Arbeitsgericht bestellt Wahlvorstand für Betriebsratswahl

Bestellung eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2016, Aktenzeichen 7 ABR 13/15

Wird der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen nicht vom Betriebsrat bestellt, ist der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer zu wählen. Findet keine Betriebsversammlung statt oder die Betriebsversammlung wählt keinen Wahlvorstand, wird der Wahlvorstand vom Arbeitsgericht bestellt, nachdem mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Antrag beim Arbeitsgericht gestellt haben.

Nur ein Betriebsrat im gemeinsamen Betrieb

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016, Aktenzeichen 8 TaBV 22/16

Wird der Betriebsbegriff für eine Betriebsratswahl nicht ausreichend gewürdigt, kann die Betriebsratswahl als unwirksam erklärt werden. In einem gemeinsamen Betrieb können nicht zwei unabhängige Betriebsräte gewählt werden.

Betriebsrat darf keine Betriebsgeheimnisse weitergeben

Betriebsratsmitglieder unterliegen Geheimhaltungspflicht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015, Aktenzeichen 6 TaBV 48/11

Veröffentlicht ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungspflichtige Informationen der Arbeitgeberin und erklärt dies auch zukünftig zu tun, ist sein Ausschluss aus dem Betriebsrat auch dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß aus der vorigen Amtszeit des Betriebsrats stammt.