Internet und E-Mail für den Betriebsrat

Internet und E-Mail Nutzung für Betriebsratsmitglieder

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08

Internetzugang und die Einrichtung eigener Email-Adressen gehören zu den Sachmitteln, die ein Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Internetzugang für Betriebsrat muss gestellt werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2011, 7 ABR 92/09

Ein örtlicher Betriebsrat eines mit mehr als 300 Filialen bundesweit vertretenen Einzelhandelsunternehmens verlangte zur Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben die Freischaltung eines Internetanschlusses. Die Arbeitgeberin argumentierte, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Die notwendigen Informationen wären auch auf anderem Wege beschaffbar.