Bundesarbeitsgericht (4. Senat), Beschluss vom 22.04.2026, Aktenzeichen 4 ABR 2/25
Leitsatz:
Eine Feststellung nach § 99 ArbGG, welcher Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in einem vergangenen Zeitraum zur Anwendung kommt, setzt ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Dieses besteht nur, wenn sich aus der begehrten Feststellung gegenwärtig noch konkrete Auswirkungen auf die geschützte Rechtsposition der antragstellenden Tarifvertragspartei ergeben können. Die bloße Klärung einer inzwischen überholten Tarifkollision und ein Interesse an der nachträglichen Kontrolle des Arbeitgeberverhaltens reichen hierfür nicht aus.
Sachverhalt:
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über einen Streit zwischen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) über die Anwendung ihrer konkurrierenden Tarifwerke bei der DB Regio AG zu entscheiden.
Die GDL und die EVG hatten jeweils mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) zahlreiche Tarifverträge für Unternehmen des Deutsche-Bahn-Konzerns abgeschlossen. Die DB Regio AG ist Mitglied des AGV MOVE. Im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg hatte die DB Regio zunächst die Tarifverträge beider Gewerkschaften nebeneinander angewandt. Ab dem 1. April 2021 wandte sie dagegen nur noch die Tarifverträge der EVG an. Hintergrund war die beabsichtigte Umsetzung des Tarifeinheitsgesetzes und die Auffassung der Arbeitgeberseite, die EVG verfüge in dem Betrieb über die Mehrheit der dort beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder.
In der Folge schlossen sowohl GDL als auch EVG neue Tarifverträge mit dem AGV MOVE. Die GDL vertrat die Auffassung, sie habe zu verschiedenen maßgeblichen Zeitpunkten – insbesondere zum 31. Mai 2022, 9. Oktober 2023 und 26. März 2024 – mehr im Wahlbetrieb beschäftigte Mitglieder als die EVG gehabt. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG seien deshalb ihre Tarifverträge als Mehrheitstarifverträge anzuwenden.
Die GDL begehrte daher im Verfahren nach § 99 ArbGG die gerichtliche Feststellung, dass ihre umfangreichen Tarifwerke in mehreren zurückliegenden Zeiträumen die nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifverträge gewesen seien. Daneben beantragte sie eine entsprechende Feststellung für die Zeit ab dem 26. März 2024. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens änderte sie den letztgenannten Antrag nach einem weiteren Tarifabschluss zwischen EVG und AGV MOVE dahingehend, dass nur noch eine Feststellung bis zum 6. Mai 2025 begehrt wurde.
Die Vorinstanzen hatten die Anträge der GDL im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Rechtsbeschwerde insgesamt zurück.
Entscheidung des BAG:
Das BAG stellt zunächst klar, dass die Anträge der GDL hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume insgesamt unzulässig sind. Entscheidend ist dabei nicht, ob die GDL zu den jeweiligen Kollisionszeitpunkten tatsächlich die Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb hatte. Vielmehr fehlt es bereits an einer prozessualen Voraussetzung: dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse.
1. Jede neue Tarifkollision bildet eine rechtserhebliche Zäsur
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Funktionsweise des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG.
Danach führt jeder Abschluss eines Tarifvertrags durch eine Gewerkschaft zu einer neuen Tarifkollision, wenn sich dessen Geltungsbereich mit dem eines bereits bestehenden, nicht inhaltsgleichen Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft überschneidet. Maßgeblich für die Verdrängungswirkung ist die Mitgliedermehrheit im Zeitpunkt dieser Kollision. Anwendbar sind grundsätzlich die Rechtsnormen des Tarifwerks derjenigen Gewerkschaft, die zu diesem Zeitpunkt die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder im Betrieb hat.
Das BAG betont dabei, dass es für die Tarifkollision nicht darauf ankommt, ob die konkurrierenden Tarifverträge dieselben Regelungsgegenstände betreffen. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG knüpft lediglich an die Überschneidung der Geltungsbereiche an. Die Regelung kann deshalb auch dann eingreifen, wenn die Tarifwerke unterschiedliche Sachmaterien regeln.
