BLOG RECHTSPRECHUNG

Rentenansprüche aus betrieblicher Altersversorgung

Vertrauen in betriebliche Altersversorgung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2015, Aktenzeichen 3 AZR 65/14

Regelungen für die betriebliche Altersversorgung sind auf längere, unbestimmte Zeiträume ausgelegt und damit möglichen zukünftigen Änderungen ausgesetzt. Bereits erworbene Rentenansprüche können jedoch nur in Ausnahmefällen geändert werden. Zukünftig fällig werdende Teilbeträge sind einklagbar.

Eine Näherin machte Ansprüche auf wiederkehrende Zahlungen betrieblicher Rente gelten. Im Rahmen einer neuen Versorgungsordnung änderte die Arbeitgeberin die Zahlung einer regelmäßigen betrieblichen Rente, nach Erreichen der Voraussetzungen, in eine Kapitalabfindung. Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Umwandlung der Versorgungsanwartschaften auf laufende Rentenleistungen in Kapitalabfindungen vereinbart. Die bis zum Inkrafttreten der Neuordnung erworbenen Besitzstände sollten nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden.

Die Näherin bezog seit Anfang März 2010 eine Altersrente. Bereits im September des Vorjahres wurde das Insolvenzverfahren über die Arbeitgeberin eröffnet.

Vor dem Arbeitsgericht beantragte die Näherin feststellen zu lassen, dass ihr der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung zustehe, basierend auf der betrieblichen Versorgungsordnung (VO) mit Stand vom 01.01.1976. Weiter beantragte sie, die Arbeitgeberin zu verurteilen, jeweils monatlich den von ihr benannten Rentenbetrag zu zahlen.

Für den Zeitraum März 2010 bis Februar 2013 wurde eine Kapitalabfindung gezahlt. Sollte das Gericht der Feststellungsklage stattgeben, beanspruchte die Näherin eine Differenzzahlung zwischen dem Betrag der Kapitalabfindung und dem Betrag, der mit einer monatlichen Rentenzahlung entstanden wäre.

Die Näherin argumentierte, die VO 1976 sei nicht durch die VO 1982 abgelöst worden. Die VO 1976 sei eine Gesamtzusage und könne nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Jedenfalls greife die VO 1982 grundlos in die erdiente Dynamik sowie unverhältnismäßig in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein.

Der beklagte Träger der gesetzlichen Insolvenzversicherung beantragte, die Zahlung abzuweisen. Die Versorgungsordnung von 1976 sei durch die Versorgungsordnung von 1982 wirksam abgelöst worden. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass die Arbeitgeberin von 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Damit lägen triftige Gründe für die Änderung vor.

Würde die Versorgungsordnung von 1976 weiter gelten, wäre die Versorgungslast überproportional gestiegen. Die erforderlichen Rückstellungen hätten sich laut einer Versicherungsprognose aus dem Jahr 1981 innerhalb von weniger als 10 Jahren verdoppelt. Durch die VO von 1982 seien diese Belastungen abgemildert worden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage der Näherin ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Revision ab.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte die Näherin ihre Klage weiter.

Das BAG erklärte, mit der gegebenen Begründung hätte das LAG die Klage nicht abweisen dürfen. Das Urteil des LAG wurde teilweise aufgehoben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an das LAG zurück verwiesen.

Die Argumente der Näherin ließen eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen und müssten geprüft werden. Das LAG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die VO 1982 nur in dienstzeitunabhängige Zuwächse eingreife. Es würde auch die erdiente Dynamik berührt. Für diesen Eingriff hätten keine triftigen Gründe vorgelegen. Schon deshalb hätte die Klage nicht vollständig abgewiesen werden dürfen. Zu Unrecht wurde die Rechtfertigung des Eingriffs in die zukünftigen Zuwächse auf die gutachterliche Stellungnahme gestützt. Die Klägerin habe das Zahlenwerk mit Nichtwissen bestritten. Deshalb habe das LAG gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es den streitigen Sachvortrag als unstreitig zugrunde legte.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könne das BAG nicht abschließend bewerten, ob der Näherin seit März 2010 ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 zustehe und der Klägerin ab März 2013 den ihr zustehenden Betrag monatlich zu zahlen ist.

Voraussetzung für die Zahlung sei, dass die VO 1976 nicht wirksam von der VO 1982 abgelöst wurde. Die Wirksamkeit dieser Ablösung könne jedoch auf Basis der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LAG nicht beurteilt werden.

