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Freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung aus Langzeitkonto auch für hypothetische Mehrarbeit

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2025, Aktenzeichen 7 TaBV 29/25

Leitsätze:

  1. Betriebsratsmitgliedern, die nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt sind, ist die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, die sie erhalten hätten, wenn sie ohne ihre Freistellung zu Überstunden herangezogen worden wären (vgl. BAG 12. Dezember 2000 – 9 AZR 508/99 -).
  2. Sehen betriebliche Regelungen vor, dass anstelle der Mehrarbeitsvergütung eine Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto und Freistellung aus dem Guthaben des Arbeitszeitkontos erfolgen kann, haben auch nach § 38 Abs. 1 BetrVG voll freigestellte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Freistellung aus dem Arbeitszeitkonto aus hypothetischer Mehrarbeit.

Ausgangslage und Streitpunkt:

Ein seit 1991 beschäftigter Arbeitnehmer ist seit Mai 2020 nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied im Betrieb Salzgitter.  Für ihn werden – wie für andere Beschäftigte – ein Flexibilitäts- und ein Langzeitkonto nach Betriebsvereinbarungen von 2006/2007 geführt, auf die seine Arbeitsbedingungen tariflich Bezug nehmen.

Der Arbeitnehmer erhält wegen seiner Freistellung Zeitgutschriften für „hypothetische Mehrarbeit“: Für seine jeweilige Beschäftigtengruppe wird monatlich die durchschnittliche Mehrarbeit der übrigen Beschäftigten (ohne Betriebsräte) ermittelt und ihm als Stunden gutgeschrieben.  Er wählt tarif- und betriebsvereinbarungsgemäß, dass anstelle von Mehrarbeitsvergütung eine Gutschrift auf seinem individuellen Langzeitkonto erfolgt.

Im März 2024 beantragt er, aus seinem Langzeitkonto 136 Stunden für den Zeitraum 2. bis 27. Juni 2025 zu entnehmen, um seinen Tarifurlaub zu verlängern; alle formellen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung (Ankündigungsfrist, Mindestdauer, ausreichendes Guthaben) sind erfüllt.  Die Arbeitgeberin lehnt dies mit Hinweis auf eine interne Mitteilung ab, nach der betriebliche Mandatsträger (Betriebsräte, Schwerbehindertenvertretung etc.) während des Mandats grundsätzlich keine Zeitguthaben aus Zeitkonten entnehmen dürfen – weder vor dem Mandat erarbeiteten noch während des Mandats aus hypothetischer Mehrarbeit entstandenen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Arbeitnehmer der verlangte Freistellungszeitraum zustehen würde, wenn er kein freigestelltes Betriebsratsmitglied wäre.  Er sieht sich daher wegen seines Betriebsratsamts nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig benachteiligt und begehrt zunächst Freistellung, später – nach tatsächlich erfolgter Freistellung per einstweiliger Verfügung – Vergütung für den Zeitraum unter Anrechnung auf das Zeitguthaben.

Positionen der Beteiligten: 

Der Antragsteller argumentiert, § 78 Satz 2 BetrVG verbiete jede Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes; da andere Arbeitnehmer aus dem Langzeitkonto bezahlte Freistellung nehmen können, müsse ihm dies ebenfalls zustehen.  Die Verweigerung der Freistellung aus dem Guthaben, das ihm nach § 37 Abs. 2 BetrVG (Lohnausfallprinzip) als Surrogat der hypothetischen Mehrarbeitsvergütung zustehe, verletze ihn daher in seinem Recht auf gleichwertige Behandlung.

Er macht geltend, Freistellung aus dem Langzeitkonto bedeute lediglich, dass er in der Zeit weder zur Anwesenheit im Betrieb noch zur Betriebsratstätigkeit verpflichtet ist; dies sei vergleichbar mit Urlaubsfreistellung, die voll freigestellten Betriebsräten ebenfalls gewährt wird.  Die Pflicht zur Betriebsratsarbeit könne vorübergehend ruhen, § 25 Abs. 1 BetrVG sorge für Vertretung durch Ersatzmitglieder; eine Benachteiligung oder unzulässige Begünstigung ergebe sich daraus nicht.

Die Arbeitgeberin hält dem entgegen, voll freigestellte Betriebsratsmitglieder seien bereits umfassend von der Arbeitspflicht befreit und hätten die Pflicht, während der Arbeitszeit für Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stehen; eine weitere Freistellung – insbesondere aus hypothetischer Mehrarbeit – sei unzulässig.  § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG regelten abschließend, welche Ausgleichsansprüche Betriebsratsmitglieder hätten; ein zusätzlicher Anspruch auf Freistellung aus Zeitkonten während des Mandats bestehe nicht.

Sie meint zudem, eine bezahlte Freistellung aus hypothetischer Mehrarbeit führe zu einer unzulässigen Begünstigung: Ein Betriebsrat, der keine reale Mehrarbeit geleistet habe, erhalte denselben Freizeitausgleich wie ein Arbeitnehmer, der die Mehrarbeitsstunden tatsächlich erarbeitet hat, wodurch sich rechnerisch sein Stundenentgelt erhöhe.  Sie verweist weiter auf eine angeblich unzulässig hohe Gesamtabwesenheit (Urlaub, zusätzliche Freistellungstage, Gleitzeittage, Zeitkontenfreistellungen) und sieht § 78 BetrVG auch dadurch verletzt.

Verfahrensgang und Antragsumstellung:

Das Arbeitsgericht Braunschweig gibt dem Antragsteller zunächst Recht und verpflichtet die Arbeitgeberin, ihn im Juni 2025 aus der Verpflichtung freizustellen, sich während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb für Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten, unter Anrechnung auf sein Langzeitkonto.  Es stützt sich dabei auf § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 ff. BGB und sieht eine Benachteiligung wegen des Amts, weil Nicht-Betriebsratsmitglieder die Freistellung erhalten würden.

Parallel erhält der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz die Gestattung, im Juni 2025 dem Betrieb fernzubleiben; er nutzt dies, lässt sein Langzeitkonto aber nicht belastet und erhält für die Zeit keine Vergütung.  Der Vergütungsdifferenzbetrag von 6.679,52 Euro brutto (136 Stunden bei 34-Stunden-Woche) ist unstreitig.

Im Beschwerdeverfahren vor dem LAG Hannover stellt der Antragsteller seinen Antrag – mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Freistellungszeitraum – von einem reinen Freistellungsanspruch auf einen Zahlungsanspruch um: Er verlangt nun die Vergütung der vier Wochen, unter Anrechnung von 136 Stunden auf sein Langzeitkonto.  Die Arbeitgeberin hält diese Antragsänderung für unzulässig und sieht keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung.

Das LAG bejaht die Zulässigkeit der Antragsänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO: Der Antrag sei nun auf das Surrogat desselben Anspruchs (Vergütung anstelle Freistellung) gerichtet; der Streitstoff bleibe identisch, und es sei prozesswirtschaftlich sinnvoll, den Gesamtstreit in einem Verfahren zu klären.  Das Rechtsschutzinteresse bestehe, weil die begehrte Zahlung noch nicht erfolgt sei.

Entscheidung des LAG Hannover: 

Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigt – mit der Maßgabe einer klaren Zahlungsanordnung – die Entscheidung erster Instanz: Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, unter Reduzierung des individuellen Langzeitkontos um 136 Stunden an den Antragsteller 6.679,52 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Rechtlich stützt es den Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG und der Betriebsvereinbarung „Langzeitkonto“ (Ziff. 4.2).  § 78 Satz 2 BetrVG ist, soweit er Benachteiligungen verbietet, ein Schutzgesetz zugunsten von Betriebsratsmitgliedern im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied schlechter gestellt wird als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Amt, ohne dass hierfür sachliche Gründe bestehen; es genügt eine objektive Schlechterstellung, eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich.  Hier ist unstreitig, dass der Antragsteller ohne Betriebsratsamt Anspruch auf die beantragte, bezahlte Freistellung aus seinem Langzeitkonto gehabt hätte, da alle tariflichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Verweigerung der Freistellung und der Vergütung stellt daher eine Benachteiligung „wegen des Betriebsratsamts“ dar, weil sie sich allein auf die Eigenschaft als betrieblicher Mandatsträger stützt.  Die durch interne Mitteilung eingeführte Einschränkung, wonach betriebliche Mandatsträger während ihrer Amtszeit keine Zeitguthaben entnehmen dürfen, verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 78 BetrVG, soweit sie sie schlechter stellt als andere Beschäftigte.

Gleichstellung mit nicht freigestellten Arbeitnehmern und Verhältnis zu § 37 BetrVG: 

Das Gericht betont, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG so zu vergüten sind, als ob sie ihre bisherige Tätigkeit fortführen würden; dazu gehört auch die Vergütung oder Zeitgutschrift für Mehrarbeit, die hypothetisch angefallen wäre. Zeitguthaben ist dabei nur eine andere Erscheinungsform eines bestehenden Vergütungsanspruchs; eine Gutschrift aus hypothetischer Mehrarbeit auf einem Langzeitkonto entspricht der Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung.

