Bundesarbeitsgericht (1. Senat), Beschluss vom 23.09.2025, Aktenzeichen 1 ABR 19/24
Leitsatz
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG muss mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert in seinem Beschluss die Anforderungen an innerbetriebliche Stellenausschreibungen nach § 93 BetrVG und bejaht ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats wegen unzureichender Ausschreibung.
Inhalt und Kernaussagen
- Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer (Teil-)Versetzung eines Chefarztes innerhalb eines Krankenhausverbunds bei gleichzeitiger Veränderung der Verteilung seines Arbeitszeitvolumens auf zwei Standorte sowie Wegfall einer Departmentleitung.
- Arbeitgeberin und Betriebsrat streiten insbesondere darüber, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet wurde und ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen fehlerhafter innerbetrieblicher Stellenausschreibung (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG iVm. § 93 BetrVG) vorliegt.
- Das Arbeitsgericht hatte die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen; das BAG hebt diese Entscheidung auf und weist den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ab.
Anforderungen an die Unterrichtung (§ 99 BetrVG)
- Das BAG bestätigt, dass die gerichtliche Zustimmungsersetzung eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats voraussetzt, die alle für die Prüfung der Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Informationen enthalten muss.
- Die zunächst erteilte Information war unvollständig (insbesondere fehlten Angaben zur nur teilweisen Versetzung, zum Wegfall der Departmentleitung und zu Auswirkungen auf andere Beschäftigte), wurde aber durch späteren Schriftwechsel (insbesondere Schreiben vom 24. August 2020) so ergänzt, dass schließlich eine ordnungsgemäße Unterrichtung vorlag.
Frist und Form der Zustimmungsverweigerung
- Der Betriebsrat und der zuständige Ausschuss haben ihre Zustimmung form- und fristgerecht unter Angabe beachtlicher Gründe verweigert (§ 99 Abs. 3 BetrVG), unter anderem mit Hinweis auf fehlende Teilzeitöffnung und befürchtete Nachteile für zur Weiterbildung beschäftigte Ärzte.
- Damit wurde ein Bezug zu § 99 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 BetrVG hergestellt; eine fingierte Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt nicht vor.
§ 93 BetrVG: Inhalt einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung
- Zentrale Aussage des Leitsatzes: Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss mindestens eine schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben und der erwarteten Qualifikationen enthalten; regelmäßig gehört dazu auch die Angabe des vorgesehenen Arbeitszeitvolumens.
- Zweck von § 93 BetrVG ist es, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und Beschäftigten realistische Bewerbungschancen zu eröffnen; Ausschreibungen dürfen Interessenten nicht durch Unklarheit oder fehlende Mindestangaben von einer Bewerbung abhalten.
- Das BAG führt aus, dass die Angabe des Arbeitszeitvolumens typischerweise ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung von Arbeitnehmern ist, ob sie sich bewerben.
- Eine Stellenausschreibung ohne jede Angabe zum Arbeitszeitumfang genügt den Anforderungen des § 93 BetrVG nicht; es reicht nicht aus, wenn im elektronischen System Suchkriterien hinterlegt sind, die in der Ausschreibung selbst keinen Niederschlag finden.
- Will der Arbeitgeber den zeitlichen Zuschnitt der Stelle offenlassen und erst mit Bewerbern aushandeln, muss er dies in der Ausschreibung ausdrücklich kenntlich machen, um keine potenziellen Bewerber abzuschrecken.
Keine Pflicht zur Neuausschreibung wegen Zeitablaufs
- Der Betriebsrat hatte später geltend gemacht, nach mehr als zwei Jahren sei eine erneute Ausschreibung erforderlich; das BAG verneint dies im konkreten Fall.
- Hier lag ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang vor, da die Arbeitgeberin bereits im März 2020 ein Zustimmungsersuchen gestellt und durchgehend an der beabsichtigten Maßnahme festgehalten hatte.
- Eine Neuausschreibung ist nur erforderlich, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen Ausschreibung und Stellenbesetzungsentscheidung entfällt, sodass Arbeitnehmer annehmen müssen, eine Entscheidung stehe nicht mehr bevor.
Ergebnis
- Das BAG bejaht einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, weil die innerbetriebliche Stellenausschreibung aus dem Jahr 2019 nicht den Anforderungen des § 93 BetrVG entspricht, insbesondere keine Angaben zum Arbeitszeitvolumen enthält.
- Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bleibt daher ohne Erfolg; die Zustimmung des Betriebsrats zur (Teil-)Versetzung ist nicht zu ersetzen.
