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Verstoß gegen die Wahlvorschriften einer Betriebsratswahl

Anfechtung Betriebsratswahl

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2021, Aktenzeichen 5 TaBV 1160/19

Liegt ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften einer Betriebsratswahl vor, ist dieser nur relevant, falls dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden kann.

Die Betriebsratswahl vom März 2018 wurde vom Wahlvorstand im Januar 2018 mit einem Wahlausschreiben eingeleitet. Demnach waren Vorschlagslisten bis zum 31. Januar 2018, 16.00 Uhr einzureichen.

Zwei wahlberechtigte Teilnehmer reichten eine Wahlvorschlagsliste ein, die einen Gewerkschaftsnamen im Kennwort enthielt. Eine Vollmacht des Vorsitzenden der Gewerkschaft war beigefügt. 

Der Wahlvorstand wies auf den Mangel hin, dass die Vollmacht nur von einem Vorstandsmitglied der Gewerkschaft unterzeichnet wurde. Zusätzlich wurde um den Nachweis der Gewerkschaftseigenschaft gebeten. Eine zweite Vollmachtserklärung, unterschrieben von zwei Vorstandsmitgliedern der Gewerkschaft, wurde rechtzeitig nachgereicht. Aufgrund des Hinweises des Wahlvorstandes wurde erklärt, die eingereichte Liste sei als Arbeitnehmerliste anzusehen, falls der Wahlvorstand sie nicht als Gewerkschaftsliste anerkenne.

Das Kennwort für die Wahlvorschlagsliste wurde auf Hinweis des Wahlvorstandes geändert, da es einen Gewerkschaftsnamen enthielt. Der Wahlvorstand bemängelte mit der gleichen Begründung auch das Kennwort einer weiteren Liste, welches daraufhin ebenfalls geändert wurde.

Die Wahl wurde von 4 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht angefochten. Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden. Unbefugt habe der Wahlvorstand die Prüfung bezüglich der Gewerkschaftseigenheit der Liste vornehmen wollen. Die Einreicher seien mit einer Frist von 3 Tagen auch unzulässig unter Druck gesetzt worden.

Dem Erlass des Wahlausschreibens sowie seiner Ergänzung hätten keine ordnungsgemäßen Beschlüsse des Wahlvorstandes zugrunde gelegen. Das Wahlausschreiben und seine Ergänzung sei nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden. Das Wahlausschreiben enthalte fehlerhafte Angaben zur Betriebs- und Postadresse des Wahlvorstandes, zur Auslegung der Wahlordnung und der Wählerliste, zur Geschlechterrepräsentation, zu den Möglichkeiten der Einreichung von Wahlvorschlägen, zum Aushang der Wahlvorschläge, zur schriftlichen Stimmabgabe in den Betriebsteilen, zum Zeitpunkt der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sowie den Wahlräumen.

Ferner habe der damals amtierende Betriebsratsvorsitzende mit einer E-Mail die Wahl unerlaubt beeinflusst, sei Wahlwerbung entfernt und Wahlurnen nicht ordnungsgemäß transportiert und bei der Stimmauszählung nicht geprüft worden, ob Briefwähler auch an der Urnenwahl teilgenommen hätten. Als leitende Angestellte angesehene Beschäftigte seien fehlerhaft von der Wahl ausgeschlossen worden.

Die Betriebsratswahl sei für unwirksam zu erklären.

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat beantragten die Zurückweisung des Antrags.

Der Betriebsrat erklärte, bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden. Das Wahlausschreiben sei vom Wahlvorstand beschlossen und zunächst mit einer falschen Datumsangabe, aber am gleichen Tag erneut mit korrigierter Datumsangabe versendet und ausgehängt worden. Die im Wahlausschreiben angegebenen Betriebs- und Postadressen des Wahlvorstandes seien regelmäßig besetzt gewesen. Die im Wahlausschreiben bezeichneten Betriebsteile lägen vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt. Bei den nach Abstimmung mit dem Sprecherausschuss von der Wahl ausgenommenen leitenden Angestellten handele es sich um unterhalb des Vorstandes angesiedelte Beschäftigte.