Wenn nicht freigestellte Arbeitnehmer ihr Zeitguthaben über bezahlte Freistellung abbauen können, muss dies auch für voll freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten, um eine Benachteiligung zu vermeiden.  Die Freistellung aus dem Langzeitkonto bewirkt bei ihnen nicht eine weitere Befreiung von der Arbeitspflicht, sondern eine temporäre Suspendierung der betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflicht – also einen Verhinderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Das Gericht sieht keine Erhöhung des Stundenentgelts: Beide Gruppen – normale Beschäftigte und freigestellte Betriebsratsmitglieder – verfügen über ein Zeitguthaben, das entweder in Geld oder in Freizeit umgesetzt werden kann, sodass die Freistellung lediglich die Fälligkeit der Vergütung bestimmt.  Die von der Arbeitgeberin behauptete „Gesamtabwesenheit“ sei kein tragfähiges Argument, da die gleichen Freistellungstatbestände (Urlaub, Zusatzfreistellungstage, Gleitzeittage, Zeitkontenfreistellungen) auch für nicht freigestellte Beschäftigte gelten und Betriebsratsmitglieder bei Abwesenheit durch Ersatzmitglieder vertreten werden.

§ 37 Abs. 3 BetrVG steht nach Auffassung des Gerichts einer Freistellung aus Zeitguthaben nicht entgegen, weil die Vorschrift nur den Ausgleich von außerhalb der Arbeitszeit liegender Betriebsratstätigkeit regelt und zu anderen Freistellungsansprüchen – insbesondere aus Arbeitszeitkonten oder Urlaub – keine abschließende Regelung trifft.  Ebenso wenig sperrt § 38 BetrVG den Anspruch, da die Freistellung von der Arbeitspflicht kraft Mandats nicht ausschließt, dass das Mandat seinerseits zeitweise ruht.

Verschulden und Schadensersatzhöhe:

Da § 78 Satz 2 BetrVG als Schutzgesetz verletzt wurde, ist die Rechtswidrigkeit indiziert; für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist zusätzlich Verschulden erforderlich.  Das LAG bejaht Fahrlässigkeit: Die Arbeitgeberin habe sich in einem erkennbaren Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und hätte mit einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung rechnen müssen, zumal eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aussteht.

Der Schaden besteht in der nicht gezahlten Vergütung für die Zeit, in der der Antragsteller – gestützt auf die einstweilige Verfügung – tatsächlich vom Betrieb fernblieb und sein Langzeitkonto nicht reduziert wurde.  Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die rechtswidrige Benachteiligung nicht erfolgt wäre; das bedeutet: gezahlte Vergütung für den Zeitraum bei gleichzeitiger Reduzierung des Langzeitkontos um 136 Stunden.

Der konkret geschuldete Betrag von 6.679,52 Euro brutto ist zwischen den Parteien unstreitig; die Verzinsung folgt aus Verzugsvorschriften (§§ 286, 288 BGB) und tariflichen Regelungen.  Die tarifliche Ausschlussfrist ist durch die bezifferte Antragstellung fristgerecht gewahrt.

Bedeutung des Beschlusses aus Arbeitnehmersicht: 

Für Betriebsratsmitglieder – insbesondere voll nach § 38 BetrVG freigestellte – stellt der Beschluss klar:

  • Zeitgutschriften aus hypothetischer Mehrarbeit sind vollwertige Vergütungsbestandteile; sie dürfen nicht wegen des Amts „blockiert“ werden, sondern sind wie bei anderen Beschäftigten durch bezahlte Freistellung verwertbar.
  • Arbeitgeber dürfen betriebliche Mandatsträger nicht pauschal von der Nutzung von Arbeitszeitkonten ausschließen; dies ist eine unzulässige Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Freistellung aus Zeitkonten während der Amtszeit ist zulässig, führt lediglich zu einer temporären Suspendierung der Amtspflicht und wird durch Ersatzmitglieder aufgefangen.

Das LAG lässt die Rechtsbeschwerde zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, insbesondere zur Frage, in welchem Umfang voll freigestellte Betriebsratsmitglieder Zeitkonten und Guthaben aus hypothetischer Mehrarbeit während des Mandats nutzen dürfen.