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Kündigung Betriebsrat ohne Ersatzmitglied

Kündigung eines einköpfigen Betriebsrates

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, Aktenzeichen 2 AZR 401/17

Wird in kleineren Betrieben der Betriebsrat aus einer Person gebildet und es gibt kein Ersatzmitglied, besteht im Falle der Kündigung wegen Selbstbetroffenheit des Betriebsratsmitgliedes kein beteiligungsfähiger Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hat unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen.

Ein Fachverkäufer für Waffen und Munition war in einer Filiale mit sieben Mitarbeitern und dem Filialleiter beschäftigt. Er bekleidete gleichzeitig die Funktion eines einköpfigen Betriebsrats ohne Ersatzmitglied.

Die Arbeitgeberin beabsichtigte, dem Fachverkäufer außerordentlich zu kündigen, da er wiederholt unzulässiger Konkurrenztätigkeit nachgegangen sei. Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ließ die Arbeitgeberin durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) zurückgewiesen. Die darauf folgende Nichtzulassungsbeschwerde des Fachverkäufers wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) als unzulässig verworfen. Am Tage der Zustellung des Urteils durch das BAG kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Gegen die Kündigung wandte sich der Fachverkäufer mit seiner Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin habe nicht die Frist des § 626 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewahrt. Sie habe spätestens am 22. Januar 2015 volle Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen gehabt. Im Zustimmungsverfahren sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Betriebsrat hätte vor der Einleitung des Verfahrens angehört werden müssen.

Der Fachverkäufer beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst wurde. Im Falle seines Obsiegens sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Fachverkäufer seine Klage weiter.

Das BAG entschied, die Klage sei unbegründet. Soll das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitgliedes gekündigt werden, und es gibt kein Ersatzmitglied des Betriebsrats, habe die Arbeitgeberin unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen. In diesem Falle bestehe kein beteiligungsfähiger Betriebsrat. Das betroffene Betriebsratsmitglied könne wegen seiner Selbstbetroffenheit nicht beteiligt werden.

Für die außerordentliche Kündigung habe ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB vorgelegen. Der Fachverkäufer sei ordnungsgemäß am Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligt worden.

Die Arbeitgeberin habe auch die Kündigungsfrist eingehalten.
Wurde ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen Fristüberschreitung unwirksam, falls das Verfahren zum Ablaufdatum der Kündigung noch nicht abgeschlossen ist. Die Kündigung könne auch noch nach Ablauf der Frist gemäß § 626 Absatz 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erklärt wird.

Eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ersetzt wurde, entfalte Bindungswirkung für einen späteren Kündigungsschutzprozess. Der betroffene Arbeitnehmer könne sich dann nur noch auf Tatsachen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können.

Der vom Zustimmungsersetzungsverfahren betroffene Arbeitnehmer könne nur dann geltend machen, die gerichtliche Gestaltung sei rechtswidrig, falls sich maßgebliche Tatsachen änderten.
Anderenfalls könnte es zu einer Verdoppelung des Verfahrens kommen – mit der Gefahr divergierender Entscheidungen.

Bei nicht erfolgter Zustimmung müsse die Arbeitgeberin innerhalb von zwei Wochen das Ersetzungsverfahren gemäß § 103 Absatz 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) beim Arbeitsgericht einleiten. In diesem Verfahren werde auch entschieden, ob das Verfahren fristgerecht eingeleitet wurde. Die Ausschlussfrist sei gewahrt worden, weil diese für die Arbeitgeberin erst nach Erhalt der dem Verkäufer erteilten Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition am 02.02.2015 zu laufen begonnen habe.

Der Arbeitgeberin werde in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nur dann die Befugnis zur Rechtsgestaltung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, erteilt, wenn sie in Beachtung der Vorgaben des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB rechtzeitig ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet hat. Die insoweit getroffenen Feststellungen nehmen dann auch an der Bindungswirkung teil. Für die Bindungswirkung sei maßgeblich, dass der Fachverkäufer am vorangegangenen Beschlussverfahren ordnungsgemäß nach § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beteiligt wurde.

Das BAG habe zwar in seinem Beschluss vom 02.06.2016 den Betriebsrat im Rahmen des § 83 Abs. 3 ArbGG (Arbeitsgesetzbuch) als weiteren Beteiligten aufgeführt. Das ändere aber nichts daran, dass er als einköpfiger Betriebsrat wegen der Eigenbetroffenheit seines Vorsitzenden und nicht vorhandener Vertreter (§ 26 Absatz 2 BetrVG) funktionsunfähig war.