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Erhöhung der Betriebsrente

Erhöhung der Betriebsrente muss Kaufkraftverlust ausgleichen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 3 AZR 464/11

Die Erhöhung der Betriebsrente eines ehemaligen Mitarbeiters wurde anhand der Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter der vorhergehenden drei Jahre bemessen, mit Ausnahme der sogenannten Executives. Die Anpassung der Betriebsrente um 2,91 % war dem Empfänger nicht genug. Er verlangte die Anpassung entsprechend des Kaufkraftverlustes von 6,04 % seit Rentenbeginn, welcher sich aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland ergibt.

 

Der Betriebsrentner wollte den Kaufkraftverlust, der sich seit Beginn des Rentenbezuges ergeben hat, ausgeglichen bekommen und verlangte die Nachzahlung des monatlichen Differenzbetrages.

Die Nettolohnentwicklung sei von der Arbeitgeberin nicht ausreichend differenziert vorgenommen worden. Es müssten für die Betrachtung Gruppen gebildet werden.

Die Arbeitgeberin hingegen argumentierte, sie sei berechtigt, die Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter als Grundlage für die Rentenanpassung heranzuziehen.

Das BAG ist der Auffassung, die Arbeitgeberin kann sich nicht nach billigem Ermessen durch die Ermittlung der Reallöhne auf einen Erhöhungswert zurückziehen, der unterhalb der Teuerungsrate liegt, weil der Bemessungszeitraum nicht bis zum Anpassungszeitpunkt ausgedehnt wurde.

Für die Ermittlung der Anpassung der betrieblichen Rente ist die wirtschaftliche Lage des Rentenempfängers sowie die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Für den Rentenempfänger steht vor allem die Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der zugesagten Leistung im Vordergrund.

Das Bundesarbeitsgericht zitierte folgende gesetzliche Regelung:

Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.

Damit darf die Arbeitgeberin prinzipiell die Nettolöhne betrachten. Sie muss jedoch darauf achten, vergleichbare Arbeitnehmergruppen und den Prüfungszeitraum zu berücksichtigen.

Für die Prüfung von Nettolöhnen und Kaufkraftverlust ist immer exakt der gleiche Zeitraum zu berücksichtigen. Der Prüfungszeitraum ist immer vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu bemessen. Es steht nicht im Ermessen der Arbeitgeberin, von dieser Regelung abzuweichen.

Die Bestimmungen des BetrAVG dienen vorrangig dazu, eine Auszehrung der Betriebsrenten, die durch inflationäre Entwicklungen hervorgerufen wird, zu vermeiden.

Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Basis ist die aktuelle statistische Methode, die zum Anpassungszeitraum vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.