BLOG RECHTSPRECHUNG

Keine Benachteiligung für schwerbehinderte Beschäftigte

Verbot der Benachteiligung wegen körperlicher Schwerbehinderung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2017, Aktenzeichen 8 AZR 492/16

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen körperlicher Behinderung setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus, das sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet, wozu auch die Benachteiligung wegen einer Behinderung zählt.

Ein Erziehungswissenschaftler bewarb sich auf eine Stellenanzeige als Wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität. Die Stelle war für die Dauer der Mutterschutzfrist und einer sich möglicherweise anschließenden Elternzeit befristet. Die Universität, als Körperschaft öffentlichen Rechts, stellte in Aussicht, Schwerbehinderte bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen.

Mit seiner Bewerbung sandte der Erziehungswissenschaftler eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises. Mit einem Grad von 100% Behinderung war er als Schwerbehinderter anerkannt. Sechs von 18 Bewerbern wurden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, darunter der Erziehungswissenschaftler. Etwa 6 Wochen nach seiner Bewerbung erhielt der Erziehungswissenschaftler eine Absage. Die Auswahl sei auf eine andere Person aus dem Bewerberkreis gefallen.

Der Erziehungswissenschaftler machte bei der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) geltend. Die Arbeitgeberin habe seine Ablehnung nicht begründet. Im Antwortschreiben führte die Arbeitgeberin aus, sie habe im Ablehnungsschreiben dargelegt, dass es mehrere Bewerber gegeben habe, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllten, der Erziehungswissenschaftler jedoch nicht. Sie ergänzte, die beteiligte Schwerbehindertenvertretung habe sich dem Votum der Auswahlkommission in vollem Umfang angeschlossen. Weiterhin teilte sie mit, dass die an der Uni beschäftigten Schwerbehinderten eine Quote von 3,26% erfüllten.

Der Erziehungswissenschaftler forderte die Arbeitgeberin schriftlich auf, ihre Ausführungen zu seiner Ablehnung zu belegen. Diese sandte eine Abschrift der im Auswahlverfahren erstellten Synopse (vergleichende Gegenüberstellung).

Vor dem Arbeitsgericht forderte der Erziehungswissenschaftler die Zahlung einer Entschädigung von mindestens drei Monatsgehältern. Er begründete, die Arbeitgeberin habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, indem sie ihn nicht unverzüglich unter Darlegung der Gründe über die Ablehnung seiner Bewerbung unterrichtet habe. Das Schreiben zur Ablehnung enthalte keine ausreichende Begründung. Etwaige Begründungen im späteren Schreiben seien jedenfalls nicht mehr unverzüglich erfolgt.

Zu seinen Lasten seien Auswahlkriterien vertauscht worden. Bezogen auf die in der Stellenausschreibung genannten Auswahlkriterien sei er mindestens gleich oder besser geeignet als die tatsächlich eingestellte Bewerberin. Statt der ihm von der Auswahlkommission insgesamt zuerkannten zwölf Punkte stünden ihm eigentlich 23 Punkte zu. Als sogenannte Hilfstatsachen seien für die unzulässige Benachteiligung zu berücksichtigen, die langanhaltende Verweigerung der Offenlegung der Synopse im Original, eine fehlende Darlegung der Gründe sowie die Vernichtung von Unterlagen des Auswahlverfahrens. Im Gerichtsverfahren seien seine beruflichen Erfahrungen herabgewürdigt worden. Zudem unterstelle die Arbeitgeberin, ihm gehe es lediglich um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung. Die Ablehnung des Bewerbers sei unverzüglich und ausreichend begründet.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) zurückgewiesen. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Erziehungswissenschaftler sein Klagebegehren weiter.

Das BAG entschied, die Revision sei unbegründet. Der Erziehungswissenschaftler habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG. Zunächst habe er ausreichend Indizien vorgetragen, die auf seine Benachteiligung deuten. Die Arbeitgeberin habe entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9) nicht unverzüglich über die getroffene Entscheidung der Ablehnung seiner Bewerbung unter Darlegung der Gründe unterrichtet. Als weiteres Indiz gelte, seine Ausbildung in den Erziehungswissenschaften sei im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht als einschlägiges Hochschulstudium der Sozialwissenschaften angesehen worden. Die Arbeitgeberin habe die Indizien jedoch ausreichend widerlegt.

Der Erziehungswissenschaftler habe entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bereits kein Indiz im Sinne von § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung bzw. wegen seiner Schwerbehinderung (in Verbindung mit § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB IX) vorgetragen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, den Erziehungswissenschaftler bei der Ablehnung seiner Bewerbung unverzüglich über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten.

Der Erziehungswissenschaftler habe keinen Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund aufgezeigt und habe auch keine weiteren Umstände erläutert, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang sei es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund im Sinne von § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Der Kausalzusammenhang sei bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG anknüpfe oder durch diesen motiviert sei, wobei die bloße Mitursächlichkeit genüge.

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setze einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus, das sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbiete, wozu auch die Benachteiligung wegen einer Behinderung zähle. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

Eine unmittelbare Benachteiligung liege vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, etwa wegen einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die Arbeitgeberin müsse Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG aufgeführten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

Für die Besetzung freier Arbeitsplätze ist in § 81 Absatz 1 Satz 7 bis 9 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Erörterungsverfahren zur weitergehenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats vorgesehen. Dieses Erörterungsverfahren muss die Arbeitgeberin nur dann durchführen, wenn die gesetzliche Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt ist und die Schwerbehindertenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung der Arbeitgeberin nicht einverstanden ist. Nur wenn die Arbeitgeberin ihre Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, muss sie dies unter Darlegung der Gründe und Anhörung des betroffenen Schwerbehinderten erörtern. Nur in diesem Falle seien alle Beteiligten von der Arbeitgeberin über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Die Erörterung ist ausdrücklich nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin dem Vermittlungsvorschlag bzw. der Bewerbung des Schwerbehinderten folgt oder wenn die Schwerbehindertenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung der Arbeitgeberin einverstanden ist.

Nach diesen Grundsätzen musste die Arbeitgeberin den Erziehungswissenschaftler nicht unverzüglich unter Darlegung der Gründe unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung war mit der beabsichtigten Entscheidung der Arbeitgeberin ausdrücklich einverstanden.

Soweit im Auswahlverfahren die Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 GG (Grundgesetz) zu beachten sind, stehe ein diesbezüglicher Anspruch sämtlichen Bewerbern und Bewerberinnen zu. Deshalb sei mit der Darlegung eines etwaigen Verstoßes gegen diese Vorgaben kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund der Behinderung aufgezeigt.

Allein die Behauptung, etwaige Nicht- oder Fehlbewertungen im Auswahlverfahren hätten dazu gedient, ihn gezielt schlechter bewerten zu können, um ihn trotz Schwerbehinderung nicht einstellen zu müssen, sei keine Darlegung eines entsprechenden Indizes für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung und der Behinderung bzw. Schwerbehinderung des Erziehungswissenschaftlers. Soweit der Erziehungswissenschaftler eine gezielte Schlechtbewertung behauptet, könnte diese verschiedene Gründe haben und müsste nicht auf seiner Behinderung beruhen.