Der Wahlvorstand habe den eingereichten Wahlvorschlag auch hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft prüfen dürfen und habe keinen unzulässigen Druck ausgeübt. Die Wahl und der Transport der Wahlurnen seien wie auch die Stimmauszählung ordnungsgemäß erfolgt.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, eine Verunsicherung der wahlberechtigten Arbeitnehmer durch die Verwendung einer Betriebsadresse und einer Postadresse im Wahlausschreiben sei nicht gegeben gewesen. Bei der durchgeführten Wahl zum Sprecherausschuss der leitenden Angestellten habe auch kein leitender Angestellter geltend gemacht, zu Unrecht auf der Wählerliste für die Sprecherausschusswahl aufgenommen worden zu sein.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung lägen nicht vor.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legten die 4 wahlberechtigten Arbeitnehmer Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig und die Prüfung der Gewerkschaftseigenschaft durch den Wahlvorstand zulässig sei. Im Hinblick auf die streitige Liste sei es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durch die Bezeichnung von Kandidaten als Betriebsratsmitglieder zur Irreführung und durch die Verwendung des Kennwortes „verdi“ bei der Sammlung von Stützunterschriften zur Täuschung gekommen. Alle vom Wahlvorstand den leitenden Angestellten zugeordneten Beschäftigten seien mangels ausreichender Entscheidungsbefugnisse und aufgrund der Weisungsbefugnisse von Beschäftigten anderer Konzernunternehmen nicht als leitende Angestellte anzusehen.

Der Betriebsrat erklärte, hinsichtlich der Zuordnung zu den leitenden Angestellten sei nach den Aufsichtsratswahlen Ende 2017 zwischen dem Wahlvorstand und dem Sprecherausschuss ein regelmäßiger Informationsausschuss erfolgt. Für beide Gremien sei von vornherein klar gewesen, dass die Zuordnung zu den leitenden Angestellten, die einvernehmlich für die Aufsichtsratswahl vorgenommen worden sei, auch für die Betriebsratswahl gelte. Den vom Wahlvorstand den leitenden Angestellten zugeordneten 31 Beschäftigten sei jeweils ein geschäftsjahresbezogenes Investitions- und Aufwandsbudget sowie in den meisten Fällen Verantwortung für nachgeordnete Beschäftigte übertragen gewesen. Sie hätten zum Zeitpunkt der Wahleinleitung unternehmerische (Teil-)Aufgaben mit erheblichen Entscheidungsspielräumen ausgeübt, hätten die Arbeitgeberin im Rahmen des jeweiligen Aufgabengebietes im Innenverhältnis und im Außenverhältnis vollumfänglich vertreten dürfen und somit für Bestand und Entwicklung der Arbeitgeberin bedeutsame Aufgaben verrichtet.

Das Landesarbeitsgericht entschied, die Beschwerde habe keinen Erfolg. Die Wahl zum Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin im März 2018 sei nicht wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren unwirksam. Wesentliche Wahlvorschriften seien bei der Betriebsratswahl entweder nicht verletzt worden oder es konnte ihr Ergebnis durch einen möglicherweise vorliegenden Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden.

Das Wahlausschreiben sei rechtzeitig sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen worden. Es sei unschädlich, dass bei der Sitzung und Beschlussfassung über das Wahlausschreiben nicht alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend waren.

Es gäbe keine zur weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlassenden Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, das Wahlausschreiben sei am gleichen Tag mit korrigierter Datumsangabe erneut versendet worden.

Ein Abdruck des korrigierten Wahlausschreibens sei bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an allen Standorten des Betriebes an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt worden. Die Zuleitung des Wahlausschreibens per E-Mail an die Wahlberechtigten am Standort Hamburg stelle zwar einen Verstoß gegen § 3 Absatz 4 Wahlordnung dar, habe aber das Wahlergebnis nicht beeinflusst.

