Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit
Betriebsratsarbeit gilt nicht als Arbeitszeit, sondern wird durch eigenständigen Freizeitausgleich nach § 37 Abs.2 Arbeitszeitgesetz ausgeglichen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2015, Aktenzeichen 12 TaBV 76/14
Überschreiten die Zeiten für Betriebsratstätigkeit und persönliche Arbeitszeit die werktägliche Höchstgrenze nach §3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz), besteht Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.