Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 1 ABR 57/12, Urteil vom 14.01.2014
Findet eine Änderung der vereinbarten Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter statt, so hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung. Entlohnungen, die integraler Bestandteil des Vergütungssystems sind, unterliegen der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.
Zur Vergütung der Mitarbeiter gehörte eine jährliche Gewinnbeteiligung, die auf den Gewinnen des Vorvorjahres beruhten. Demnach hatte die Arbeitgeberin 50% des in der Bilanz ausgewiesenen Jahresüberschusses in einen Fond einzuzahlen. Die Verwendung des Fonds sollte in einer separaten Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese Regelung kam nicht zustande und die veröffentlichten Bilanzen der Arbeitgeberin wiesen keine Überschüsse aus.
Die Arbeitgeberin unterbreitete den Arbeitnehmern nach einigen Jahren ein Änderungsangebot, das eine Einmalzahlung als Ersatz für zukünftige Gewinnbeteiligungen enthielt. Eine Vielzahl der Angestellten unterschrieb den Änderungsvertrag.
Der Betriebsrat machte sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsgericht geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entsprachen dem Antrag des Betriebsrats. Der Betriebsrat beantragte, die Herausnahme der Gewinnbeteiligung aus dem Lohnkonzept unterliege dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin verfolgte mit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) weiterhin die Klageabweisung.
Der Antrag des Betriebsrats wird vom BAG als Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Beteiligten angesehen. Es gehe nicht etwa um die Frage, ob die Einmalzahlung günstiger sei als die Auszahlung von Gewinnbeteiligungen.
Das BAG stellte fest, die Einmalzahlung als Ersatz für Gewinnbeteiligungen stelle eine mitbestimmungspflichtige Änderung betrieblicher Entlohnung dar.
Der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bei der betrieblichen Lohngestaltung, einschließlich Änderung von Lohnmethoden, mitzubestimmen. Es spiele keine Rolle, auf welcher rechtlichen Basis das bisherige Entlohnungskonzept beruhe. Es könne sich um bindende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, einzelvertragliche Regelungen oder eine vom Arbeitgeber einseitig vorgegebene Vergütungsordnung handeln. Maßgebend sei nicht der Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes.
Das Mitbestimmungsrecht gelte nicht für die arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelthöhe. Wird die arbeitsvertragliche Vergütung jedoch unter einen betrieblichen Vergabemodus gestellt, so ist die Verteilung bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes, mitbestimmungspflichtig.
Die Streichung der Gewinnbeteiligung führt zu einer Änderung der geltenden Entlohnungsgrundsätze und steht deshalb unter dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ein Bestandteil des Entgelts wurde entfernt. Damit wurden die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze geändert. Diese Änderung erfolgte generell für alle Anspruchsberechtigten gegen Zahlung eines Pauschalbetrages. Dadurch entstand ein kollektiver Bezug. Die Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse spielen dabei keine Rolle.
Es sei auch nicht maßgebend, ob der Betriebsrat an der bisherigen Vergütungsordnung mitgewirkt habe, da die rechtliche Basis für die bisherige Entlohnung ohne Belang sei.
Es spiele auch keine Rolle, dass es für die Verteilung des Jahresüberschusses bisher keine betriebliche Vereinbarung gebe. Unerheblich ist auch, dass bisher keine Jahresüberschüsse ausgewiesen wurden und damit keine Auszahlungen erfolgten.
Bei fehlender betrieblicher Vereinbarung hätte die Arbeitgeberin bei erwirtschafteten Gewinnen gemäß § 315 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach billigem Ermessen die Gewinnbeteiligung vergeben müssen.
Das Mitbestimmungsrecht bestehe unabhängig davon, ob die Einmalzahlung für die Arbeitnehmer günstiger wäre. Die günstigere Regelung führe nicht zur Unwirksamkeit einer kollektiven Regelung. Sie führe lediglich dazu, dass sich der Arbeitnehmer trotz einer bestehenden zwingenden Regelung auf die für ihn günstigere einzelvertragliche Vereinbarung berufen kann.