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Vergütungsanspruch für Arbeitsleistung bei Annahmeverzug

Annahmeverzug – Vergütungsanspruch ohne Arbeitsleistung

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen 15 Sa 1464/14

Bietet ein Arbeitnehmer der Arbeitgeberin rechtzeitig seine Arbeitskraft an, gerät die Arbeitgeberin unter Annahmeverzug. Nimmt die Arbeitgeberin das berechtigte Angebot der Arbeitskraft nicht an, gerät sie in die Verpflichtung, Vergütungsansprüche ohne erbrachte Arbeitsleistung zahlen zu müssen.

Nach 25-jähriger Tätigkeit wechselte ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle unter dem Vorbehalt eines Rückkehrrechts.

Nach weiteren 4 Jahren Arbeitstätigkeit und einem weiteren Wechsel der Arbeitgeberin erhielt der Arbeitnehmer von seiner aktuellen Arbeitgeberin die Kündigung zum Ende des nächsten Halbjahres.

Wenige Tage nach der Kündigung forderte der Arbeitnehmer seine ursprüngliche Arbeitgeberin auf, ihm mitzuteilen an welchem Ort bzw. welche Dienststelle er ab dem ersten Tag des zweiten Halbjahres, also unmittelbar anschließend an den Termin der Kündigung, seine Tätigkeit aufnehmen könne.

Die ursprüngliche Arbeitgeberin teilte ihm darauf hin mit, dass ein Rückkehrrecht nicht mehr bestehe. Zwei Monate später erhob der Arbeitnehmer Klage, mit der er die Abgabe eines Vertragsangebotes der Arbeitgeberin begehrte.

Annähernd 3 Jahre später verurteilte das Arbeitsgericht Berlin die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer ein Vertragsangebot als Vollzeitbeschäftigter und Vergütung gemäß Rahmentarifvertrag zu unterbreiten. Das Vertragsangebot solle zu dem vom Arbeitnehmer geforderten Termin, der nunmehr nahezu 3 Jahre zurücklag, gültig sein. Die Berufung der Arbeitgeberin gegen dieses Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin zurückgewiesen.

Einige Monate nach Zustellung des Urteils machte der Arbeitnehmer Ansprüche aus Annahmeverzug, hilfsweise auf Schadenersatz, geltend. Er forderte die Zahlung eines Bruttoentgeltes seit Beginn des von ihm geforderten Arbeitsbeginn bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, abzüglich des von einer anderen Arbeitgeberin erhaltenen Arbeitsentgeltes sowie abzüglich innerhalb dieses Zeitraums erhaltenen Arbeitslosengeldes. Zusätzlich verlangte er festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, sein betriebliches Altersversorgungskonto so zu stellen, wie es gestanden hätte, wenn die Arbeitgeberin seit Beginn des geforderten Arbeitsbeginns eingezahlt hätte.

Die Arbeitgeberin erklärte, ein Annahmeverzug könne wegen des rückwirkend zustande gekommenen Arbeitsvertrages nicht entstanden sein. Der Anspruch auf Schadenersatz sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die Arbeitgeberin das vom Arbeitnehmer geforderte Angebot abgegeben hätte, hätte dieser das Angebot noch annehmen müssen.

Weiter argumentierte die Arbeitgeberin, das Angebot des Arbeitnehmers sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, da es vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses abgegeben worden sei. In der gerichtlichen Geltendmachung des Rückkehrrechts sei kein ausreichendes Angebot erkennbar, da er sich die Entscheidung über eine eventuelle Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit offen halten wollte.

Das Arbeitsgericht gab der Klage, mit Ausnahme der Forderung einer Funktionszulage, in vollem Umfang statt. Es sei Schaden in Form von entgangenem Verdienst für den Arbeitnehmer entstanden, da die Arbeitgeberin nicht rechtzeitig ein Vertragsangebot abgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Angebot angenommen hätte, da er innerhalb der ersten elf Monate nach dem begehrten Arbeitsbeginn Arbeitslosengeld bezog und später deutlich schlechter bezahlter Arbeit nachging.

Das LAG entschied, das Arbeitsgericht habe zu Recht dem Feststellungsantrag sowie dem Zahlungsbegehren stattgegeben.

Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus dem Annahmeverzug sowie Schuldnerverzug der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin befand sich vom Zeitpunkt des geforderten Arbeitsbeginns bis zur Verurteilung der Arbeitgeberin zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes in Annahmeverzug nach §§ 295, 611 und 615 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Damit blieben dem Arbeitnehmer trotz nicht erfolgter Arbeitsleistung die Ansprüche auf Vergütung erhalten.

Auf Basis eines Rückkehranspruches könne rückwirkend ein Arbeitsverhältnis begründet werden, indem die Arbeitgeberin ein Angebot abgibt, das vom Arbeitnehmer angenommen wird.

Mit der rechtskräftigen Verurteilung der Arbeitgeberin galt diese Willenserklärung als erteilt. Der Arbeitnehmer habe durch die Übersendung von Unterlagen zur Neubegründung seines Arbeitsverhältnisses das Angebot angenommen.

Mit der Wirkung von § 311 a BGB ist es möglich, Arbeitsverträge für einen Zeitraum in der Vergangenheit abzuschließen, obwohl die Leistungserbringung nicht möglich ist.

Die Arbeitgeberin geriet für die Vergangenheit in Annahmeverzug, nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gem. § 295 BGB rechtzeitig angeboten hatte. Die Arbeitgeberin habe bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg an ihrer Auffassung festgehalten, es bestehe kein Rückkehranspruch.

Das Schreiben, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbot, sei ordnungsgemäß. Es sei zwar vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses übermittelt worden, aber mit Wirksamkeit erst zum Inkrafttreten des Arbeitsvertrages.

Es sprächen zwar einiges dafür, dass sich der Arbeitnehmer nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Annahme eines Angebots der Arbeitgeberin vorbehalten habe. Entscheidend sei jedoch, dass er letztlich das Angebot angenommen hätte. Es gäbe auch keine Zweifel, dass er das Angebot angenommen hätte. Zunächst war er arbeitslos, später zu deutlich schlechteren Konditionen beschäftigt.

Der Anspruch auf Beschäftigung sei auch nicht verjährt, da das Angebot der Arbeitgeberin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als abgegeben galt.

Hat ein Arbeitgeber nach einer wirksamen Kündigung keinen Grund, dem Arbeitnehmer auf Basis eines Wiedereinstellungsanspruchs den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu verweigern, so ist er ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das Angebot des Arbeitnehmers anzunehmen und ihm einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Eine Arbeitgeberin gerate in Schuldnerverzug, falls sie den berechtigten Anspruch eines Arbeitnehmers auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort anerkenne und erfülle.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.