Betriebsrat hat Anspruch auf nicht personalisierten Internetzugang
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11
Der Betriebsrat kann einen Internetzugang für alle Mitarbeiter des Betriebsrates verlangen, der gewährleistet, dass die Zugriffe auf das Internet nicht personenbezogen verfolgt werden können.
Im Unternehmen des Betriebsrats herrschten strenge Kontrollregelungen zur Nutzung des Internets. Zugriffsprotokolle und Auswertungen des Internetzugriffes, einschließlich E-Mail-Nutzung, sind dem nationalen Security-Manager, der nationalen Geschäftsführung und der nationalen Leitung der Personalabteilung zugänglich.
Der PC im Betriebsratsbüro war so eingerichtet, dass Betriebsratsmitglieder sich mit Vor- und Nachnamen anmelden mussten. Damit war eine genaue, personenbezogene Rückverfolgung der Internetaktivitäten jedes einzelnen Betriebsratsmitgliedes möglich.
Der Betriebsrat wollte jedoch erreichen, dass nicht personenbezogen nachvollziehbar ist, nach welchem Thema gerade recherchiert wurde. Deshalb wurde beim Arbeitsgericht u. a. beantragt, wie früher, einen Gruppenzugang für alle Mitglieder des Betriebsrats am PC im Raum des Betriebsrats nutzen zu können.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes war vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erfolgreich. Die Arbeitgeberin wollte jedoch mit einer Rechtsbeschwerde das Urteil des Arbeitsgerichts wieder herstellen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Verpflichtung der Arbeitgeberin, auf dem zur Verfügung gestellten PC den Zugang zum Internet für alle Betriebsratsmitglieder mit einheitlicher Kennung einzurichten. Diese Forderung basiert auf § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Das Bundesarbeitsgericht führt aus:
Es liegt regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds vorhandenen PC erfolgen soll.
Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Rechner des Betriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der Betriebsrat für erforderlich erachten, dass der Internetzugang einzelner Betriebsratsmitglieder über den Rechner des Betriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder nachzuvollziehen.
Der Verpflichtung zur Gewährung eines Internetzuganges standen keine berechtigten Interessen der Arbeitgeberin entgegen. Es kann generell nicht bereits im Voraus von einem Missbrauch des Internets durch die Betriebsratsmitglieder ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Internetzugangs konnte die Arbeitgeberin nicht vorweisen. Ein theoretischer Missbrauchsverdacht bietet keine ausreichende Basis, um den Anspruch abzulehnen.