Das BAG erklärte, die VO 1976 war betriebsvereinbarungsoffen. Damit bestand die Möglichkeit, die Gesamtvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung abzulösen. Wird von der Arbeitgeberin eine betriebliche Versorgung nach den betrieblich geltenden Versorgungsregelungen zugesagt, so gehören Betriebsvereinbarungen zu diesen Regelungen.

Die Ausgestaltung einer bestehenden Versorgungsregelung könne nicht einseitig von der Arbeitgeberin geändert werden, wenn ein Betriebsrat gewählt ist. Dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird.

Für den Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges Prüfschema entwickelt.

Nach diesem Schema kann, unter Geltung der bisherigen Ordnung und dem Vertrauen auf deren Inhalt, der bereits ermittelte und erdiente Teilbetrag nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Zuwächse, die sich unabhängig von der Dienstzeit aus variablen Berechnungsfaktoren, wie etwa dem Endgehalt ergeben, werden als erdiente Dynamik bezeichnet und können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für den Eingriff in Zuwächse, die noch nicht erdient sind, genügen sachlich proportionale Gründe.

Das dreistufige Prüfungsschema ist für die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 anzuwenden, unabhängig davon, ob die erworbene Anwartschaft bereits als unverfallbar gilt. Das Vertrauen des Arbeitnehmers in die zugesagten Leistungen ist auf jeden Fall geschützt.

Der Inhalt des Arbeitsvertrags der Näherin widerspreche der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Näherin bereits bei Beginn ihrer Beschäftigung mehr als 4 000,- DM verdient hätte. Im Arbeitsvertrag sei ein Bruttomonatsgehalt zum Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1978 von lediglich 1349,- DM ausgewiesen.

Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheide auch aus, weil eine nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht geringer sein kann, als die zum Ablösungsstichtag nach der VO 1976 erdiente Dynamik.

Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen lasse sich jedoch eine nach der VO 1982 zustehende Rente nicht berechnen. Es fehlten Angaben zum rentenfähigen Einkommen beim Ausscheiden aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin sowie Angaben zur Einstufung in eine Versorgungsgruppe nach VO 1982.

Das LAG habe den Anspruch der Näherin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Einschätzung des LAG, der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich proportionale Gründe gerechtfertigt, beruhte unter anderem auf der gutachterlichen Stellungnahme, in den Jahren 1978 bis 1985 sei keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden. Damit hat das LAG den Inhalt des Gutachtens zugrunde gelegt, obwohl die Näherin bestritten hat, das Zahlenwerk zu kennen. Das LAG hat also einen bestrittenen Vortrag als unbestritten behandelt. Damit hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz) verletzt.

Der Rechtsfehler führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Es handele sich um ein Privatgutachten, das als parteiliche Stellungnahme zu werten sei und nicht die Kraft eines Beweismittels habe. Die gutachterliche Stellungnahme erbringe lediglich den Beweis dafür, dass die beauftragten Gutachter die im Gutachten enthaltenen Erklärungen abgegeben haben, nicht dass diese Zahlen auch zutreffend seien.

Das BAG wies darauf hin, dass die Näherin nicht verpflichtet sei, das gutachterliche Zahlenwerk zu prüfen. Es handele sich um Tatsachen, die nach § 138 Abs. 4 ZPO (Zivilprozessordnung) nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen sind.

Es entspreche dem Zweck der Insolvenzversicherung, dass der Versorgungsempfänger keine Nachteile dadurch erleidet, dass er seine Arbeitgeberin nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Da die vom LAG getroffenen Feststellungen nicht zur Beurteilung genügten, ob die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wirksam war, wurde der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das LAG habe in seiner Wertung zu beachten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitgeberin bereits dann beeinträchtigt sei, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Eine Rechtfertigung für den Eingriff in die betriebliche Altersvorsorge sei bereits dann gegeben, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf.

Eingriffe in die betriebliche Altersvorsorge müssten verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig bedeutet, die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dürfe in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreifen, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung tun würde. Es genüge, dass der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein plausibles Gesamtkonzept zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten passe. Den Betriebsparteien stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts Beurteilungsspielraum zu.

Sollte das LAG unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zu der Erkenntnis gelangen, die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 sei gerechtfertigt, habe es zu berücksichtigen, dass die Näherin das Zahlenwerk mit Nichtwissen bestritten habe. Über die Richtigkeit richterlicher Tatsachenbehauptungen dürfe nicht ohne hinreichende Prüfung und darauf bezogene tatrichterliche Entscheidung entschieden werden.