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Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied nicht gerechtfertigt

Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahlverdacht nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012, 10 TaBV 30/11

Einer Laborantin, die gleichzeitig Betriebsratsmitglied war, sollte wegen Diebstahlverdacht außerordentlich gekündigt werden. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats sollte gerichtlich ersetzt werden. Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für nicht gerechtfertigt.

Während einer Spind-Kontrolle wurden im Umkleideschrank der Laborantin 17 Paketmesser gefunden.

Der Spind der Laborantin war nach Angaben von Zeugen und der Laborantin nur selten verschlossen, etwa  90 % der Gesamtzeit. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Schrank jedoch verschlossen und nur die Laborantin hatte Schlüsselzugriff. Allein aus der Tatsache, dass im Spind der Laborantin 17 Paketmesser gefunden wurden, ist der Verdacht des Diebstahls abgeleitet.

Der Betriebsrat argumentiert, der Betriebsleiter habe im Frühjahr des gleichen Jahres versucht, die Wiederwahl der Laborantin als Betriebsratsmitglied zu verhindern. Einem Arbeitgeber, der so agiert, seien andere Mittel zuzutrauen, um sein Ziel zu erreichen. Der Arbeitgeber habe offensichtlich gewusst, dass im Spind etwas zu finden war.

Die außerordentliche Kündigung sei auch nicht gerechtfertigt, da die Laborantin vorher 34 Jahre lang ohne Beanstandung im Unternehmen gearbeitet habe. Die 4 Abmahnungen in jüngster Zeit seien nicht einschlägig und zeugen eher vom Verfolgungseifer des Betriebsleiters.

Der Betriebsrat ist zudem der Meinung, dass eine Verdachtskündigung unzulässig ist. Solange eine Straftat nicht nachgewiesen sei, gelte die Unschuldsvermutung.

Das Landesarbeitsgericht argumentiert hingegen, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Der Verdachtskündigung stehe eine Unschuldsvermutung nicht entgegen (BAG Urteil vom 06.12.2001 – 2 AZR 496/00 – Rn. 47, AP Nr. 36 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes bestehe der begründete Verdacht auf Diebstahl. Die Spind-Kontrolle sei durch eine externe Auditorin nach dem Zufallsprinzip durchgeführt worden. Jeder Spind hätte die gleichen Chancen auf Kontrolle gehabt. Das LAG sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die 17 Paketmesser von der Seite des Arbeitgebers mutwillig im Schrank deponiert wurden.

Der Tatverdacht genüge zwar für eine Kündigung, rechtfertige jedoch keine außerordentliche Kündigung. Die Laborantin ist 58 Jahre alt und bereits seit 35 Jahren im Betrieb beschäftigt. In diesem Alter ist es für die Laborantin aussichtslos, einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu bekommen. Die Folgen der Arbeitslosigkeit wären zu hart für die Laborantin, da sie zusätzlich für ihren einkommenslosen Ehemann den Unterhalt bestreitet.

Das LAG erläutert:

Nach alledem überwiegen im Streitfall nicht die Interessen der Arbeitgeberin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und an der Nichteinhaltung einer fiktiven Kündigungsfrist von sieben Monaten.

Fiktiv ist die Kündigungsfrist von sieben Monaten, weil eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung für Betriebsratsmitglieder vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Laut LAG kann die außerordentliche Kündigung nicht in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden, weil nach § 15 KschG ein Betriebsratsmitglied aus verhaltensbedingten Gründen nur außerordentlich kündbar ist (BAG Urteil vom 17.01.2008 – 2 AZR 821/06 – AP Nr. 62 zu § 15 KSchG 1969).