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Rechtsanwaltskosten für Betriebsrat werden erstattet

Betriebsrat hat Anspruch auf Kostenerstattung für Rechtsanwalt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11

Der Betriebsrat darf einen Rechtsanwalt beauftragen, um einen nicht personalisierten Internetzugang für alle Mitarbeiter des Betriebsrates durchzusetzen. Die Kosten für den Rechtsanwalt trägt die Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs.1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung freizustellen. Strittig blieb in diesem Verfahren ein Betrag von 140,42 EUR.

Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied bereits, dass auch der strittige Betrag von der Arbeitgeberin zu begleichen ist. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Entscheidung.

Voraussetzung für die Erstattung der Anwaltskosten ist die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Betriebsratsinteressen zu beauftragen. Der Betriebsrat muss objektiv die Interessen der Belegschaft an der Ausübung der Betriebsratstätigkeit abwägen, gegen das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin, die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung möglichst gering zu halten.

Der Betriebsrat muss die Kostenbetrachtung so verantwortungsvoll gestalten, wie er es tun würde, wenn er selbst die Kosten zu tragen hätte. Folgende Punkte sind zu beachten, damit die Kostenerstattung durch die Arbeitnehmerin rechtswirksam wird:

  1. Wird der Rechtsstreit mutwillig verfolgt, weil etwa die Begrenzung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin nicht berücksichtigt wird, muss die Arbeitgeberin die Kosten nicht tragen.
  2. Ist die Rechtslage zweifelsfrei, gilt ein Rechtsstreit als aussichtslos und muss ebenfalls nicht von der Arbeitgeberin erstattet werden.
  3. Der Beauftragung muss eine ordentliche Beschlussfassung des Betriebsrats vorhergehen.

Die Beschlussfassung des Betriebsrats wurde unter Beifügung von Dokumenten belegt. Ein pauschales Bestreiten der Arbeitgeberin mit Nichtwissen blieb unberücksichtigt. Möchte die Arbeitgeberin die Beschlussfassung bestreiten, so muss sie detailliert darlegen, welche Einzelheiten zu beanstanden sind.

Der Betriebsrat konnte zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens das Verfahren über den Internetzugang für Betriebsratsmitglieder endgültig geklärt hätte. Deshalb war es völlig korrekt, den Rechtsanwalt zu beauftragen.

Unter Würdigung aller abzuwägenden Aspekte kommt das BAG zu dem Schluss:

Der Betriebsrat durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum Internet für erforderlich halten.