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Arbeitsvertrag wird nicht durch staatliche Förderung befristet

Befristeter Arbeitsvertrag bei befristeter staatlicher Förderung

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.02.2015, Aktenzeichen  6 Sa 480/13

Die befristete Zuweisung staatlicher Fördergelder stellt keinen Sachgrund für eine befristete Beschäftigung dar. Wird ein Mitarbeiter mit dauerhaften Aufgaben beschäftigt, darf die Arbeitgeberin die Befristung des Arbeitsvertrages nicht mit einer von staatlicher Finanzierung abhängigen Projektbefristung begründen.

 Der Geschäftsführer eines lokalen Fernsehsenders war seit mehr als 6 Jahren mit jährlich befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die Befristung wurde jeweils von der jährlichen Zusage staatlicher Fördermittel abhängig gemacht.

Im November 2012 reichte der Geschäftsführer eine Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht ein. Er begehrte feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Befristungsvereinbarung am 31.12.2012 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht sowie die Arbeitgeberin zu verurteilen ihn weiterhin zu den bisherigen Konditionen zu beschäftigen.

Die Arbeitgeberin, die ihren Betrieb zu 90% durch Fördermittel finanziert, beantragte die Klageabweisung. Die Richtlinien der für die Vergabe von Fördermittel verantwortlichen Behörde schreiben eine Befristung der Arbeitsverträge jeweils zum Ende des Förderzeitraums vor. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei vielleicht nicht als Haushaltsbefristung, aber als Projektbefristung sachlich gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht gab der Befristungskontrollklage und der Weiterbeschäftigungsklage statt.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) beantragte die Arbeitgeberin, die Klage abzuweisen. Indem das Arbeitsgericht die Projektbefristung nicht anerkannte, habe es nicht genügend berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Existenz der Arbeitgeberin von der Bewilligung von Fördermitteln abhängig sei.

Das LAG bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichtes. Die Befristung im Arbeitsvertrag sei nicht rechtswirksam. Es läge kein Sachgrund nach § 14 Absatz 1 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) vor. Es läge auch kein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung vor. Damit gelte das Arbeitsverhältnis nach § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet.

Ist der Bedarf an der Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft, bestehe keine Grundlage für eine Befristung. Die Abhängigkeit von Fördermitteln als alleiniger Grund rechtfertige keine Befristung. Es sei zwar durch die zeitliche Begrenzung ungewiss ob zukünftige Haushaltspläne die Fördermittel in gleicher Höhe enthalten. Die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung kann jedoch, ebenso wie in der Privatwirtschaft, nicht als sachlicher Grund für eine Befristung angesehen werden.

Die Befristungsabrede als Projektbefristung zu betrachten sei nicht gerechtfertigt. Die Aufgaben des Geschäftsführers stellten Daueraufgaben dar. Mit der Abhängigkeit von Fördermitteln befände sich die Arbeitgeberin in keiner anderen Situation als Unternehmen, die am freien Markt tätig und wirtschaftlich von der Vertragsverlängerung eines Großkunden abhängig seien.

Die haushaltsrechtlichen Bindungen einer Behörde allein vermögen nicht eine erhebliche Beschränkung des Bestandsschutzes von Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dritten stehen, zu rechtfertigen. Anderenfalls könnte der auch unionsrechtlich gebotene gesetzliche Bestandsschutz durch Verwaltungshandlungen unterlaufen werden. Würde die Rechtsprechung der Auffassung der Arbeitgeberin folgen, bestünde für sämtliche Arbeitnehmer im Unternehmen ein sich unter Umständen über das gesamte Arbeitsleben erstreckender Dauerbefristungsgrund für den Abschluss von Arbeitsverträgen auf Jahresbasis.

Das Arbeitsgericht habe auch zurecht der Weiterbeschäftigungsklage stattgegeben.

Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen, da den für die Entscheidung wichtigen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.