Mit jeder neuen Tarifkollision entsteht damit eine neue rechtliche Situation. Die vorangegangene Mehrheitsfeststellung kann nicht ohne Weiteres auf den nachfolgenden Kollisionszeitpunkt übertragen werden. Vielmehr stellt jeder neue Kollisionsfall eine rechtserhebliche Zäsur dar. Die Verdrängungswirkung betrifft grundsätzlich das gesamte Tarifwerk der Minderheitsgewerkschaft, soweit die Grenzen des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG eingehalten sind.
2. Vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge sind nicht generell ausgeschlossen
Das BAG stellt zugleich klar, dass ein Antrag nach § 99 ArbGG, der einen vergangenen Zeitraum betrifft, nicht bereits deshalb unzulässig ist.
Erforderlich ist jedoch ein besonderes Rechtsschutzinteresse. Das Verfahren nach § 99 ArbGG dient nicht dazu, eine inzwischen rein theoretische Rechtsfrage zu beantworten oder ein gerichtliches Rechtsgutachten über eine abgeschlossene Tarifkollision einzuholen. Die begehrte Feststellung muss vielmehr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch praktische Bedeutung besitzen.
Ein solches Interesse kann insbesondere dann bestehen, wenn sich aus der früheren Tarifkollision noch konkrete gegenwärtige Beeinträchtigungen des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechts der Tarifvertragspartei ergeben. In Betracht kommen etwa noch bestehende Ansprüche von Gewerkschaftsmitgliedern auf Anwendung der eigenen Tarifnormen. Ob solche Folgen fortbestehen, ist anhand der konkreten tariflichen Regelungen und insbesondere der noch bestehenden Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche zu beurteilen.
Damit öffnet das BAG den Weg für eine nachträgliche Feststellung nicht vollständig, setzt hierfür aber eine substantiierte Darlegung konkreter fortwirkender Rechtsfolgen voraus.
3. Die bloße Kontrolle des früheren Arbeitgeberverhaltens genügt nicht
Besonders deutlich grenzt der Senat das Rechtsschutzinteresse von einem allgemeinen Kontrollinteresse ab.
Die GDL hatte argumentiert, eine nachträgliche gerichtliche Feststellung sei erforderlich, um das Verhalten eines Arbeitgebers überprüfen zu können, der möglicherweise ohne verlässliche Tatsachengrundlage davon ausgegangen sei, eine andere Gewerkschaft verfüge über die Mehrheit. Eine solche gerichtliche Kontrolle könne für die Zukunft präventive Wirkung entfalten.
Dies lässt das BAG nicht genügen. Der Zweck des § 99 ArbGG bestehe nicht darin, nachträglich zu überprüfen, wie der Arbeitgeber die Mehrheitsgewerkschaft ermittelt hat. Das Verfahren soll vielmehr den tarifvertraglichen Schutz der Tarifvertragsparteien flankieren, indem festgestellt werden kann, welcher Tarifvertrag bei einer Tarifkollision im Betrieb anzuwenden ist.
Die Entscheidung verdeutlicht damit eine wichtige Grenze des arbeitsgerichtlichen Feststellungsverfahrens: § 99 ArbGG ist kein Instrument zur abstrakten Rechtmäßigkeitskontrolle vergangener Arbeitgeberentscheidungen.
4. Die GDL hatte keine konkreten fortwirkenden Ansprüche dargelegt
Im konkreten Fall konnte die GDL das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nicht substantiiert darlegen.
Bereits nach ihrem eigenen Vortrag war unklar, ob in den maßgeblichen Kollisionszeiträumen überhaupt Mitglieder der GDL im betroffenen Wahlbetrieb beschäftigt waren. Die GDL hatte selbst erklärt, sie sei nicht in der Lage festzustellen, welche ihrer Mitglieder zu den jeweiligen Stichtagen Arbeitnehmer der DB Regio AG im Wahlbetrieb gewesen seien.
