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Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt: Pflicht zur Gutschrift tariflicher Umkleidezeiten auf dem Arbeitszeitkonto von Rettungssanitätern

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2025, Aktenzeichen 5 AZR 215/24

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 14.05.2025 (5 AZR 215/24) über die Frage, ob ein Rettungssanitäter Anspruch darauf hat, dass ihm tarifvertraglich vorgesehene Umkleidezeiten nicht nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung, sondern auch während Krankheit und Urlaub auf seinem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Der Kläger ist seit 1996 bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Rettungssanitäter beschäftigt und muss im Betrieb Schutzkleidung an- und ausziehen, wofür der einschlägige Manteltarifvertrag (MTV) des Bayerischen Roten Kreuzes eine pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten je geleisteter Schicht vorsieht.

Der MTV regelt eine Jahressollarbeitszeit, die durch Arbeit und gleichgestellte Abwesenheit (z. B. Urlaub, Krankheit) erbracht wird und über ein Jahresarbeitszeitkonto geführt wird; bei Abwesenheit wird die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit gutgeschrieben. Die Arbeitgeberin schrieb die 12-minütige Umkleidegutschrift jedoch ausschließlich für tatsächlich geleistete Schichten gut, nicht aber für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaubs, was der Kläger als Verstoß gegen den Tarifvertrag ansah. Er verlangte im Wege der Leistungsklage zuletzt eine Gutschrift von 10,4 Stunden (5,8 Stunden für Krankheitszeiten, 4,6 Stunden für Urlaubszeiten) und hatte daneben zunächst eine Feststellungsklage zur Klärung der Pflicht auch für zukünftige Fälle erhoben.

Das Arbeitsgericht wies Leistungs- und Feststellungsklage ab, während das Landesarbeitsgericht (LAG) nach langer Verfahrensdauer der Leistungsklage teilweise stattgab und im Übrigen weitergehende Ansprüche wegen tariflicher Ausschlussfristen als verfallen ansah. Die Arbeitgeberin legte Revision mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung ein und argumentierte insbesondere, die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage stehe der Leistungsklage entgegen (Rechtskraft) und § 23 Abs. 2 MTV gewähre die Zeitgutschrift nur für tatsächliches Umkleiden, nicht aber für „Nicht-Umkleiden“ während Krankheit und Urlaub; außerdem gehörten Umkleidezeiten nicht zur „dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitszeit“ i. S. v. § 11 MTV.

Das BAG wies die Revision zurück und bestätigte im Ergebnis das Urteil des LAG. Es stellte zunächst klar, dass die Leistungsklage zulässig und hinreichend bestimmt ist, da bei Streit über ein Arbeitszeitkonto ein bestimmter Zeitumfang als Gutschrift verlangt werden kann und der Kläger die betreffenden Abwesenheitszeiten spezifiziert hatte. Der Rechtskraft der erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsklage komme keine Sperrwirkung für die Leistungsklage zu, weil der Feststellungsantrag nach seinem Inhalt nur zukünftige Fälle erfassen sollte, während die Leistungsklage bereits eingetretene Krankheits- und Urlaubszeiten betrifft.

In der Begründetheit stützt das BAG den Anspruch für Krankheitszeiten auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 16 MTV. Es bekräftigt das modifizierte Entgeltausfallprinzip: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung, die er ohne Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, wobei ein Arbeitszeitkonto lediglich eine andere Form der Entgeltgewährung darstellt, sodass Zeitgutschriften grundsätzlich Teil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts sind. Das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Schutzkleidung im Betrieb ist als ausschließlich fremdnützige Tätigkeit vergütungspflichtige Arbeit i. S. v. § 611a BGB, wobei § 23 Abs. 2 MTV eine besondere Vergütungsform in Form einer pauschalen Gutschrift von 12 Minuten je Schicht vorsieht. Diese Gutschrift reduziert die Jahressollarbeitszeit und ist damit Teil des „zustehenden Arbeitsentgelts“, das im Krankheitsfall fortzuzahlen ist.

Das BAG verneint, dass der MTV eine abweichende Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt i. S. v. § 4 Abs. 4 EFZG enthält. § 16 MTV regelt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und schließt die besondere Vergütung der Umkleidezeiten nicht aus; § 11 MTV betrifft nur die geschuldete Arbeitszeit der „eigentlichen“ Tätigkeit und ändert nichts am Vergütungscharakter der Umkleidegutschrift. Auch § 23 Abs. 2 MTV stellt keine eigenständige abweichende Bemessungsgrundlage dar, weil für eine solche Abweichung eine klare und deutliche Regelung im Tarifvertrag erforderlich wäre, die hier fehlt.

Für Urlaubszeiten stützt das BAG den Anspruch auf Zeitgutschrift auf § 1 BUrlG in Verbindung mit § 18 MTV. Nach § 18 MTV sind die stetigen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs weiterzuzahlen; das Gericht sieht die Umkleidevergütung in Form der Zeitgutschrift als stetigen Vergütungsbestandteil an, der bei der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen ist. Zudem verlangt das unionsrechtliche Erfordernis der Wertgleichheit, dass das Urlaubsentgelt nicht geringer sein darf als das gewöhnliche Entgelt, das bei tatsächlicher Arbeit gezahlt würde, was nur gewährleistet ist, wenn die Umkleidegutschrift auch im Urlaub gewährt wird. Ohne Berücksichtigung der 12-Minuten-Gutschrift wäre das Urlaubsentgelt zwar nominal gleich, aber inhaltlich nicht identisch mit der Vergütung bei Arbeitsleistung, weil die Reduzierung der Jahressollarbeitszeit durch die Umkleidegutschrift fehlen würde.

Schließlich stellt das BAG fest, dass die Arbeitgeberin die Gutschrift von insgesamt 10,4 Stunden schuldet und keine weiteren Ansprüche mehr im Streit stehen, da etwaige darüber hinausgehende Ansprüche nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und von der Revision nicht angegriffen wurden. Die Revision der Beklagten wird vollständig zurückgewiesen, und die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.