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Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2016, Aktenzeichen 1 ABR 51/14

Das Restmandat des Betriebsrats entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung. Es ist kein Vollmandat und dient lediglich dazu, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen.

Eine Arbeitgeberin legte ihren Betrieb mit 21 Mitarbeitern still.

Im Quartal vor der Stilllegung zahlte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern eine variable Vergütung in unterschiedlicher Höhe für das Vorjahr. Entsprechende Zahlungen erfolgten auch in den Vorjahren.

Der zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin vereinbarte Sozialplan enthielt keine Regelung über eine variable Vergütung. Nach Stilllegung des Betriebes forderte der Betriebsratsvorsitzende die Arbeitgeberin mehrmals vergeblich auf, über die im Quartal vor der Stilllegung gezahlte variable Vergütung Auskunft zu erteilen.

19 Monate nach der Stilllegung verfolgte der Betriebsrat sein Begehren mit einem Antrag beim Arbeitsgericht weiter. Nach Auffassung des Betriebsrats seien die Auskünfte notwendig, damit er im Restmandat nach § 21b BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) sein Mitbestimmungsrecht im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen könne. Das Restmandat solle verhindern, dass ein Arbeitgeber Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch eine Stilllegung des Betriebs unterlaufe.

Die Arbeitgeberin solle schriftlich darüber Auskunft geben, an welche Arbeitnehmer in welcher Höhe und in welcher Form die variable Vergütung ausgezahlt wurde, sowie die Kriterien für die Höhe der Auszahlung bzw. Nichtzahlung.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Betriebsrat seinen Auskunftsantrag weiter.

Das BAG stufte den Antrag des Betriebsrats als unbegründet ein. Das Auskunftsbegehren des Betriebsrats könne nicht im Wege eines Restmandats verfolgt werden.

Der Betriebsrat bleibe nach § 21 BetrVG solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Rahmen eines Unterganges des Betriebes durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung erforderlich ist. Das Restmandat setze einen funktionalen Bezug zu den durch die Änderung der betrieblichen Organisation ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats voraus.

Das Restmandat sei kein Vollmandat und setze den Wegfall der betrieblichen Organisation voraus. Mitbestimmungsrechte, die in keinem Bezug zur Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehen, könnten nicht mehr ausgefüllt werden.

Das Mandat des Betriebsrats habe mit der Stilllegung des Betriebs geendet. Der Betriebsrat könne keine Auskunft mehr über die variable Vergütung verlangen. Die variable Vergütung wurde nicht in Verbindung mit der Betriebsstilllegung gezahlt.

Das Restmandat diene auch nicht der Sanktion eines betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin. Die Befugnisse des Betriebsrats würden mit dem Restmandat über seine Amtszeit hinaus ausgeweitet, aber auf solche Gegenstände beschränkt, die durch die Betriebsschließung bedingt sind, wegen der faktischen Umsetzung aber nicht mehr während der regulären Amtszeit geregelt werden können.

Es sei nicht rechtsmissbräuchlich und verstoße nicht gegen § 2 Absatz 1 BetrVG, wenn sich die Arbeitgeberin auf die Beschränkungen des Restmandats berufe. Indem der Betriebsrat nicht mehr über die gesetzliche Legitimation verfüge, fehle es an einem Gremium, dem die Arbeitgeberin zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet wäre.