Darüber hinaus beschränkte sich ihr Vortrag nach den Feststellungen des BAG im Wesentlichen auf die Wiedergabe einzelner tariflicher Bestimmungen und eine abstrakte Darstellung möglicher Ansprüche. Es fehlte dagegen an konkreten Angaben dazu, ob einem bestimmten Mitglied in den fraglichen Zeiträumen ein Anspruch entstanden war, dessen Entstehung gerade von der Frage der tariflichen Mehrheitsverhältnisse abhing und der im Zeitpunkt der BAG-Entscheidung noch durchsetzbar war.
Auch § 4 Abs. 4 TVG half der GDL nicht weiter. Die von ihr geltend gemachte „Unverbrüchlichkeit“ tariflicher Ansprüche setzt voraus, dass überhaupt bereits konkrete tarifliche Rechte entstanden sind. Zudem können auch solche Ansprüche tariflichen Ausschlussfristen unterliegen.
Ebenso wenig konnte sich die GDL darauf berufen, die DB Regio könne sich wegen Treu und Glauben nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen. Allein die Mitteilung des Arbeitgebers, bestimmte Tarifverträge würden wegen § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt, begründet nach Auffassung des BAG kein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer darauf, dass sich der Arbeitgeber später bei Ansprüchen aus diesen Tarifverträgen nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen werde.
5. Auch mögliche Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen reichen nicht aus
Die GDL hatte ferner geltend gemacht, ohne eine rückwirkende Klärung der Tarifmehrheit bleibe unklar, unter welchen Voraussetzungen Betriebsvereinbarungen – etwa zur Arbeitszeit – wegen tariflicher Öffnungsklauseln wirksam abgeschlossen werden konnten.
Auch dieses Argument weist das BAG zurück. Es sei bereits nicht ersichtlich, welche konkreten Betriebsvereinbarungen bei unterstellter Anwendbarkeit der GDL-Tarifverträge tarifwidrig gewesen sein könnten und welche gegenwärtigen Rechtsfolgen sich daraus für die GDL oder ihre Mitglieder ergeben könnten.
6. Keine Zurückverweisung zur weiteren Substantiierung
Das BAG sah auch keinen Anlass, die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit die GDL ihren Vortrag zum Rechtsschutzinteresse nachbessern könne.
Das Landesarbeitsgericht hatte der GDL bereits aufgegeben, unter Beweisantritt darzulegen, welche zukünftigen Rechtsfolgen sich aus jedem der betroffenen Tarifverträge für sie oder ihre Mitglieder ergeben könnten. Angesichts dieser gerichtlichen Auflage habe die GDL erkennen müssen, dass die bloß abstrakte Wiedergabe tariflicher Regelungen nicht genügte. Erforderlich gewesen wäre vielmehr konkreter Tatsachenvortrag zur Entstehung und fortbestehenden Durchsetzbarkeit einzelner Ansprüche.
Die Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Auch hinsichtlich des dritten Antrags hatte die GDL keinen Erfolg.
Sie hatte ihren ursprünglich gegenwartsbezogenen Antrag nach einem weiteren Tarifabschluss zwischen EVG und AGV MOVE dahingehend geändert, dass nur noch eine Feststellung für einen abgeschlossenen Zeitraum bis zum 6. Mai 2025 begehrt wurde.
Eine solche Antragsänderung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen kommen lediglich unter engen Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie in Betracht. Insbesondere darf sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich verändern und die Entscheidung darf keine zusätzlichen Tatsachenfeststellungen erfordern, die von der Vorinstanz nicht getroffen wurden.
Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des BAG nicht vor. Durch die Umstellung von einem gegenwartsbezogenen auf einen ausschließlich vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag wäre gerade die zusätzliche Prüfung des besonderen Rechtsschutzinteresses erforderlich geworden. Dafür fehlten die notwendigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
7. Auch der ursprüngliche Antrag zu III. war unzulässig
Schließlich war auch der ursprünglich in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag zu III. mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Das BAG erinnert daran, dass das Rechtsschutzinteresse eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Es fehlt insbesondere dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechtsstellung durch die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht verbessern kann und die gerichtliche Inanspruchnahme deshalb nutzlos wäre.
Bemerkenswert ist hier, dass die GDL selbst davon ausging, dass jeder neue Kollisionsfall eine Zäsur darstellt und deshalb eine neue Mehrheitsfeststellung erforderlich ist. Nach dem eigenen rechtlichen Ansatz der GDL konnte die von ihr begehrte Feststellung daher durch den späteren Kollisionsfall wieder überholt werden. Gerade deshalb bestand kein berechtigtes Interesse an der begehrten gegenwartsbezogenen Feststellung.