Die vom Wahlvorstand beschlossene Ergänzung des Wahlausschreibens stelle ebenfalls keine Verletzung von Wahlvorschriften dar. Die Ergänzung bezog sich auf die Einrichtung eines zusätzlichen Wahllokals.

Eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Wahlausschreibens sei zulässig, sofern sie so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Arbeitnehmer in ihrem Wahlverhalten im weiten Sinne hierauf ordnungsgemäß einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen bei objektiver Betrachtungsweise nicht zu befürchten ist. Die Ergänzung erfolgte über einen Monat vor Beginn der Öffnung des zusätzlichen Wahllokals, die Wähler konnten sich bei objektiver Betrachtungsweise in ihrem Wahlverhalten auf den zusätzlichen Ort der Stimmabgabe einstellen.

Das Wahlausschreiben genügte den Anforderungen des § 3 Absatz 2 Wahlordnung (WO).  Es enthielt das Datum des Erlasses sowie den Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausgelegt wurden. Die Frist von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Einreichung von Wahlvorschlägen war korrekt angegeben. Auch die Bestimmung des Ortes des Aushanges der Wahlvorschläge sei korrekt angegeben worden. Der Hinweis, dass die Wahlvorschläge an den gleichen Orten wie das Wahlausschreiben ausgehängt werden, sei ausreichend.

Enthalten waren zudem die Angabe der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für welche die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde. Angaben zu Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe waren im Wahlausschreiben ebenfalls enthalten.

Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt.

Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 BetrVG. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.

Bis wann die Briefwähler die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand spätestens zuzuleiten hatten, konnten sie dem ihnen mit den Wahlunterlagen zugeleiteten Merkblatt Briefwahl entnehmen. Diese Information musste nicht bereits im Wahlausschreiben aufgeführt werden.

Auch die Betriebsadresse des Wahlvorstandes war im Wahlanschreiben korrekt übermittelt worden.

Es sei vorliegend allerdings nicht bereits ausgeschlossen, die Wahlanfechtung auf die fehlerhafte Zuordnung wahlberechtigter oder wählbarer Personen zu den leitenden Angestellten zu stützen. Denn der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl habe mit dem Sprecherausschuss der Arbeitgeberin oder dem Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl kein Zuordnungsverfahren durchgeführt.

Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben, wenn Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen zeitgleich einzuleiten sind. Werden die Wahlen nicht zeitgleich eingeleitet, so hat der Betriebsratswahlvorstand den Sprecherausschuss zu unterrichten und mit diesem das Zuordnungsverfahren durchzuführen, im umgekehrten Fall der Sprecherausschusswahlvorstand mit dem Betriebsrat.

Nach dem Vortrag des Betriebsrats soll der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl das Zuordnungsverfahren noch vor dem 17.01.2018 mit dem Sprecherausschuss eingeleitet, dann aber mit dem Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl nach Einleitung der Betriebsratswahl beendet haben. Einen solchen Fall regeln jedoch weder § 18 a Absatz 1 noch Absatz 4 BetrVG.

Hiernach waren sich Mitglieder des Wahlvorstandes und des Sprecherausschusses in einem zeitlich nicht näher konkretisierten, regelmäßigen Informationsausschuss von vornherein darüber klar, dass die Zuordnung zu den leitenden Angestellten entsprechend der Zuordnung bei der kurz zuvor durchgeführten Aufsichtsratswahl erfolgen solle. Erforderlich sei jedoch eine Unterrichtung des Gremiums Sprecherausschuss und nicht lediglich einzelner Mitglieder.

