BLOG RECHTSPRECHUNG

Aufstellung Wählerliste Betriebsratswahl

Nur in Ausnahmefällen kann Betriebsratswahl nichtig sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.06.2021, Aktenzeichen 7 ABR 24/20

Treten Fehler in der Betriebsratswahl auf, kann diese zwar für unwirksam erklärt werden, aber nur in absoluten Ausnahmefällen für nichtig.

Der Betriebsrat führt im Falle seines Rücktritts die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist.

Arbeitgeberin und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl unterhielt die Arbeitgeberin 3 Standorte. Zwischen den Parteien war streitig, ob es sich um selbstständige Betriebe oder Betriebsteile handelte.

Im Januar 2017 bestellte der Betriebsrat einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. Der Wahlvorstand leitete beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren ein. In einem Vergleich wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Wahlvorstand eine Liste aller an einem der drei Standorte beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Eintrittsdatum zu übergeben.

Der Wahlvorstand forderte die Arbeitgeberin danach auf, eine Liste der Beschäftigten eines weiteren Standortes zu übergeben. Da die Arbeitgeberin der Aufforderung nicht nachkam, erstellte der Wahlvorstand die Wählerliste für diesen Standort anhand eines Telefonverzeichnisses.

Auf der für alle Standorte aufgestellten Wählerliste waren vier Arbeitnehmer aufgeführt, deren Arbeitsverhältnis vor der Wahl endete. Eine Person der Wählerliste stand nicht im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin, sondern mit einem Dienstleister, der für die Arbeitgeberin tätig war. Insgesamt 6 Arbeitnehmer fehlten auf der Wählerliste. Angaben zur Betriebsmitgliedschaft waren nur für einen Teil der Personen aufgeführt.

Nach der Wahl machte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht geltend, die Betriebsratswahl sei nichtig, zumindest jedoch anfechtbar. Bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Die Wahl beruhe auf einer unzutreffenden Wählerliste, die nicht nur inhaltlich falsch sei, sondern eine Fantasieliste darstelle. Die darauf basierende Wahl genüge nicht den Mindestanforderungen an eine demokratische Wahl.

Die Arbeitgeberin beantragte, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat erwiderte, die Arbeitgeberin sei ihrer Pflicht zur Informationserteilung an den Wahlvorstand nicht nachgekommen. Sie könne sich deshalb nicht auf eine fehlerhafte Wählerliste berufen. Die Arbeitgeberin verhalte sich widersprüchlich, indem sie behauptet, Arbeitnehmer einer ihrer drei Standorte seien nicht wahlberechtigt, andererseits aber bemängele, dass sechs Arbeitnehmer dieses Standortes nicht auf der Wählerliste verzeichnet gewesen seien. Sechs fehlende Wahlteilnehmer fielen bei 60 Wahlberechtigten nicht ins Gewicht. Die Betriebsratswahl sei allenfalls anfechtbar, aber nicht nichtig.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab und stellte fest, dass die einzelnen Standorte der Arbeitgeberin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Basierend auf der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen dieses Urteil änderte das Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil teilweise ab und stellte die Nichtigkeit der Betriebsratswahl fest. Dagegen wandte sich der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG entschied, die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats sei teilweise begründet. Der Rechtsbeschwerdebefugnis des Betriebsrats stehe nicht entgegen, dass aufgrund der behaupteten Nichtigkeit der Wahl Streit über seine rechtliche Existenz besteht.

Das Amt des Betriebsrats als Gremium ende, wenn alle Betriebsratsmitglieder – etwa durch Niederlegung des Betriebsratsamts, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wählbarkeit oder Ausschluss aus dem Betriebsrat – aus ihrem Amt ausgeschieden und keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind. Mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds ist die Amtszeit des Betriebsrats beendet und der Betrieb wird betriebsratslos. Eine Weiterführung der Geschäfte kommt hier anders als im Falle des Rücktritts des gesamten Betriebsrats nicht in Betracht. Einem nicht mehr existenten Gremium kommen keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen mehr zu.

Danach habe das Amt des Betriebsrats, ungeachtet der streitigen Nichtigkeit der Wahl, nicht geendet. Es sei nicht ersichtlich, dass alle Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden und keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag der Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde mit Ausnahme einer Mitarbeiterin alle Mitglieder des Betriebsrats entweder ihr Amt niedergelegt hätten oder ihre Arbeitsverhältnisse beendet waren, hätte dies nicht zur Beendigung des Amts des Betriebsrats geführt.

Die Elternzeit der Mitarbeiterin hatte entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht das Erlöschen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Folge. Die Elternzeit führt nicht zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Sie stelle weder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, noch ziehe sie den Verlust der Wählbarkeit nach sich. Ein Betriebsratsmitglied sei während der Elternzeit grundsätzlich nicht verhindert sein Betriebsratsamts auszuüben.

Auch der von der Arbeitgeberin behauptete, vom Landesarbeitsgericht jedoch nicht festgestellte, Umstand, der Betriebsrat habe erklärt, seinen Rücktritt beschlossen zu haben, habe nicht die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats zur Folge. Der Betriebsrat führt im Falle seines Rücktritts die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde. Die Geschäftsführungsbefugnis bestehe auch dann fort, wenn nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der anderen Mitglieder nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist.

