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Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024 zu 7 ABR 26/23

Wahl eines kleineren Betriebsrats ist möglich!!!

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass in Fällen, in denen sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ein Betriebsrat mit weniger Mitgliedern gebildet werden kann. Dies ergibt sich aus der Entscheidung vom 24. April 2024 (Az. 7 ABR 26/23).

Die Arbeitgeberin, die eine Klinik mit in der Regel 170 Beschäftigten führt, sieht gemäß § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern vor. Jedoch kandidierten bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2022 nur drei Arbeitnehmer, und es wurde entsprechend ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin beanstandete diese Wahl als nichtig und strebte vor dem Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung an. Die Vorinstanzen hielten jedoch die Betriebsratswahl für gültig (zuletzt: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 TaBV 7/22).

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht erklärte in einer Pressemitteilung, dass die Wahl eines Betriebsrats nicht daran scheitere, wenn sich nicht ausreichend Bewerber für das Betriebsratsamt finden lassen. Dies resultiere vor allem aus dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden sollen. Wenn es weniger Kandidaten gebe als zu besetzende Betriebsratssitze, müsse die Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG entsprechend reduziert werden – solange, bis genügend Bewerber für die Bildung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern vorhanden seien.

Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht (Stand 30.04.2024).