Der Sprecherausschuss habe, um das Zuordnungsverfahren mit dem Betriebsratswahlvorstand abzuschließen, seinerseits als Gremium eine Willensbildung darüber herbeizuführen, ob er seinerseits die vom Betriebsratswahlvorstand genannten Mitarbeiter den leitenden Angestellten zuordnet und den Betriebsratswahlvorstand anschließend darüber zu unterrichten. Das sei hier ebenfalls nicht erfolgt. Nach dem Vortrag des Betriebsrats habe erst der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl nach Einleitung der Betriebsratswahl den Betriebsratswahlvorstand darüber unterrichtet, welche Mitarbeiter er den leitenden Angestellten zuordnet.

Jedoch sei von der vom Wahlvorstand vorgenommenen Zuordnung von 31 Personen zur Gruppe der leitenden Angestellten keine bei der Betriebsratswahl 2018 wahlberechtigte und wählbare Person betroffen, so dass in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit vorliege.

Der Ausschluss eines Arbeitnehmers von der Betriebsratswahl 2018 konnte deren Ergebnis weder ändern noch beeinflussen und vermag daher selbst dann, wenn darin ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit läge, die Wahlanfechtung nicht zu rechtfertigen.

Der Wahlvorstand habe ferner einen weiteren Arbeitnehmer zu Recht nicht an der Betriebsratswahl 2018 teilnehmen lassen, weil dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung der angefochtenen Wahl, Beschäftigten in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit vergleichbar, dem Betrieb der Arbeitgeberin nicht mehr angehörte und deshalb weder wahlberechtigt noch wählbar war.

Die Absicht, die ausreichende Bevollmächtigung der Einreicher als Beauftragte im Sinne von § 14 Absatz 5 BetrVG sowie die Eigenschaft der GVV als Gewerkschaft im Sinne von § 14 Absatz 3 BetrVG zu überprüfen sei als Vorbereitung des dem Wahlvorstand obliegenden Prüfungsrechts gerechtfertigt gewesen, das unter den gegebenen Umständen auch unverzüglich ausgeübt wurde.

Mit den weiterhin geäußerten Bedenken zur Gewerkschaftseigenschaft habe die Wahlkommission keinen Druck ausgeübt, sondern ihr Prüfungsrecht im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wahrgenommen.

Eine Verletzung ihrer freien Willensentscheidung liege also nicht vor, wenn die zunächst als Gewerkschaftsliste erscheinende und auch als solche eingereichte Liste vor Ablauf der Einreichungsfrist von den bevollmächtigten Gewerkschaftsbeauftragten als Gewerkschaftsliste zurückgezogen und von diesen als Listenvertreter als Arbeitnehmerliste eingereicht wird. Denn auch hierdurch wird dem Willen der Unterstützer, die von der Gewerkschaft vorgeschlagenen Kandidaten sollten an der Wahl als Bewerber teilnehmen, entsprochen. Die Kandidaten der zugelassenen Arbeitnehmerliste entsprachen den von der GVV vorgeschlagenen Kandidaten und hatte trotz des Rückzuges der Gewerkschaftsliste deren Unterstützung.

Der Wahlvorstand könne eine ohne Kennwort eingereichte Liste mit den Namen der beiden an erster Stelle genannten Bewerber bezeichnen, ohne das Fehlen vorab zu beanstanden. Das gleiche gelte im Falle eines unzulässigen Kennwortes, etwa eines Gewerkschaftsnamens.

Dass mehrere Kandidaten im Wahlvorschlag als Betriebsratsmitglieder bezeichnet wurden, führte nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl. Die Angabe erscheine weder irreführend noch unvertretbar, da diese Mitarbeiter ja tatsächlich freigestellt und ausschließlich für den Betriebsrat tätig waren. Außerdem soll die Angabe eine Zuordnung und Individualisierung des Bewerbers ermöglichen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern deswegen ein Wahlbewerber nicht identifizierbar war oder diese Angabe das Wahlergebnis beeinflusst habe.

Eine Rechtsbeschwerde zu diesem Urteil wurde nicht zugelassen.