Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit

Betriebsratsarbeit gilt nicht als Arbeitszeit, sondern wird durch eigenständigen Freizeitausgleich nach § 37 Abs.2 Arbeitszeitgesetz ausgeglichen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2015, Aktenzeichen 12 TaBV 76/14

Überschreiten die Zeiten für Betriebsratstätigkeit und persönliche Arbeitszeit die werktägliche Höchstgrenze nach §3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz), besteht Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Mitbestimmung Betriebsrat bei Auflagen für ärtzliches Attest

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Attest-Auflagen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2012, 3 TaBV 2149/11

Die Arbeitgeberin verlangte von einzelnen Arbeitnehmern in bestimmten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dieses Recht der Arbeitgeberin ist in einem Manteltarifvertrag verankert. Der Betriebsrat machte sein Mitbestimmungsrecht gelten. Da es sich um mehrere Fälle mit weitgehend gleichem Hintergrund handele, seien die Auflagen der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig.