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6 Wochen Entgeltfortzahlung

6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.02.2015, Aktenzeichen 5 Sa 831/14

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bleibt auf 6 Wochen begrenzt, falls in diesem Zeitraum eine weitere Erkrankung auftritt. Nur wenn zwischen beiden Erkrankungen zumindest wenige Stunden der Arbeitsfähigkeit liegen, tritt ein neuer Versicherungsfall ein, für den erneut die 6-Wochenfrist für die Entgeltfortzahlung gilt.

Ein Paketzusteller war vom 3. Februar bis zum 5. April durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Noch während der Krankheit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum Ende des Folgemonats. Seit dem zweiten Arbeitstag nach der Krankheit stellte die Arbeitgeberin den Paketzusteller von der Arbeit frei. Die Freistellung würde mit Urlaubsansprüchen aus dem gleichen Jahr verrechnet.

Die Krankenkasse des Paketzustellers wies darauf hin, dass die zweite Krankheit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung stehe. Der gesetzliche Anspruch von 42 Tagen hätte somit zum 27.April geendet.

Der Paketzusteller beantragte vor dem Arbeitsgericht die Zahlung von 3 Monatsbruttogehältern sowie eine ordnungsgemäße Verdienstbescheinigung für die streitigen Monate. Weiterhin beantragte er festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung beendet wurde und unbefristet fortbestehe.

Nahezu 2 Jahre vor der Krankschreibung erhielt der Paketzusteller von seiner Arbeitgeberin ein Darlehen über 1 800 Euro. Der Paketzusteller erklärte im gerichtlichen Verfahren, der Arbeitgeberin stünden keine Ansprüche aus dem Darlehen mehr zu. Er behauptete, beide Parteien hätten sich auf die teilweise Verrechnung offener Urlaubsansprüche in den Vorjahren verständigt.

Die Arbeitgeberin verlangte die Klageabweisung. Die Verrechnung des geschuldeten Darlehens sei zudem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Weiteres zulässig gewesen.

Ds Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der 3 Monatsbruttogehälter, abzüglich bereits gezahlter 100 Euro netto und wies die weiteren Teile der Klage ab.

Die Arbeitgeberin legte gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein und vertrat weiterhin die Auffassung, eine Verrechnung zwischen Darlehen und Arbeitslohn vornehmen zu dürfen. Der Paketzusteller habe mehrfach versichert, den geliehenen Betrag zurückzugewähren und sein Einverständnis mit einer Verrechnung erklärt. Aus rechtlicher Sicht sei das Darlehen wie überzahltes Arbeitsentgelt oder ein Vorschuss auf Arbeitsentgelte zu werten.

Der Paketzusteller erklärte, zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Erkrankungen hätte kein kausaler Fortsetzungszusammenhang bestanden.

Das LAG urteilte, dem Paketzusteller stünde für die zweite Krankheitsperiode keine Entgeltfortzahlung zu. Dieser Anspruch sei ab dem ersten Tag der Krankschreibung auf die Dauer von sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) begrenzt.

Es sei unbedeutend, welche Krankheit in der Folgezeit für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war. Die 6-Wochenfrist sei bereits ausgeschöpft gewesen.

Der Zahlungsanspruch sei bis zum Ende der 6-Wochenfrist gerechtfertigt. Für den weiteren Krankheitszeitraum stehe dem Paketzusteller kein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin zu.

 Die Forderungen der Arbeitgeberin aus dem Darlehen seien nicht erloschen. Es sei jedoch unzulässig, eine Bruttoforderung mit einer Nettoforderung aufzurechnen. Das Darlehen sei auch nicht wie überzahltes Arbeitsentgelt oder ein Vorschuss auf Entgelt zu verstehen. Das Darlehen sei unabhängig vom Anspruch auf Arbeitsentgelt gezahlt worden. Es fehle an einer substantiellen Darlegung, wann und wem gegenüber sich der Paketzusteller mit einer Verrechnung des Darlehens einverstanden erklärt hätte.

Ein über 6 Wochen hinaus gehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei wegen des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalls ausgeschlossen. Ein weiterer Fortzahlungsanspruch entstehe nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führte.

Maßgeblich sei, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig war. Besteht zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall aus. Selbst dann, wenn die Arbeitsfähigkeit nur wenige Stunden bestand und der Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet hat, weil die Arbeitsfähigkeit außerhalb der Arbeitszeit lag. Der Paketzusteller sei ohne Unterbrechung arbeitsunfähig gewesen. Deshalb sei ein weitergehender Anspruch nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ausgeschlossen. Die Aussage der Krankenkasse entspreche nicht der Rechtslage und sei unzutreffend.

Für den Zeitraum zwischen Krankheitsende und Kündigungstermin bestehe Zahlungsanspruch nach  § 11 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Auf den Urlaubsentgeltsanspruch müsse sich der Paketzusteller keine anderweitig erzielten Verdienste anrechnen lassen.