Das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht auf die Beschwerde der Arbeitgeberin festgestellt, dass die Betriebsratswahl nichtig ist. Die Wahl sei lediglich anfechtbar. Deshalb sei die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es müsse sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen sei.

Bei seiner Würdigung habe das Landesarbeitsgericht die Rechtsbegriffe des groben Verstoßes gegen wesentliche Wahlrechtsgrundsätze und der Offenkundigkeit des Wahlfehlers verkannt. Das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Annahme, das Zustandekommen der fehlerhaften Wählerliste führe zur Nichtigkeit der Wahl, den Rechtsbegriff des groben Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verkannt. Ein grober Verstoß liege nur dann vor, wenn er so schwerwiegend ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Das könne der Fall sein, wenn entgegen § 2 WO (Wahlordnung) keine Wählerliste aufgestellt und kein Wahlausschreiben erlassen wurde.

Die Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Wahl berechtige dagegen als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht grundsätzlich lediglich zur Anfechtung der Wahl. Soweit die Wählerliste nicht die Geburtsdaten der Wahlberechtigten enthält, sei dies nicht geeignet die Nichtigkeit der Wahl zu begründen. Dies folge schon daraus, dass es sich nach der Wahlordnung um eine Soll- und nicht um eine Muss-Angabe handelt. Zudem sollen die Geburtsdaten in dem zu veröffentlichenden Abdruck der Wählerliste nicht enthalten sein.

Soweit das Landesarbeitsgericht die Nichtigkeit der Wahl im Ergebnis darauf gestützt hat, dass auf der 64 Personen umfassenden Wählerliste ein Mann enthalten ist, der nie in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stand, vier Personen als wahlberechtigt aufgeführt sind, deren Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin noch vor dem Wahltermin endete, und sechs Wahlberechtigte nicht aufgeführt sind, hat es die Bedeutung der Einspruchsmöglichkeit nach § 4 WO auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Betriebsratswahl verkannt. Nach dieser Vorschrift kann vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden.

Damit habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Unrichtigkeiten der Wählerliste nicht so erheblich sind, dass sie nicht auch noch nach der Veröffentlichung der Liste durch einen Beschluss des Wahlvorstands korrigiert werden könnten. Durch die Ausgestaltung als Ausschlussfrist hat der Verordnungsgeber zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Durchführung der Wahl auch auf der Grundlage einer unrichtigen Wählerliste in Kauf genommen wird. Wird die Wahl dann nicht innerhalb der Frist des § 19 BetrVG angefochten, ist sie wirksam.

Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung schreiben vor, anhand welcher Vorgaben die Wählerliste zu erstellen sei. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet, die Wählerliste ausschließlich anhand der Angaben der Arbeitgeberin anzufertigen. Es sei ihm unbenommen, auch andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Erstelle er eine fehlerhafte Wählerliste, könne dies allerdings nicht nur zu Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste, sondern auch zur Anfechtung der Wahl führen, regelmäßig aber nicht zur besonders folgenschweren Nichtigkeit der Wahl.

Das Landesarbeitsgericht habe seine Annahme der Nichtigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass der Wahlvorstand hinsichtlich der am Standort A beschäftigten Arbeitnehmer ohne weitere Prüfung die Angaben aus der Telefonliste in die Wählerliste übernommen habe. Dies sei aber für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten nicht erkennbar. Wie genau die Eintragungen in der Wählerliste zustande gekommen sind, sei nur den Mitgliedern des Wahlvorstands selbst bekannt. Auf ihren Kenntnisstand sei jedoch bei der Beurteilung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht abzustellen.

Die vom Landesarbeitsgericht angenommene willkürliche Vorgehensweise des Wahlvorstands bei der Erstellung der Wählerliste beziehe sich damit lediglich auf einen zahlenmäßig nicht näher bezeichneten Teil der Wählerliste für einen von drei Standorten.

im vorliegenden Verfahren sei vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt worden, dass die von der Arbeitgeberin unterhaltenen Betriebsstätten eine einzige betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Die Arbeitgeberin habe keine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt. Dem Wahlvorstand könne sein rechtskonformes Verhalten, die Durchführung der Wahl in der betriebsratsfähigen Organisationseinheit, nicht als willkürlich vorgeworfen werden.

Es seien auch sonst keine Wahlrechtsverstöße festgestellt oder erkennbar, die eine Nichtigkeit der Wahl begründen könnten. Insbesondere sei bei der Wahl nicht der Betriebsbegriff verkannt worden.

Der Wahlanfechtungsantrag hingegen sei begründet. Die Arbeitgeberin sei zur Wahlanfechtung befugt. Dies gelte hinsichtlich der gerügten Fehlerhaftigkeit der Wählerliste auch dann, wenn sie ihren Pflichten nach § 2 Abs. 2 WO nicht vollständig nachgekommen sein und der Wahlfehler hierauf beruhen sollte.

Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, § 7 BetrVG und § 2 Absatz 1 WO, verstoßen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlten jedenfalls sechs wahlberechtigte Personen auf der Wählerliste. Sie konnten damit das ihnen zustehende Wahlrecht nicht ausüben. Der Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen.