Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen mangelnder Deutschkenntnisse ausländischer Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2024, Aktenzeichen 10 TaBV 51/23 Amtliche Leitsätze: 1. Die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer sind der deutschen Sprache iSv. § 2 Abs. 5 WO der Wahlordnung zum BetrVG mächtig, wenn ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Das folgt aus dem … Weiterlesen

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024 zu 7 ABR 26/23

Wahl eines kleineren Betriebsrats ist möglich!!! In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass in Fällen, in denen sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ein Betriebsrat mit weniger Mitgliedern gebildet werden kann. Dies ergibt sich aus der Entscheidung vom 24. April 2024 (Az. 7 ABR … Weiterlesen

Auskunftspflicht an Betriebsrat über schwerbehinderte Mitarbeiter

Auskunftspflicht über schwerbehinderte Mitarbeiter

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022, Aktenzeichen 12 TaBV 4/21

Ein Auskunftsbegehren des Betriebsrates bezogen auf die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sich aus der geplanten Einberufung einer Wahlversammlung durch den Betriebsrat zur Wahl eines Wahlvorstandes im Vorfeld der geplanten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ergeben.

Einstweilige Verfügung zur Korrektur einer Betriebsratswahl

Korrektur Betriebsratswahl – Einstweilige Verfügung

Mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Wahlfehler korrigiert werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit führt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur möglich, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Betriebsratswahl nur in ganz besonderer Ausnahme nichtig

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur als besonderer Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen 11 TaBVGa 09/21

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, wenn ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegt, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.

Aufstellung Wählerliste Betriebsratswahl

Nur in Ausnahmefällen kann Betriebsratswahl nichtig sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 7 ABR 24/20

Treten Fehler in der Betriebsratswahl auf, kann diese zwar für unwirksam erklärt werden, aber nur in absoluten Ausnahmefällen für nichtig.

Der Betriebsrat führt im Falle seines Rücktritts die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist.

Betriebsratswahl – Herausgabe privater Adressen für Briefwahl

Postadressen für den Wahlvorstand

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.08.2020, Aktenzeichen 16 TaBVGa 75/20

Im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsratswahl in Form einer Briefwahl ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Wahlvorstand die privaten Adressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs bekannt zu geben. 

Fehlerhafte Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2020, Aktenzeichen 16 TaBV 116/19

Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.

Arbeitgeberin trägt gerechtfertigte Kosten des Betriebsrats

Rechtsanwaltskosten Betriebsrat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.11.2017, Aktenzeichen 7 ABR 43/16

Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten darf, hat die Arbeitgeberin zu erstatten.