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Entgeltfortzahlung nach Eigenkündigung: LAG Baden‑Württemberg verneint Anspruch bei „passgenauer“ Krankschreibung bis zum Kündigungsende und unzureichendem Vortrag zur Erkrankung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) , Urteil vom 28.11.2025, Aktenzeichen 7 Sa 33/25

Leitsätze:

  1. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitnehmers ausgestellt worden sind, kann erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken.
  2. Für die Annahme einer zeitlichen Koinzidenz kommt es nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit an. Es genügt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Die Klägerin hatte nach ihrer Eigenkündigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 2.9. bis 30.9.2024 geltend gemacht; sie war genau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben und nahm unmittelbar am Folgetag eine neue Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen auf.  Das Landesarbeitsgericht hebt das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts auf und weist die Klage vollständig ab, weil es den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert ansieht und die Klägerin ihrer nun erhöhten Darlegungslast zur konkreten Erkrankung nicht genügt hat.

Aus Arbeitnehmersicht besonders problematisch ist, dass das Gericht mehrere Umstände in einer Gesamtwürdigung gegen sie wertet: die „passgenaue“ zeitliche Koinzidenz zwischen Krankschreibung und Ablauf der Kündigungsfrist, den nahtlosen Wechsel in ein gleichwertiges neues Arbeitsverhältnis, die eigeninitiativ verlängerte Kündigungsfrist trotz behaupteter Überlastung sowie das Fehlen konkreter Angaben zu Symptomen, Behandlungsmaßnahmen und Auswirkungen der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit.  Gelingt dem Arbeitgeber – wie hier – die Erschütterung des Beweiswerts, fällt die Beweislast auf den Arbeitnehmer zurück; dieser muss dann laienhaft, aber konkret schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden, welche Therapie oder Medikamente verordnet wurden und wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum ausgewirkt hat, was die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises versäumt hat.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass Krankschreibungen, die passgenau die Restlaufzeit nach einer Eigenkündigung abdecken und mit einem unmittelbaren Arbeitsantritt bei einem neuen Arbeitgeber zusammenfallen, ein erhebliches Risiko bergen, dass Gerichte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zweifel ziehen.  Kommt es zu einer solchen Beweiserschütterung, reicht die bloße Vorlage von AU‑Bescheinigungen und einer Diagnose wie „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“ nicht aus; ohne substantiierte Darstellung von Krankheitsbild, Behandlung und konkreten Leistungseinschränkungen droht der vollständige Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, wie hier mit Klageabweisung, Kostentragungspflicht und ohne Zulassung der Revision.