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Sozialplan bei Betriebsschließung: geringere Abfindung für rentennahe Jahrgänge ist zulässige Altersdifferenzierung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2025, Aktenzeichen 18 SLa 674/25

Das Gericht bestätigt aus Arbeitnehmersicht eine für rentennahe Beschäftigte eher restriktive Sozialplanregelung und weist die Berufung des klagenden Arbeitnehmers vollständig ab.

Ausgangslage des Arbeitnehmers

  • Kläger: Jahrgang 1961, bei Betriebsschließung am 31.12.2024 bereits 63 Jahre alt und damit „rentennaher“ Arbeitnehmer.
  • Er fällt deshalb nicht unter die „normale“ Sozialplanformel (Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt × 0,8), die für Beschäftigte bis 60,99 Jahre gilt.
  • Stattdessen erhält er nach § 3.2 2. Alternative SP eine Abfindung, die sich nach der Anzahl der Monate bis zum frühestmöglichen Bezug einer ungekürzten Altersrente bemisst (hier: 700 € brutto pro Monat bis spätestens 01.07.2027). Dazu kommen einmalig 5.000 € brutto wegen seiner Schwerbehinderung.

Insgesamt hat der Kläger 26.000 € brutto bekommen, die Arbeitgeberseite meint, damit seien seine Sozialplanansprüche vollständig erfüllt.

Forderung und Argumente des Arbeitnehmers

  • Der Kläger verlangt weitere 82.088,27 € brutto und will insgesamt rund 108.088,27 € brutto (inkl. 5.000 € Schwerbehindertenzuschlag). Das entspricht der „jüngeren“ Formel nach Betriebszugehörigkeit.
  • Er sieht in der Sonderregelung für Arbeitnehmer ab 61 Jahren eine unmittelbare Altersdiskriminierung und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz). Er meint, ihm müsse dieselbe Berechnungsformel wie den unter 61‑Jährigen zustehen.
  • Aus seiner Sicht ist die Abfindung zu niedrig, um die Nachteile der Arbeitslosigkeit zu kompensieren. Er argumentiert:
  • Ältere, rentennahe Arbeitnehmer hätten es deutlich schwerer, wieder Arbeit zu finden.
  • Angesichts der aktuellen Arbeitsmarktlage seien jüngere Arbeitnehmer besser vermittelbar, weshalb gerade die Älteren stärker schutzbedürftig seien.
  • Seine Schwerbehinderung verschlechtere zusätzlich seine Vermittlungschancen und müsse stärker berücksichtigt werden.
  • Außerdem bestreitet er, dass das Sozialplanbudget wirklich auf 11,35 Mio. € begrenzt gewesen sei; es gebe seiner Ansicht nach noch Rücklagen von weiteren 6,15 Mio. €, die hätten einbezogen werden müssen.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

  • Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber inhaltlich unbegründet. Die Klage auf weitere 82.088,27 € brutto wird abgewiesen.
  • Ergebnis: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung, sondern muss sich mit den 26.000 € brutto zufriedengeben.

Zentrale Begründung

1. Altersdifferenzierung: Diskriminierung ja – aber erlaubt

  • Das Gericht stellt klar: Die unterschiedliche Behandlung nach Alter ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG.
  • Diese Benachteiligung hält das Gericht aber für durch § 10 Satz 3 Nr. 6 2. Alt. AGG gerechtfertigt:
  • Sozialpläne dürfen rentennahe Jahrgänge schlechterstellen oder sogar von Leistungen ausschließen, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Maßnahme angemessen und erforderlich ist.
  • Legitimes Ziel aus Sicht des Gerichts:
  • Begrenztes Sozialplanvolumen soll „angemessen“ auf alle Anspruchsberechtigten verteilt werden.
  • Ältere, rentennahe Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, nach höchstens zwei Jahren Arbeitslosengeld in Altersrente zu wechseln, ihre wirtschaftlichen Nachteile sind daher besser abschätzbar und werden durch Rente und ggf. Betriebsrente abgefedert.
  • Jüngere Arbeitnehmer tragen das deutlich höhere Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit ohne Rentenanspruch.

2. Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien

  • Der Betriebsrat und der Arbeitgeber haben nach Auffassung des Gerichts einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum beim Zuschnitt des Sozialplans.
  • Sie dürfen:
  • entscheiden, welche Nachteile in welchem Umfang ausgeglichen werden,
  • verschiedene Altersgruppen unterschiedlich bewerten,
  • typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, weil es immer nur um Prognosen zukünftiger wirtschaftlicher Nachteile geht.
  • Das Gericht betont, dass gerade bei älteren Arbeitnehmern der zu erwartende Bezug der gesetzlichen Altersrente als Bestandteil der wirtschaftlichen Absicherung berücksichtigt werden darf.

3. Bewertung der konkreten Regelung

  • Für rentennahe Arbeitnehmer (bis einschließlich Jahrgang 1963) wird unterstellt:
  • Sie sind voraussichtlich bis zum Rentenbeginn arbeitslos.
  • Die Abfindung von 700 € monatlich bis zur (spätestens möglichen) ungekürzten Rente soll den Einkommensverlust teilweise ausgleichen.
  • Das Gericht hält diese Lösung für angemessen:
  • Würden die rentennahen Jahrgänge ebenfalls nach Betriebszugehörigkeit entschädigt, wären sie gegenüber den jüngeren deutlich „überproportional“ begünstigt.
  • Der vom Kläger verlangte Betrag (ohne Schwerbehindertenzuschlag) entspräche 27,25 Bruttomonatsgehältern für eine maximal 30‑monatige Arbeitslosigkeit zusätzlich zum Arbeitslosengeld – aus Sicht des Gerichts eine unverhältnismäßige Besserstellung gegenüber Jüngeren.

4. Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

  • Der Kläger erhält zusätzlich 5.000 € brutto wegen seiner anerkannten Schwerbehinderung, wie der Sozialplan es vorsieht.
  • Dass Schwerbehinderte unter Umständen früher in Rente gehen können, ist im Sozialplan bewusst nicht besonders geregelt. Das Gericht sieht darin keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung, sondern verweist auf seine ständige Rechtsprechung und eine BAG‑Entscheidung.
  • Ergebnis: Die Schwerbehinderung führt nicht zu einem höheren Anspruch als den bereits gewährten Zuschlag von 5.000 €.

5. Kein Erfolg mit Angriff auf das Sozialplanbudget

  • Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, das Sozialplanvolumen (11,35 Mio. €) hätte höher festgesetzt werden müssen.
  • Die Festlegung des Gesamtbudgets ist Sache der Betriebsparteien, das Gericht prüft nur grob, ob der Sozialplan „unterdotiert“ und damit funktionslos wäre – dafür sieht das Gericht keinerlei Anhaltspunkte.
  • Ob daneben noch andere Rückstellungen im Unternehmen bestanden, spielt für die Wirksamkeit des Sozialplans keine Rolle.

Bedeutung für Arbeitnehmer

  • Für rentennahe Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Eine Sozialplanregelung, die nicht auf Betriebszugehörigkeit, sondern auf Monate bis zur ungekürzten Rente abstellt und dadurch deutlich niedrigere Abfindungen für Ältere vorsieht, kann rechtlich zulässig sein.
  • Ein Anspruch darauf, dass die Abfindung immer nach Betriebszugehörigkeit berechnet wird, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.
  • Auch eine „gefühlte Unfairness“ – etwa weil ältere Schwerbehinderte kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehen – reicht nicht aus, wenn die Betriebsparteien ihre Abwägung plausibel am Rentenzugang, dem Sozialplanvolumen und der Vermeidung von Überbegünstigungen ausgerichtet haben.