Einordnung und Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung fügt sich in die jüngere Rechtsprechung des Vierten Senats zur gerichtlichen Feststellung der nach dem Tarifeinheitsgesetz anwendbaren Tarifverträge ein und konkretisiert insbesondere die prozessualen Grenzen des § 99 ArbGG.
Für Tarifvertragsparteien hat der Beschluss vor allem eine Konsequenz: Wer eine vergangene Tarifkollision nachträglich gerichtlich klären lassen will, muss ein aktuelles, konkretes Bedürfnis für diese Feststellung darlegen.Die bloße Behauptung, die eigene Gewerkschaft sei seinerzeit Mehrheitsgewerkschaft gewesen, reicht nicht aus.
Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass die zeitliche Dynamik des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erhebliche prozessuale Bedeutung hat. Jeder neue Kollisionsfall kann die rechtliche Situation verändern. Eine gerichtliche Feststellung über einen früheren Kollisionszeitpunkt bleibt deshalb nicht ohne Weiteres für spätere Zeiträume relevant.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Tarifvertragsparteien bereits bei der Einleitung eines Verfahrens nach § 99 ArbGG sorgfältig prüfen sollten, welche konkreten Rechtsfolgen aus einer zurückliegenden Tarifkollision noch fortbestehen. Geht es beispielsweise um noch durchsetzbare tarifliche Zahlungsansprüche, müssen diese möglichst konkret bezeichnet und ihre Abhängigkeit von der tariflichen Mehrheitslage nachvollziehbar dargestellt werden. Eine lediglich abstrakte Darstellung des Tarifinhalts genügt nicht.
Zugleich stärkt die Entscheidung die Bedeutung des aktuellen Kollisionszeitpunkts. Die Mitgliedermehrheit ist nicht als dauerhaft feststehende Eigenschaft einer Gewerkschaft im Betrieb zu verstehen. Maßgeblich ist vielmehr die Situation im jeweiligen Kollisionszeitpunkt. Gerade bei wiederholten Tarifabschlüssen muss deshalb jeweils neu bestimmt werden, welches Tarifwerk nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG Vorrang genießt.
Schließlich unterstreicht der Beschluss die grundrechtliche Dimension des Verfahrens. Das BAG weist darauf hin, dass ein Verfahren nach § 99 ArbGG selbst in die koalitionsspezifische Betätigungsfreiheit eingreifen kann, weil es insbesondere mit dem Risiko verbunden ist, die Mitgliederzahl und damit die Kampfstärke einer Gewerkschaft offenlegen zu müssen. Dies spricht gegen eine Ausweitung des Verfahrens auf rein theoretische oder vergangenheitsbezogene Streitfragen.
Fazit:
Der Beschluss des BAG vom 22. April 2026 setzt der nachträglichen gerichtlichen Aufarbeitung überholter Tarifkollisionen klare Grenzen. Eine vergangenheitsbezogene Feststellung nach § 99 ArbGG ist zwar nicht generell ausgeschlossen, verlangt aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse. Dieses muss sich in konkreten, gegenwärtig noch relevanten Rechtsfolgen niederschlagen.
Für die GDL blieb ein solches Interesse im konkreten Fall unerwiesen. Sie hatte weder konkret dargelegt, welche ihrer Mitglieder von den behaupteten Tarifverdrängungen noch heute betroffen sind, noch welche konkreten und weiterhin durchsetzbaren Ansprüche aus den betroffenen Tarifverträgen bestehen. Auch mögliche Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen oder ein allgemeines Interesse an der Kontrolle des früheren Arbeitgeberverhaltens genügten dem BAG nicht.
Die zentrale Aussage für die Praxis lässt sich daher knapp zusammenfassen: Eine überholte Tarifkollision ist kein Selbstzweck für ein Feststellungsverfahren. Wer sie nachträglich gerichtlich klären lassen will, muss zeigen, dass die Entscheidung heute noch etwas bewirken kann.
