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehören. Es liegt im Ermessen des Betriebsrates, seinen Mitgliedern die Kommunikation per Email zu ermöglichen, wenn diese Form der Kommunikationstechnik bereits im Unternehmen für einzelne Mitarbeiter genutzt wird.