Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Beschluss vom 24.09.2025, Aktenzeichen 7 ABR 24/24
Leitsätze:Â
1.
Die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands kann prinzipiell nicht in Teilversammlungen iSv. 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durchgeführt werden. In Schichtbetrieben, nach deren Eigenart es unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen, haben die Einladenden den Versammlungszeitpunkt so zu bestimmen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Hierbei steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG, gekürzt)Â
2.
Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben zu Form und Frist der Einladung zu der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands. Auch wenn weniger strenge formelle Anforderungen an deren Bekanntmachung bestehen, muss die Einladung in einer Weise bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Dem ist regelmäßig genügt, wenn sich die Einladung an den Kommunikationswegen orientiert, die der Arbeitgeber nutzt, wenn er sich an die Belegschaft wendet, etwa durch einen rechtzeitigen Aushang an den betriebsüblichen Stellen.
3.
Die Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands muss nicht für der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Arbeitnehmer übersetzt werden, wenn die Betriebssprache Deutsch ist und die Einladung verständlich erfolgt.
4.
Eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands iSv 17 Abs. 2, 3 BetrVG kann grundsätzlich nicht als Teilversammlung iSv § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG durchgeführt werden. Die Einladenden sind lediglich im Rahmen des tatsächlich Möglichen verpflichtet, den Termin so zu legen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Ihnen steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.
5.
In einem Betrieb, in dem sich zwei Schichten aneinander anschließen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Einladenden den Beginn der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands eine Stunde vor das Ende der Frühschicht legen, so dass die Versammlung in zeitlicher Hinsicht beide Schichten tangiert.
6.
Für die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 174 BetrVG ist es unerheblich, aus welchen Gründen in der Wahlversammlung die (ordnungsgemäße) Wahl eines Wahlvorstands unterblieben ist. Entscheidend ist die bloße Möglichkeit, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und einen Wahlvorstand zu wählen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
Die in einem Betrieb ohne Betriebsrat bekannt gemachte Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands iSv. § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG muss grundsätzlich nicht mehrsprachig erfolgen bzw. in alle betriebsüblichen Sprachen übersetzt werden. § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, gilt für die zu einer Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer weder unmittelbar noch analog. Auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt keine allgemeine Übersetzungspflicht.
Die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands kann prinzipiell nicht in Teilversammlungen iSv. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durchgeführt werden. In Schichtbetrieben, nach deren Eigenart es unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen, haben die Einladenden den Versammlungszeitpunkt so zu bestimmen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Hierbei steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
Einzige inhaltliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist der Umstand, dass im Rahmen der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist; die Gründe hierfür sind unerheblich.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt in seinem Beschluss vom 24.09.2025 (7 ABR 24/24), dass ein Arbeitsgericht einen Wahlvorstand nach § 17 Abs. 4 BetrVG bestellen darf, wenn auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt werden konnte; auf die Gründe des Scheiterns kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Arbeitnehmer die reale Möglichkeit hatten, an der Versammlung teilzunehmen und einen Wahlvorstand zu wählen.
Für die Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form oder Frist; die Anforderungen sind weniger streng als bei der eigentlichen Betriebsratswahl. Ordentlich ist die Einladung, wenn alle Wahlberechtigten in zumutbarer Weise von Ort, Zeit und Zweck erfahren können, typischerweise durch rechtzeitigen Aushang an den im Betrieb üblichen Stellen und unter Nutzung der sonst vom Arbeitgeber verwendeten Kommunikationswege.
Das BAG stellt klar, dass eine Einladung grundsätzlich nicht in mehrere Sprachen übersetzt werden muss, wenn im Betrieb Deutsch als übliche Kommunikations‑ und Dokumentationssprache verwendet wird und der Inhalt der Einladung verständlich ist. Weder § 75 Abs. 1 BetrVG noch § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder § 2 Abs. 5 WO begründen eine Pflicht der einladenden Arbeitnehmer, die Einladung in andere Sprachen oder in „Leichter Sprache“ abzufassen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl liegt nur vor, wenn sprachliche Barrieren faktisch zum Ausschluss von der Teilnahme führen, was hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall war.
Weiter führt das BAG aus, dass eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands grundsätzlich nicht in Teilversammlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG aufgespalten werden darf. In Schichtbetrieben müssen die Einladenden den Zeitpunkt aber so wählen, dass nach den betrieblichen Möglichkeiten möglichst viele Beschäftigte teilnehmen können; dabei haben sie einen Beurteilungsspielraum, etwa wenn der Termin so gelegt wird, dass er das Ende der Frühschicht und den Beginn der Spätschicht überschneidet.
Im entschiedenen Fall hielt das BAG die Einladung – in deutscher Sprache, adressiert an „alle im Betrieb Beschäftigten“ und rechtzeitig an allen üblichen Stellen ausgehängt – für ordnungsgemäß, auch ohne gesonderte Hervorhebung der Leiharbeitnehmer oder Übersetzung ins Russische und Türkische. Die durchgeführte Versammlung wurde trotz Wahlversuchs ohne Wahlergebnis abgebrochen, weil Unklarheiten über die Anzahl der Stimmberechtigten und Stimmzettel bestanden; dennoch genügte dieser gescheiterte Versuch für die anschließende gerichtliche Bestellung eines dreiköpfigen Wahlvorstands mit Ersatzmitgliedern.
Das Gericht betont zudem, dass an Ablauf und inhaltliche Ausgestaltung der Versammlung – etwa Simultanübersetzung, allgemeine Aussprache über „Ob“ der Betriebsratswahl – keine strengen Anforderungen zu stellen sind, da es nur um das vorbereitende Gremium geht. Eine mehrheitliche Ablehnung eines Betriebsrats in der Belegschaft kann die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer Minderheit nicht verhindern, weil das Gesetz bewusst ein Initiativrecht von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft vorsieht.
