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Widerspruch gegen Betriebsübergang

Fortbestand Arbeitsverhältnis bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen 8 AZR 943/13

Ist der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang erfolgreich, bleibt das bisherige Arbeitsverhältnis bestehen.

Ein Beschäftigter arbeitete langjährig in einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen und seinen
Rechtsvorgängerinnen. Zuletzt arbeitete er in einem Callcenter, das zweimal im Rahmen eines Betriebsübergangs einen neuen
Betreiber erhielt. Zunächst widersprach er den beiden Betriebsübergängen nicht.

Beim zweiten Übergang unterschrieb er nicht den neuen Arbeitsvertrag mit schlechteren Arbeitsbedingungen. Seine Tätigkeit
setzte er jedoch fort. Nach rund 1 Jahr und 4 Monaten widersprach er schriftlich dem zweiten Übergang seines
Arbeitsverhältnisses. Im Folgemonat erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht, um feststellen zu lassen, dass zwischen ihm und
seiner Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis über den ersten Betriebsübergang hinaus bestehe.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das für ein anderes Arbeitsverhältnis im gleichen Unternehmen
feststellte, die Unterrichtung zum ersten Betriebsübergang sei fehlerhaft, widersprach der Beschäftigte auch dem ersten
Betriebsübergang schriftlich. Im Folgemonat kündigte die aktuelle Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen
Betriebsstilllegung.

Der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht stattgegeben. In der zweiten Instanz wies das
Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage ab.

Vor dem BAG war nun festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis über den ersten Betriebsübergang hinaus bestehe. Der
Callcenter-Beschäftigte beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den ersten Betriebsübergang hinaus
bestanden habe.

Das BAG erklärte die Klage als berechtigt, verwies jedoch darauf, dass zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem BAG nicht klar
war, ob der gegen den ersten Betriebsübergang eingelegte Einspruch wirksam sei.

Um diese Frage zu beantworten müsse geklärt werden, ob das beklagte Telekommunikationsunternehmen beim Widerspruch gegen
den zweiten Betriebsübergang bisherige Arbeitgeberin im Sinne von § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) war.
Handele es sich hingegen nur um eine frühere Arbeitgeberin, wäre kein Widerspruch möglich.

Das LAG argumentierte in seiner Klageabweisung, das Recht auf Widerspruch sei verwirkt, da nach vier Jahren und drei
Monaten das Zeitmoment erfüllt sei. Das Umstandsmoment sei ebenfalls erfüllt, da der Beschäftigte mit mehreren
Feststellungsklagen gegen die jeweils übernehmenden Unternehmen über sein Arbeitsverhältnis disponiert hätte.

Das Urteil des LAG wurde vom BAG in dieser Form nicht anerkannt. Der Beschäftigte habe nicht über sein Arbeitsverhältnis
disponiert.

Es stelle grundsätzlich keine Disposition über das Arbeitsverhältnis dar, wenn eine Klage auf Feststellung bestimmter
bestehender Arbeitsbedingungen erhoben werde, ohne dass der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses verändert werde.
Speziell, wenn es für die Sicherung bisheriger Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis darum gehe, welche tariflichen
Regelungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Solange nicht klar festgestellt sei, wer tatsächlich die
Arbeitgeberin ist, sei es nur folgerichtig, wenn eine solche Feststellungsklage nicht nur gegen einen der fraglichen
Arbeitgeber gerichtet werde.

Es sei richtig, dass der Beschäftigte zunächst die beiden Betriebserwerber auf Anwendung der Tarifverträge in Anspruch
nahm und erst später die frühere Arbeitgeberin verklagte.

Das BAG verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Zunächst müsse geklärt werden, ob die beklagte Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Widerspruchs als bisherige Arbeitgeberin im
Sinne von § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB galt, oder nur als eine frühere Arbeitgeberin. Diese Klärung hänge vom Ausgang eines
anderen Rechtsstreits ab, in dem über den Widerspruch des 2. Übergangs des Arbeitsverhältnisses entschieden werde.

Ein Widerspruch sei immer gegen die bisherige Arbeitgeberin oder den neuen Inhaber möglich. Widerspruch gegen eine
ehemalige Arbeitgeberin sei hingegen nicht möglich. Die bisherige Arbeitgeberin sei diejenige, welche vor dem jetzigen
Inhaber das Unternehmen innehatte.

Mit Bezug auf die Charta der Grundrechte der europäischen Union erklärte das BAG:

Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl
(Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten,
den er nicht frei gewählt hat.

Wurde ein Widerspruch nicht oder nicht erfolgreich erhoben, nachdem das Arbeitsverhältnis vom Ersterwerber auf den
Zweiterwerber übergegangen sei, könne die Verpflichtung für einen nicht frei gewählten Arbeitgeber zu arbeiten nur noch
für den neuen Inhaber betrachtet werden.

Es sei zum Zeitpunkt des Verfahrens nicht geklärt, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des späten Widerspruchs bisherige oder
ehemalige Arbeitgeberin war. Zunächst sei der Ausgang des Rechtsstreits zum Widerspruch gegen den ersten Übergang
abzuwarten.

Sollte das Verfahren für den Kläger erfolgreich enden, würde das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des ersten
Überganges hinaus fortbestehen. Damit wäre die Beklagte beim Zugang des Widerspruchs bisherige Arbeitgeberin. Die nach dem
zweiten Widerspruch ausgesprochene Kündigung wäre damit unwirksam und hätte das Arbeitsverhältnis nicht beenden können.