Höhe einer Sonderzahlung durch schlüssiges Verhalten bestimmt

Höhe einer Sonderzahlung kann sich an ausgezahlter Rate bemessen

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2016, Aktenzeichen 8 Sa 43/15

Wurde ein jährlich regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld üblicherweise in zwei Raten ausgezahlt, kann die Auszahlung der ersten Rate die verbindliche Festlegung der Höhe der Sonderzahlung und damit auch der zweiten Rate bedeuten.