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Sozialauswahl bei Kündigung

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Änderungskündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 2 AZR 164/14

Die im § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) genannten Sozialkriterien sind für die Sozialauswahl maßgebend, verfügen jedoch gegenseitig über keine Priorität. Die individuellen Unterschiede sind immer im Einzelfall abzuwägen.

Nach 6-jähriger Tätigkeit erhielt ein Arbeitnehmer eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung. Gleichzeitig erhielt er ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von nunmehr 10 Wochenstunden statt bisher 38,75 Stunden und entsprechend geringerer Entlohnung.

Der Arbeitnehmer lehnte das Änderungsangebot ab und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, die Arbeitgeberin hätte bei seiner Auswahl die gesetzlichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer verlangte festzustellen, dass das die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Die Arbeitgeberin beantragte die Klageabweisung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klage statt. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Arbeitgeberin weiterhin die Klageabweisung.

Das BAG stellte ebenso wie die Vorinstanzen die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Arbeitgeberin habe bei der Auswahl des Arbeitnehmers die sozialen Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer sei gegenüber seiner ledigen und kinderlosen Kollegin sozial deutlich schutzbedürftiger. Seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern hätten sozial ein deutlich höheres Gewicht als die drei Jahre länger währende Betriebszugehörigkeit seiner Kollegin.

Die sozialen Auswahlkriterien nach dem Kündigungsschutzgesetz, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung seien gleichwertig zu betrachten.

Der Altersunterschied von 1,5 Jahren zwischen beiden Kollegen wurde als geringfügig bewertet. Ausgehend vom Alter hätten sie ähnlich gute Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Der Unterschied in der Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren des Arbeitnehmers mit den 9 Jahren seiner Kollegin wurde als nicht beträchtlich angesehen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Kollegin nach 9 Jahren erheblich härter von den Änderungen der Arbeitsbedingungen betroffen wäre, als ihr Kollege nach 6 Jahren.

Die Unterhaltspflicht bestehe für den Arbeitnehmer dreifach, für seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder. Hingegen sei seine Kollegin frei von Unterhaltspflicht.

Die prinzipielle Gleichrangigkeit der Auswahlkriterien für die Sozialauswahl könne nicht so verstanden werden, dass die Zahl der Auswahlkriterien entscheidend wäre. Vielmehr seien die mit den Auswahlkriterien verbundenen Daten ins Verhältnis zu setzen. Ein Kriterium falle um so mehr ins Gewicht, je größer der aufgezeigte Unterschied sei.

Während die Unterschiede in Alter und Betriebszugehörigkeit zwar eine gewisse Bedeutung hätten, sei das Unterhaltskriterium deutlich schwerwiegender. Die dreifache Unterhaltsverpflichtung hielt das BAG in diesem Verfahren, zusammen betrachtet mit den anderen Auswahlkriterien, für die Sozialauswahl als ausschlaggebend.

Die Sozialauswahl der Arbeitgeberin war fehlerhaft und die Kündigung damit aus sozialen Gründen nicht gerechtfertigt.